RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0109759 Entscheidungsdatum26.03.1998 Geschäftszahl1Ob72/98i; 9Ob337/98v; 2Ob28/05i; 8Ob79/22h NormMRG §29 Abs1 Z3 RechtssatzSchließen die Parteien einen befristeten Mietvertrag, der den im Gesetz genannten Fällen nicht unterstellt werden kann, etwa weil die erforderliche Schriftform nicht gewahrt ist, der unbedingte Endtermin nicht aus der Urkunde selbst hervorgeht oder die zeitliche Obergrenze, und sei es auch erst im Zuge einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Vertragsverlängerung, überschritten wird, dann wird das Mietverhältnis durch den Verlauf der Frist nicht aufgelöst (arg.: "jedoch nur"). Das ist jedoch die einzige Rechtsfolge, die § 29 Abs 1 Z 3 MRG expressis verbis anordnet. Der Mietvertrag bleibt aber sonst befristet; bis zum vereinbarten Endtermin haben beide Parteien durch die Befristung auf ihr ordentliches Kündigungsrecht verzichtet, beide sind daher - mangels der hier fehlenden Vereinbarung des Rechts zur vorzeitigen Kündigung - für die gesamte vereinbarte Vertragsdauer gebunden. Deshalb kann weder der Vermieter noch der Mieter, auch wenn kein besonderer Kündigungsverzicht vorliegt, das Mietverhältnis vor der vereinbarten Zeit auflösen. Auf die Durchsetzbarkeit der Befristung bei einer Kündigung durch den Vermieter kommt es bei Prüfung der Gültigkeit des befristeten Mietvertrags somit nicht an.Schließen die Parteien einen befristeten Mietvertrag, der den im Gesetz genannten Fällen nicht unterstellt werden kann, etwa weil die erforderliche Schriftform nicht gewahrt ist, der unbedingte Endtermin nicht aus der Urkunde selbst hervorgeht oder die zeitliche Obergrenze, und sei es auch erst im Zuge einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Vertragsverlängerung, überschritten wird, dann wird das Mietverhältnis durch den Verlauf der Frist nicht aufgelöst (arg.: "jedoch nur"). Das ist jedoch die einzige Rechtsfolge, die Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 3, MRG expressis verbis anordnet. Der Mietvertrag bleibt aber sonst befristet; bis zum vereinbarten Endtermin haben beide Parteien durch die Befristung auf ihr ordentliches Kündigungsrecht verzichtet, beide sind daher - mangels der hier fehlenden Vereinbarung des Rechts zur vorzeitigen Kündigung - für die gesamte vereinbarte Vertragsdauer gebunden. Deshalb kann weder der Vermieter noch der Mieter, auch wenn kein besonderer Kündigungsverzicht vorliegt, das Mietverhältnis vor der vereinbarten Zeit auflösen. Auf die Durchsetzbarkeit der Befristung bei einer Kündigung durch den Vermieter kommt es bei Prüfung der Gültigkeit des befristeten Mietvertrags somit nicht an. EntscheidungstexteTE OGH 1998-03-26 1 Ob 72/98i TE OGH 1999-02-10 9 Ob 337/98v nur: Schließen die Parteien einen befristeten Mietvertrag, der den im Gesetz genannten Fällen nicht unterstellt werden kann, etwa weil die erforderliche Schriftform nicht gewahrt ist, dann wird das Mietverhältnis durch den Verlauf der Frist nicht aufgelöst. (T1) TE OGH 2005-03-31 2 Ob 28/05i Auch; nur T1 TE OGH 2022-08-30 8 Ob 79/22h Beisatz: Hier: Zur Rechtslage nach der WRN 2006. (T2) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109759
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.