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{'item': ['8ObS374/97a', '8ObS3/98v', '8ObS47/97p', '8ObS316/98y', '8ObS121/02f', '8ObS21/08h', '8ObS12/10p', '8ObS9/14b']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0109589 Entscheidungsdatum30.03.1998 Geschäftszahl8ObS374/97a; 8ObS3/98v; 8ObS47/97p; 8ObS316/98y; 8ObS121/02f; 8ObS21/08h; 8ObS12/10p; 8ObS9/14b NormIESG §3 Abs3 RechtssatzInsolvenz-Ausfallgeld gebührt für gesicherte Ansprüche bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses, längstens jedoch bis zum Ablauf der gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Kündigungsfristen unter Bedachtnahme auf die Kündigungstermine und die gesetzlichen Kündigungsbeschränkungen, und zwar nicht nur im ausdrücklich genannten Fall der Kündigung durch den Arbeitgeber oder Masseverwalter, sondern auch im Fall des nach § 25 Abs 1 KO oder wegen Vorenthaltens des Entgelts nach § 26 Z 2 AngG austretenden Arbeitnehmers.Insolvenz-Ausfallgeld gebührt für gesicherte Ansprüche bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses, längstens jedoch bis zum Ablauf der gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Kündigungsfristen unter Bedachtnahme auf die Kündigungstermine und die gesetzlichen Kündigungsbeschränkungen, und zwar nicht nur im ausdrücklich genannten Fall der Kündigung durch den Arbeitgeber oder Masseverwalter, sondern auch im Fall des nach Paragraph 25, Absatz eins, KO oder wegen Vorenthaltens des Entgelts nach Paragraph 26, Ziffer 2, AngG austretenden Arbeitnehmers. EntscheidungstexteTE OGH 1998-03-30 8 ObS 374/97a TE OGH 1998-05-18 8 ObS 3/98v Auch TE OGH 1999-08-26 8 ObS 47/97p Auch TE OGH 1999-08-26 8 ObS 316/98y Auch TE OGH 2002-06-13 8 ObS 121/02f Vgl aber; Beisatz: Die Regelung des § 3 Abs 3 IESG kommt allerdings nur dort zum Tragen, wo bei der Bestimmung des Ausmaßes des Insolvenz-Ausfallgeldes auf die Kündigungsfristen überhaupt Bezug genommen wird. Dies trifft jedoch auf § 3a Abs 1 IESG, der die Ansprüche auf laufendes Entgelt vor der Insolvenz regelt, nicht zu, da dieser dieses laufende Entgelt in dem dort genannten Sechsmonatszeitraum sichert, ohne dass in irgendeiner Weise darauf abgestellt wird, ob das Arbeitsverhältnis sich in gekündigtem oder ungekündigtem Zustand befindet. (T1)Vgl aber; Beisatz: Die Regelung des Paragraph 3, Absatz 3, IESG kommt allerdings nur dort zum Tragen, wo bei der Bestimmung des Ausmaßes des Insolvenz-Ausfallgeldes auf die Kündigungsfristen überhaupt Bezug genommen wird. Dies trifft jedoch auf Paragraph 3 a, Absatz eins, IESG, der die Ansprüche auf laufendes Entgelt vor der Insolvenz regelt, nicht zu, da dieser dieses laufende Entgelt in dem dort genannten Sechsmonatszeitraum sichert, ohne dass in irgendeiner Weise darauf abgestellt wird, ob das Arbeitsverhältnis sich in gekündigtem oder ungekündigtem Zustand befindet. (T1) TE OGH 2009-02-23 8 ObS 21/08h Vgl; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Die Regelung des § 3 Abs 3 IESG kommt nur dort zum Tragen, wo bei der Bestimmung des Ausmaßes des Insolvenzausfallgelds auf die Kündigungsfristen überhaupt Bezug genommen wird. Das trifft jedoch auf § 3a Abs 1 IESG, der die Ansprüche auf laufendes Entgelt vor der Insolvenz regelt, ebenso wenig zu wie auf den hier zu beurteilenden Fall des § 3a Abs 5 IESG (geltend gemacht sind Dienstnehmeransprüche, die nach Ablehnung des Antrags auf Eröffnung des Konkursverfahrens mangels hinreichenden Vermögens entstanden). Das Argument, der frühere Dienstgeber der Klägerin hätte unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist das Dienstverhältnis bereits zum

  1. 2007 aufkündigen können, ändert an diesem Ergebnis nichts: Bis
  2. 2007 stand die Klägerin in einem aufrechten Dienstverhältnis. Wollte man ihr in diesem Fall Insolvenzausfallgeld mit der Begründung versagen, dass der Dienstgeber das Arbeitsverhältnis bereits zum
  3. 2007 hätte beenden können, wäre eine sachlich nicht zu rechtfertigende Schlechterstellung der Klägerin als gekündigter Arbeitnehmerin gegenüber nicht gekündigten Arbeitnehmern die Konsequenz, obwohl die Klägerin grundsätzlich bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses zur Weiterarbeit verpflichtet war. (T2)Vgl; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Die Regelung des Paragraph 3, Absatz 3, IESG kommt nur dort zum Tragen, wo bei der Bestimmung des Ausmaßes des Insolvenzausfallgelds auf die Kündigungsfristen überhaupt Bezug genommen wird. Das trifft jedoch auf Paragraph 3 a, Absatz eins, IESG, der die Ansprüche auf laufendes Entgelt vor der Insolvenz regelt, ebenso wenig zu wie auf den hier zu beurteilenden Fall des Paragraph 3 a, Absatz 5, IESG (geltend gemacht sind Dienstnehmeransprüche, die nach Ablehnung des Antrags auf Eröffnung des Konkursverfahrens mangels hinreichenden Vermögens entstanden). Das Argument, der frühere Dienstgeber der Klägerin hätte unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist das Dienstverhältnis bereits zum
  4. 2007 aufkündigen können, ändert an diesem Ergebnis nichts: Bis
  5. 2007 stand die Klägerin in einem aufrechten Dienstverhältnis. Wollte man ihr in diesem Fall Insolvenzausfallgeld mit der Begründung versagen, dass der Dienstgeber das Arbeitsverhältnis bereits zum
  6. 2007 hätte beenden können, wäre eine sachlich nicht zu rechtfertigende Schlechterstellung der Klägerin als gekündigter Arbeitnehmerin gegenüber nicht gekündigten Arbeitnehmern die Konsequenz, obwohl die Klägerin grundsätzlich bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses zur Weiterarbeit verpflichtet war. (T2) TE OGH 2011-04-26 8 ObS 12/10p Auch TE OGH 2014-11-25 8 ObS 9/14b Auch; Beisatz: Die Zielrichtung der Sicherungsbeschränkung des § 3 Abs 3 IESG ist es, die Sicherung der Ansprüche im Wesentlichen auf das zu beschränken, was schon allgemein durch gesetzliche oder kollektivvertragliche Regelungen vorgegeben ist. Dieser Zweck kommt jedoch dann nicht zur Geltung, wenn die Arbeitnehmerin durch die lediglich den Arbeitgeber begünstigende Vereinbarung der Möglichkeit der Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum
  7. oder Letzten eines Monats keine sie gegenüber den Regelungen des Angestelltengesetzes besser stellende einzelvertragliche Vereinbarung getroffen hat. (T3)Auch; Beisatz: Die Zielrichtung der Sicherungsbeschränkung des Paragraph 3, Absatz 3, IESG ist es, die Sicherung der Ansprüche im Wesentlichen auf das zu beschränken, was schon allgemein durch gesetzliche oder kollektivvertragliche Regelungen vorgegeben ist. Dieser Zweck kommt jedoch dann nicht zur Geltung, wenn die Arbeitnehmerin durch die lediglich den Arbeitgeber begünstigende Vereinbarung der Möglichkeit der Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum
  8. oder Letzten eines Monats keine sie gegenüber den Regelungen des Angestelltengesetzes besser stellende einzelvertragliche Vereinbarung getroffen hat. (T3) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109589

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.