RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0109589 Entscheidungsdatum30.03.1998 Geschäftszahl8ObS374/97a; 8ObS3/98v; 8ObS47/97p; 8ObS316/98y; 8ObS121/02f; 8ObS21/08h; 8ObS12/10p; 8ObS9/14b NormIESG §3 Abs3 RechtssatzInsolvenz-Ausfallgeld gebührt für gesicherte Ansprüche bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses, längstens jedoch bis zum Ablauf der gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Kündigungsfristen unter Bedachtnahme auf die Kündigungstermine und die gesetzlichen Kündigungsbeschränkungen, und zwar nicht nur im ausdrücklich genannten Fall der Kündigung durch den Arbeitgeber oder Masseverwalter, sondern auch im Fall des nach § 25 Abs 1 KO oder wegen Vorenthaltens des Entgelts nach § 26 Z 2 AngG austretenden Arbeitnehmers.Insolvenz-Ausfallgeld gebührt für gesicherte Ansprüche bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses, längstens jedoch bis zum Ablauf der gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Kündigungsfristen unter Bedachtnahme auf die Kündigungstermine und die gesetzlichen Kündigungsbeschränkungen, und zwar nicht nur im ausdrücklich genannten Fall der Kündigung durch den Arbeitgeber oder Masseverwalter, sondern auch im Fall des nach Paragraph 25, Absatz eins, KO oder wegen Vorenthaltens des Entgelts nach Paragraph 26, Ziffer 2, AngG austretenden Arbeitnehmers. EntscheidungstexteTE OGH 1998-03-30 8 ObS 374/97a TE OGH 1998-05-18 8 ObS 3/98v Auch TE OGH 1999-08-26 8 ObS 47/97p Auch TE OGH 1999-08-26 8 ObS 316/98y Auch TE OGH 2002-06-13 8 ObS 121/02f Vgl aber; Beisatz: Die Regelung des § 3 Abs 3 IESG kommt allerdings nur dort zum Tragen, wo bei der Bestimmung des Ausmaßes des Insolvenz-Ausfallgeldes auf die Kündigungsfristen überhaupt Bezug genommen wird. Dies trifft jedoch auf § 3a Abs 1 IESG, der die Ansprüche auf laufendes Entgelt vor der Insolvenz regelt, nicht zu, da dieser dieses laufende Entgelt in dem dort genannten Sechsmonatszeitraum sichert, ohne dass in irgendeiner Weise darauf abgestellt wird, ob das Arbeitsverhältnis sich in gekündigtem oder ungekündigtem Zustand befindet. (T1)Vgl aber; Beisatz: Die Regelung des Paragraph 3, Absatz 3, IESG kommt allerdings nur dort zum Tragen, wo bei der Bestimmung des Ausmaßes des Insolvenz-Ausfallgeldes auf die Kündigungsfristen überhaupt Bezug genommen wird. Dies trifft jedoch auf Paragraph 3 a, Absatz eins, IESG, der die Ansprüche auf laufendes Entgelt vor der Insolvenz regelt, nicht zu, da dieser dieses laufende Entgelt in dem dort genannten Sechsmonatszeitraum sichert, ohne dass in irgendeiner Weise darauf abgestellt wird, ob das Arbeitsverhältnis sich in gekündigtem oder ungekündigtem Zustand befindet. (T1) TE OGH 2009-02-23 8 ObS 21/08h Vgl; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Die Regelung des § 3 Abs 3 IESG kommt nur dort zum Tragen, wo bei der Bestimmung des Ausmaßes des Insolvenzausfallgelds auf die Kündigungsfristen überhaupt Bezug genommen wird. Das trifft jedoch auf § 3a Abs 1 IESG, der die Ansprüche auf laufendes Entgelt vor der Insolvenz regelt, ebenso wenig zu wie auf den hier zu beurteilenden Fall des § 3a Abs 5 IESG (geltend gemacht sind Dienstnehmeransprüche, die nach Ablehnung des Antrags auf Eröffnung des Konkursverfahrens mangels hinreichenden Vermögens entstanden). Das Argument, der frühere Dienstgeber der Klägerin hätte unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist das Dienstverhältnis bereits zum
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.