RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0109624 Entscheidungsdatum12.03.2024 Geschäftszahl2Ob2292/96i; 1Ob66/01i (1Ob67/01m); 5Ob87/06i; 2Ob132/06k; 5Ob14/11m; 5Ob17/15h; 5Ob169/16p; 5Ob168/16s; 6Ob179/18v; 5Ob131/19d; 5Ob158/22d; 5Ob129/23s NormABGB §1072 ABGB §1078 RechtssatzIst eine Sache mit einem Vorkaufsrecht im Sinne des § 1072 ABGB belastet, bildet nur der Abschluss eines Kaufvertrages den Vorkaufsfall; die Ausdehnung des Vorkaufsrechts auf "andere Veräußerungsarten" im Sinne des § 1078 ABGB bedarf hingegen stets einer besonderen Vereinbarung.Ist eine Sache mit einem Vorkaufsrecht im Sinne des Paragraph 1072, ABGB belastet, bildet nur der Abschluss eines Kaufvertrages den Vorkaufsfall; die Ausdehnung des Vorkaufsrechts auf "andere Veräußerungsarten" im Sinne des Paragraph 1078, ABGB bedarf hingegen stets einer besonderen Vereinbarung. EntscheidungstexteTE OGH 1998-03-31 2 Ob 2292/96i Veröff: SZ 71/60 TE OGH 2001-03-30 1 Ob 66/01i Beisatz: "Veräußerungsarten" im Sinn des § 1078 ABGB sind alle Geschäfte, die das endgültige Ausscheiden einer Sache aus dem Vermögen des einen und ihre Übertragung auf einen anderen bezwecken oder bewirken, und zwar auch Vertragstypen, bei denen sich aus dem Vertragsinhalt ergibt, dass die typischen Vertragszwecke aus der Sicht des Verpflichteten im besonderen Maß an der Person des Partners oder an der von ihm zu erbringenden individuellen Gegenleistung orientiert sind, der Veräußerung somit typischerweise immaterielle, an die Person des Erwerbers gebundene Motive zu Grunde liegen oder die typischerweise auf eine nicht substituierbare Gegenleistung gerichtet ist. (T1) Beisatz: "Veräußerungsarten" im Sinn des Paragraph 1078, ABGB sind alle Geschäfte, die das endgültige Ausscheiden einer Sache aus dem Vermögen des einen und ihre Übertragung auf einen anderen bezwecken oder bewirken, und zwar auch Vertragstypen, bei denen sich aus dem Vertragsinhalt ergibt, dass die typischen Vertragszwecke aus der Sicht des Verpflichteten im besonderen Maß an der Person des Partners oder an der von ihm zu erbringenden individuellen Gegenleistung orientiert sind, der Veräußerung somit typischerweise immaterielle, an die Person des Erwerbers gebundene Motive zu Grunde liegen oder die typischerweise auf eine nicht substituierbare Gegenleistung gerichtet ist. (T1) Beisatz: Die Ausdehnung bedarf neben einer besonderen Vereinbarung auch der Festlegung des Einlösungspreises schon bei Einräumung des Vorkaufsrechts. (T2) Beisatz: Hier: Ein Vorkaufsfall im Sinne des § 1072 ABGB liegt nicht vor, wenn dem Vertragsschluss mit dem amerikanischen Unternehmen das Bestreben des Gegners der gefährdeten Partei zu Grunde lag, sich im Rahmen eines Weltkonzerns weiter zu entfalten, wie dies insbesondere die neben dem Aktientausch getroffenen Vereinbarungen widerspiegeln. (T3)Beisatz: Hier: Ein Vorkaufsfall im Sinne des Paragraph 1072, ABGB liegt nicht vor, wenn dem Vertragsschluss mit dem amerikanischen Unternehmen das Bestreben des Gegners der gefährdeten Partei zu Grunde lag, sich im Rahmen eines Weltkonzerns weiter zu entfalten, wie dies insbesondere die neben dem Aktientausch getroffenen Vereinbarungen widerspiegeln. (T3) TE OGH 2006-05-30 5 Ob 87/06i TE OGH 2006-12-21 2 Ob 132/06k Beis wie T1; Beisatz: Die gesetzliche Erbfolge fällt nicht unter die „anderen Veräußerungsarten" im Sinne des § 1078 ABGB. (T4)Beis wie T1; Beisatz: Die gesetzliche Erbfolge fällt nicht unter die „anderen Veräußerungsarten" im Sinne des Paragraph 1078, ABGB. (T4) TE OGH 2011-07-07 5 Ob 14/11m Beisatz: Hier: Einbringung von Liegenschaften als Sacheinlage in eine Gesellschaft. (T5) TE OGH 2015-06-19 5 Ob 17/15h TE OGH 2017-03-01 5 Ob 169/16p Auch TE OGH 2017-03-01 5 Ob 168/16s Auch; Beisatz: § 1078 ABGB eröffnet nicht die Möglichkeit, jeden erdenklichen Fall als „andere Veräußerungsart“ festzulegen. Selbst ein pauschales erweitertes Vorkaufsrecht kann sich nur auf solche „andere Veräußerungsarten“ erstrecken, wie sie in Lehre und Judikatur als zulässig angesehen werden. (T6)Auch; Beisatz: Paragraph 1078, ABGB eröffnet nicht die Möglichkeit, jeden erdenklichen Fall als „andere Veräußerungsart“ festzulegen. Selbst ein pauschales erweitertes Vorkaufsrecht kann sich nur auf solche „andere Veräußerungsarten“ erstrecken, wie sie in Lehre und Judikatur als zulässig angesehen werden. (T6) TE OGH 2018-10-25 6 Ob 179/18v Beisatz: Die Erweiterungsabrede entfaltet nur dann grundbuchsperrende Wirkung gegenüber einer anderen Veräußerungsart, wenn sie im Hauptbuch eingetragen ist oder zumindest das Hauptbuch diesbezüglich auf die Urkundensammlung verweist (so bereits 5 Ob 4/76). (T7) TE OGH 2019-11-27 5 Ob 131/19d Veröff: SZ 2019/109 TE OGH 2022-12-05 5 Ob 158/22d TE OGH 2024-03-12 5 Ob 129/23s Beisatz wie T2 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109624
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.