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{'item': 'Bsw23224/94; Bsw54934/00; Bsw58243/00; Bsw4378/02; Bsw35623/05; Bsw47143/06; Bsw31446/12; Bsw62357/14; Bsw35252/08; Bsw58170/13 (Bsw62322/14

RIS Dokument GerichtAUSL EGMR RechtssatznummerRS0125040 Entscheidungsdatum29.09.2020 GeschäftszahlBsw23224/94; Bsw54934/00; Bsw58243/00; Bsw4378/02; Bsw35623/05; Bsw47143/06; Bsw31446/12; Bsw62357/14; Bsw35252/08; Bsw58170/13 (Bsw62322/14; Bsw24960/15); Bsw2309/10; Bsw3599/10 NormMRK Art8 IV1 RechtssatzDas innerstaatliche Recht muss iZm. der Überwachung und dem Abhören von Telefongesprächen durch öffentliche Behörden dem Einzelnen Schutz vor missbräuchlichen Eingriffen in die durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte geben. Abhören und andere Formen der Überwachung von Telefongesprächen stellen einen schwerwiegenden Eingriff in das Privatleben dar. Sie müssen demgemäss auf ein Gesetz gestützt werden, das besonders präzise ist (particuarly precise). Es ist notwendig, klare und detaillierte Rechtsvorschriften zu haben, insb. hinsichtlich der sich rasch entwickelnden (more sophisticated) Technologie in diesem Bereich.Das innerstaatliche Recht muss iZm. der Überwachung und dem Abhören von Telefongesprächen durch öffentliche Behörden dem Einzelnen Schutz vor missbräuchlichen Eingriffen in die durch Artikel 8, EMRK geschützten Rechte geben. Abhören und andere Formen der Überwachung von Telefongesprächen stellen einen schwerwiegenden Eingriff in das Privatleben dar. Sie müssen demgemäss auf ein Gesetz gestützt werden, das besonders präzise ist (particuarly precise). Es ist notwendig, klare und detaillierte Rechtsvorschriften zu haben, insb. hinsichtlich der sich rasch entwickelnden (more sophisticated) Technologie in diesem Bereich. EntscheidungstexteTE AUSL EGMR 1998-03-25 Bsw 23224/94 Bemerkung: Kopp gegen die Schweiz (T1a); Veröff: NL 1998,73 TE AUSL EGMR, OGH 2006-06-29 Bsw 54934/00 Vgl; Veröff: NL 2006,177 TE AUSL EGMR 2008-07-01 Bsw 58243/00 Vgl; Veröff: NL 2008,195 TE AUSL EGMR 2009-03-10 Bsw 4378/02 Vgl auch; Beis: Diese Grundsätze sind gleichermaßen auf die Verwendung einer Funkeinrichtung anwendbar, die nach ihrer Art und dem Grad des damit verbundenen Eindringens praktisch gleichbedeutend mit dem Abhören von Telefongesprächen ist. (Hier: Abhören und Aufzeichnen eines Gesprächs zwischen Verdächtigem und verdecktem Ermittler.) (T1) Veröff: NL 2009,77 TE AUSL EGMR 2010-09-02 Bsw 35623/05 Ähnlich; Nur: Sie müssen demgemäss auf ein Gesetz gestützt werden, das besonders präzise ist (particulary precise). Es ist notwendig, klare und detaillierte Rechtsvorschriften zu haben, insb. hinsichtlich der sich rasch entwickelnden (more sophisticated) Technologie in diesem Bereich. (T2) Beisatz: Hier: Überwachung mittels am Auto eines Verdächtigen angebrachten GPS-Senders. (Uzung g. Deutschland) (T3) Veröff: NL 2010,271 TE AUSL EGMR 2015-12-04 Bsw 47143/06 Auch; Beisatz: Das innerstaatliche Recht muss ausreichend klar sein, um den Bürgern angemessene Hinweise darauf zu geben, unter welchen Umständen und Voraussetzungen Behörden ermächtigt sind, auf solche Maßnahmen zurückzugreifen. (Roman Zakharov gg. Russland [GK]) (T4) Veröff: NL 2015,509 TE AUSL EGMR 2018-02-08 Bsw 31446/12 Auch; Beisatz: Auch die Sammlung und Speicherung personenbezogener Daten, die sich auf die Nutzung eines Telefons beziehen (hier: Liste der empfangenen und ausgehenden Anrufe sowie der jeweiligen Standorte), begründet einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens und der Korrespondenz. (Ben Faiza gg Frankreich) (T5) TE AUSL EGMR 2018-04-24 Bsw 62357/14 Ähnlich; Beisatz: Dies gilt auch für das Einholen von Informationen über die Zuweisung dynamischer IP-Adressen zu einem bestimmten Zeitpunkt, mit der die Identität eines Internetnutzers festgestellt werden kann. (Benedik gg. Slowenien) (T6); Veröff: NL 2018,237 TE AUSL EGMR 2018-06-19 Bsw 35252/08 Auch; Beis wie T4; Veröff: NL 2018,248 TE AUSL EGMR 2018-09-13 Bsw 58170/13 Auch; Beis wie T4; Veröff: NL 2018,428 TE AUSL 2020-05-12 Bsw 2309/10 vgl; Beisatz: Im Hinblick auf die in § 53 Abs 3a und Abs 3b (österreichisches) SPG vorgesehenen Befugnisse der Polizei, von Internet- und Telefondiensteanbietern Auskünfte über Verbindungs- und Standortdaten von Nutzern einzuholen, besteht ein effektives Rechtsschutzsystem. Insbesondere kann jederzeit schon aufgrund des bloßen Verdachts, einer Überwachung unterworfen worden zu sein, eine Beschwerde an die Datenschutzbehörde erhoben werden. (Marie Ringler gg Österreich) (T7)vgl; Beisatz: Im Hinblick auf die in Paragraph 53, Absatz 3 a und Absatz 3 b, (österreichisches) SPG vorgesehenen Befugnisse der Polizei, von Internet- und Telefondiensteanbietern Auskünfte über Verbindungs- und Standortdaten von Nutzern einzuholen, besteht ein effektives Rechtsschutzsystem. Insbesondere kann jederzeit schon aufgrund des bloßen Verdachts, einer Überwachung unterworfen worden zu sein, eine Beschwerde an die Datenschutzbehörde erhoben werden. (Marie Ringler gg Österreich) (T7) Anm: Veröff: NL 2020,224Anmerkung, Veröff: NL 2020,224 TE AUSL 2020-09-29 Bsw 3599/10 vgl; Beisatz: Das bloße Bestehen gesetzlicher Befugnisse der Sicherheitsbehörden, von Telekommunikationsdienstleistern Auskünfte über Verbindungs- und Standortdaten sowie die Zuordnung von IP-Adressen zu bestimmten Nutzern zu verlangen, begründet keine Betroffenheit aller Telefon- und Internetnutzer. Auch die Befugnis zur Nutzung von Geräten zur Erkennung von Fahrzeugkennzeichen zum Zweck der Fahndung nach gesuchten Personen greift für sich nicht in die Rechte von Personen ein, nach denen nicht gefahndet wird. (Tretter ua gg Österreich) (T8) Anm: Veröff: NL 2020,347Anmerkung, Veröff: NL 2020,347 European Case Law IdentifierECLI:AT:AUSL000:1998:RS0125040

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.