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{'item': 'Bsw20458/92; Bsw40016/98; Bsw5263/03; Bsw11084/02; Bsw65731/01; Bsw13444/04; Bsw46368/06; Bsw49686/99; 10ObS35/12p; Bsw16149/08; Bsw27996/06

RIS Dokument GerichtOGH, AUSL EGMR RechtssatznummerRS0125037 Entscheidungsdatum16.07.2019 GeschäftszahlBsw20458/92; Bsw40016/98; Bsw5263/03; Bsw11084/02; Bsw65731/01; Bsw13444/04; Bsw46368/06; Bsw49686/99; 10ObS35/12p; Bsw16149/08; Bsw27996/06 (Bsw34836/06); Bsw13102/02; Bsw57813/00; Bsw30141/04; Bsw18984/02; Bsw37060/06; Bsw30078/06; Bsw3976/05; Bsw6268/08; Bsw2700/10; Bsw37452/02; Bsw56328/07; Bsw26266/05; Bsw30078/06; Bsw57412/08; Bsw19010/07; Bsw552/10; Bsw29381/09 (Bsw32684/09); Bsw61960/08; Bsw51500/08; Bsw68453/13; Bsw31039/11; Bsw60367/08; Bsw78117/13; Bsw28475/12; Bsw20452/14; Bsw12879/09; Bsw12200/08 NormMRK Art14 RechtssatzDen Konventionsstaaten ist zur Beurteilung der Frage, ob und in welchem Umfang Unterschiede in ansonsten ähnlichen Situationen eine unterschiedliche rechtliche Behandlung rechtfertigen, ein gewisser Ermessensspielraum eingeräumt. Der Umfang des Ermessensspielraums variiert je nach den Umständen, dem Gegenstand und seinem Hintergrund. In dieser Beziehung kann das Bestehen oder Nichtbestehen einer weitgehenden Übereinstimmung in den Rechtsordnungen der verschiedenen Vertragsstaaten von Bedeutung sein. EntscheidungstexteTE OGH, AUSL EGMR 1998-03-27 Bsw 20458/92 Bemerkung: Petrovic gegen Österreich (T1a); Veröff: NL 1998,76 TE AUSL EGMR 2003-07-24 Bsw 40016/98 Vgl auch; Veröff: NL 2003,214 TE AUSL EGMR 2005-05-26 Bsw 5263/03 Vgl auch; Veröff: NL 2005,121 TE AUSL EGMR 2005-06-02 Bsw 11084/02 Vgl auch; Veröff: NL 2005,126 TE AUSL EGMR 2006-04-12 Bsw 65731/01 Vgl auch; Veröff: NL 2006,90 TE AUSL EGMR 2009-04-30 Bsw 13444/04 Vgl; Beisatz: Der staatliche Ermessensspielraum ist bei einer unterschiedlichen rechtlichen Behandlung von Personen mit Behinderung erheblich begrenzt. (Bem: Glor gegen die Schweiz) (T1) Veröff: NL 2009,111 TE AUSL EGMR 2009-07-09 Bsw 46368/06 nur: Den Konventionsstaaten ist zur Beurteilung der Frage, ob und in welchem Umfang Unterschiede in ansonsten ähnlichen Situationen eine unterschiedliche rechtliche Behandlung rechtfertigen, ein gewisser Ermessensspielraum eingeräumt. (T2) Veröff: NL 2009,209 TE AUSL EGMR 2009-03-12 Bsw 49686/99 nurT2; Veröff: NL 2009,86 TE OGH 2012-04-12 10 ObS 35/12p Auch; Beisatz: Hier: Unterschiedliches Pensionsantrittsalter von Frauen und Männern. (T3) TE AUSL EGMR 2010-01-12 Bsw 16149/08 nur T2; Beisatz: In der Regel kommt den Staaten ein weiter Ermessensspielraum zu, wenn es um die allgemeine wirtschafts- oder sozialpolitische Strategie geht. Der weite Ermessensspielraum, der den Staaten bei der Umsetzung allgemeiner Maßnahmen der wirtschafts- oder sozialpolitischen Strategie zukommt, umfasst auch Maßnahmen auf dem Gebiet der Pensionsansprüche. (Bem: Andrzej Zubczewski gg. Schweden) (T4) Veröff: NL 2010,4 TE AUSL EGMR 2009-12-22 Bsw 27996/06 nur: Der Umfang des Ermessensspielraums variiert je nach den Umständen, dem Gegenstand und seinem Hintergrund. (T5) V'eröff: NL 2010,10 TE AUSL EGMR 2010-03-02 Bsw 13102/02 Auch; Beis: In dem besonders intimen und verletzlichen Bereich der sexuellen Orientierung besteht nur ein enger staatlicher Ermessensspielraum. (Bem: Kozak gg. Polen) (T6) Veröff: NL 2010,90 TE AUSL EGMR, OGH 2010-04-01 Bsw 57813/00 nur T2; Beisatz: Hier: Großer Ermessensspielraum der Staaten, da die In-vitro-Fertilisation vor dem Hintergrund rascher medizinischer und wissenschaftlicher Entwicklungen heikle moralische und ethische Fragen aufwirft und in diesem Bereich keine Übereinstimmung zwischen den Mitgliedstaaten besteht. Die unterschiedliche Herangehensweise der Konventionsstaaten läuft jedoch nicht darauf hinaus, dass jede von einem Gesetzgeber gewählte Lösung akzeptabel wäre. (Bem: S. H. u.a. gg. Österreich) (T7) Veröff: NL 2010,112 TE AUSL EGMR 2010-06-24 Bsw 30141/04 Auch; Beisatz: In Bezug auf wirtschaftliche und soziale Strategien steht den Staaten stets ein weiter Ermessensspielraum zu. (Bem: Schalk und Kopf gg. Österreich) (T8) Veröff: NL 2010,185 TE AUSL EGMR 2010-07-22 Bsw 18984/02 Auch; Beisatz: Beruht die unterschiedliche Behandlung auf dem Geschlecht oder der sexuellen Orientierung, steht dem Staat nur ein enger Ermessensspielraum zu. (Bem: P. B. und J. S. gg. Österreich) (T9) Veröff: NL 2010,240 TE AUSL EGMR 2010-09-28 Bsw 37060/06 Vgl auch; T2; Beis wie T9; Veröff: NL 2010,300 TE AUSL EGMR 2010-10-07 Bsw 30078/06 Auch;Beisatz: Die unterschiedliche Behandlung von Männern und Frauen bei der Elternkarenz kann nicht länger durch einen fehlenden gemeinsamen Standard innerhalb der Konventionsstaaten gerechtfertigt werden. In der Mehrheit der europäischen Staaten sieht die Gesetzgebung vor, dass sowohl Mütter als auch Väter in Karenz gehen können. (Bem: Konstantin Markin gg. Russland) (T10) Veröff: NL 2010,304 TE AUSL EGMR, OGH 2010-11-02 Bsw 3976/05 nur T2; Beisatz: Der Ermessensspielraum, der den Staaten bei der Beurteilung der Rechtfertigung von unterschiedlichen Behandlungen zukommt, ist weiter, wenn es um generelle fiskale, wirtschaftliche oder soziale Maßnahmen geht, die eng mit den finanziellen Ressourcen eines Staates zusammenhängen. (Bem: Serife Yigit gg. die Türkei) (T11) Veröff: NL 2010,338 TE AUSL EGMR 2011-02-17 Bsw 6268/08 Vgl auch; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Aus historischen Gründen Herabsetzung des Pensionsalters wegen Kindererziehung nur für Frauen, nicht aber für Männer. Die nationalen Behörden sind besser dazu geeignet, über ein solch komplexes, mit sozialen und wirtschaftlichen Strategien verbundenes Thema zu entscheiden. (Bem: Andrle gg. Tschechien) (T12) Veröff: NL 2011,39 TE AUSL EGMR 2011-03-10 Bsw 2700/10 Vgl auch; nur T2; Beisatz: Dem Staat steht nur ein enger Ermessensspielraum zu, wenn er Personen aufgrund ihrer HIV-Infektion einer unterschiedlichen Behandlung unterwirft. (Bem: Kiyutin gg. Russland) (T13) Veröff: NL 2011,75 TE AUSL EGMR 2011-07-07 Bsw 37452/02 Beis wie T4; Veröff: NL 2011,215 TE AUSL EGMR 2011-09-27 Bsw 56328/07 Beis wie T8; Beisatz: Bei der Festsetzung der Reichweite des Ermessensspielraums, der den Vertragsstaaten zugestanden wird, ist der Status, auf dem die Unterscheidung beruht, besonders zu beachten. Im Hinblick auf die dem Aufenthaltsstatus innewohnende Wahlmöglichkeit muss eine Rechtfertigung nicht so gewichtig – wenn auch objektiv und begründet – ausfallen wie beispielsweise im Falle einer Entscheidung, die auf der Staatsangehörigkeit basiert. (Bah gg. das Vereinigte Königreich) (T14) Veröff: NL 2011,288 TE AUSL EGMR 2012-03-13 Bsw 26266/05 Vgl auch; Beis wie T4 Veröff: NL 2012,75 TE AUSL EGMR 2012-03-22 Bsw 30078/06 Auch; Beis wie T10; Veröff: NL 2012,92 TE AUSL EGMR 2012-10-04 Bsw 57412/08 nur T2; Veröff: NL 2012,326 TE AUSL EGMR 2013-02-19 Bsw 19010/07 Auch; Beis wie T9; Veröff: NL 2013,46 TE AUSL EGMR 2013-10-03 Bsw 552/10 Vgl auch; nur T2; Beis wie T13; Veröff: NL 2013,334 TE AUSL EGMR 2013-11-07 Bsw 29381/09 Vgl auch; Beis wie T9; Beisatz: In einem solchen Fall verlangt das Verhältnismäßigkeitsprinzip nicht nur, dass die gewählte Maßnahme zur Erreichung des angestrebten Ziels geeignet ist. Es muss auch gezeigt werden, dass es zur Erreichung dieses Ziels notwendig war, gewisse Kategorien von Personen vom Anwendungsbereich des strittigen Gesetzes auszunehmen. (Vallianatos u.a. gg. Griechenland [GK]) (T15) Veröff: NL 2013,399 TE AUSL EGMR 2014-12-02 Bsw 61960/08 Auch; nur T2; Beisatz: Bei einer unterschiedlichen Behandlung aufgrund des Geschlechts ist der staatliche Ermessensspielraum begrenzt. (Emel Boyraz gg. die Türkei) (T16) Veröff: NL 2014,520 TE AUSL EGMR 2016-02-23 Bsw 51500/08 Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Überschreitung des Ermessensspielraums durch Verweigerung der Aufnahme einer blinden Schülerin in ein Musikkonservatorium, ohne dass die Behörden in Betracht gezogen hätten, bei der Gestaltung des Unterrichts auf ihre Bedürfnisse einzugehen. (Cam gg. die Türkei) (T17) Veröff: NL 2016,156 TE AUSL EGMR 2016-02-23 Bsw 68453/13 nur T2; Beis wie T9; Veröff: NL 2016,159 TE AUSL EGMR 2016-03-15 Bsw 31039/11 Beis wie T1; Beisatz: Wenn eine Einschränkung von Grundrechten auf eine besonders verwundbare gesellschaftliche Gruppe anwendbar ist, die in der Vergangenheit erhebliche Diskriminierung erlitten hat, ist der Spielraum des Staates deutlich enger und er muss sehr gewichtige Gründe für die fraglichen Einschränkungen haben. (Novruk u.a. gg. Russland) (T18) Veröff: NL 2016,162 TE AUSL EGMR 2017-01-24 Bsw 60367/08 nur T2; Beis wie T9; Veröff: NL 2017,54 TE AUSL EGMR 2017-09-05 Bsw 78117/13 Auch; nur T2; Veröff: NL 2017,457 TE AUSL EGMR 2017-10-26 Bsw 28475/12 Auch; nur T2; Beis wie T9; Beisatz: Hinsichtlich der Unterschiede im Status zwischen Ehe und eingetragener Partnerschaft besteht ein gewisser Ermessensspielraum. (Ratzenböck und Seydl gg. Österreich) (T19); Veröff: NL 2017,465 TE AUSL 2018-12-19 Bsw 20452/14 vgl; Beisatz: Es obliegt primär den nationalen Behörden und insbesondere den Gerichten, Probleme im Zusammenhang mit der Auslegung der innerstaatlichen Gesetzgebung zu lösen. Solange die Auslegung nicht willkürlich oder offenkundig unangemessen ist, beschränkt sich die Rolle des EGMR darauf festzustellen, ob die Auswirkungen der Interpretation mit der Konvention vereinbar sind. Das findet auch Anwendung, wo das innerstaatliche Recht auf Regeln des allgemeinen Völkerrechts oder internationale Verträge Bezug nimmt. (Molla Sali gg Griechenland [GK]) (T20) Anm: Veröff: NL 2018,562Anmerkung, Veröff: NL 2018,562 TE AUSL 2019-01-10 Bsw 12879/09 nur: Den Konventionsstaaten ist zur Beurteilung der Frage, ob und in welchem Umfang Unterschiede in ansonsten ähnlichen Situationen eine unterschiedliche rechtliche Behandlung rechtfertigen, ein gewisser Ermessensspielraum eingeräumt. Der Umfang des Ermessensspielraums variiert je nach den Umständen, dem Gegenstand und seinem Hintergrund. (T21); Beisatz wie T16 Beisatz: In Fragen bezüglich Häftlingen und Strafpolitik gilt grundsätzlich ein weiter Ermessensspielraum. (Ecis gg Lettland) (T22) TE AUSL 2019-07-16 Bsw 12200/08 vgl; Beisatz wie T9 Anm: Veröff: NL 2019,312Anmerkung, Veröff: NL 2019,312 European Case Law IdentifierECLI:AT:AUSL000:1998:RS0125037

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.