RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum25.03.1998 Geschäftszahl3Ob27/98m; 8ObA238/98b; 4Ob224/06d; 4Ob16/08v; 3Ob121/08b NormEO §65 E; EO §355; B-VG Art7; EGV Maastricht Art30; EG Amsterdam Art28; UWG §9a Abs1 Z1 RechtssatzInfolge des Erkenntnisses des Europäischen Gerichtshofes vom
- Juni 1997, Rs C - 368/95 (veröffentlicht in WBl 1997, 333) wurde § 9a Abs 1 Z 1 UWG nicht schlechthin unanwendbar. Die nunmehr gebotene einschränkende Auslegung der Bestimmung des § 9a Abs 1 Z 1 UWG ist aber im Titelverfahren wahrzunehmen. Im Rekurs gegen eine Exekutionsbewilligung nach § 355 EO auf Grund einer einstweiligen Verfügung kann daher eine Inländerdiskriminierung nicht erfolgreich geltend gemacht werden.Infolge des Erkenntnisses des Europäischen Gerichtshofes vom
- Juni 1997, Rs C - 368/95 (veröffentlicht in WBl 1997, 333) wurde Paragraph 9 a, Absatz eins, Ziffer eins, UWG nicht schlechthin unanwendbar. Die nunmehr gebotene einschränkende Auslegung der Bestimmung des Paragraph 9 a, Absatz eins, Ziffer eins, UWG ist aber im Titelverfahren wahrzunehmen. Im Rekurs gegen eine Exekutionsbewilligung nach Paragraph 355, EO auf Grund einer einstweiligen Verfügung kann daher eine Inländerdiskriminierung nicht erfolgreich geltend gemacht werden. EntscheidungstexteTE OGH 1998/03/25 3 Ob 27/98m TE OGH 1998/11/12 8 ObA 238/98b Vgl auch; Beisatz: Hier: Eine enge Auslegung des in § 1 Öffnungszeitengesetz gebrauchten Begriffes "für den Kleinverkauf von Waren bestimmte Betriebseinrichtungen" ist geboten, um eine sich ansonsten für den Versandhandel ergebende Inländerdiskriminierung zu vermeiden. Dies gebietet eine nach dem Wortsinn noch mögliche verfassungskonforme Auslegung. (T1) Veröff: SZ 71/192 Vgl auch; Beisatz: Hier: Eine enge Auslegung des in Paragraph eins, Öffnungszeitengesetz gebrauchten Begriffes "für den Kleinverkauf von Waren bestimmte Betriebseinrichtungen" ist geboten, um eine sich ansonsten für den Versandhandel ergebende Inländerdiskriminierung zu vermeiden. Dies gebietet eine nach dem Wortsinn noch mögliche verfassungskonforme Auslegung. (T1) Veröff: SZ 71/192 TE OGH 2006/11/21 4 Ob 224/06d Auch; Beisatz: Die in der Zulassungsbeschwerde angesprochene Frage einer möglichen gleichheitswidrigen Inländerdiskriminierung auch bei reinen Inlandssachverhalten ist im Anlassfall nicht entscheidungserheblich, weil das Unterlassungsgebot die gemeinschaftsrechtlich zulässigen Grenzen des österreichischen Gewinnspielverbots nicht überschreitet. (T2) TE OGH 2008/03/11 4 Ob 16/08v Auch; Beisatz: Zur Vermeidung einer Inländerdiskriminierung ist auch bei einem reinen Binnensachverhalt die Anwendung des § 9a UWG nur dann gerechtfertigt, wenn die vom Europäischen Gerichtshof aufgestellten Bedingungen für die gemeinschaftsrechtliche Rechtfertigung des Zugabeverbots erfüllt sind. (T3) Auch; Beisatz: Zur Vermeidung einer Inländerdiskriminierung ist auch bei einem reinen Binnensachverhalt die Anwendung des Paragraph 9 a, UWG nur dann gerechtfertigt, wenn die vom Europäischen Gerichtshof aufgestellten Bedingungen für die gemeinschaftsrechtliche Rechtfertigung des Zugabeverbots erfüllt sind. (T3) TE OGH 2008/09/03 3 Ob 121/08b Vgl; Beisatz: Der Entscheidung 3 Ob 27/98m ist nicht zu entnehmen, dass die Prüfung der vom EuGH aufgestellten Kriterien im Impugnationsprozess nachgeholt werden könnte. (T4) RechtssatznummerRS0109674