RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0109515 Entscheidungsdatum04.09.2024 Geschäftszahl4Ob88/98i; 3Ob165/99g; 1Ob51/02k; 1Ob220/02p; 2Ob80/03h; 8Ob121/03g; 3Ob89/05t; 5Ob47/09m; 2Ob78/09y; 2Ob103/09z; 9Ob59/09f; 1Ob176/09b; 2Ob90/10i; 6Ob12/11z; 1Ob219/10b; 6Ob230/11h; 6Ob26/12k; 6Ob122/12b; 6Ob150/12w; 6Ob230/12k; 1Ob91/13h; 6Ob171/13k; 6Ob180/13h; 6Ob109/14v; 6Ob126/14v; 6Ob196/16s; 6Ob94/17t; 6Ob152/17x; 6Ob240/18i; 6Ob89/19k; 6Ob83/21f; 6Ob204/21z; 6Ob13/23i; 6Ob153/24d NormEuGVVO Art5 Nr2 Übk über die zivilrechtlichen Aspekte int Kindesentführung - HKÜ Art1 Übk über die zivilrechtlichen Aspekte int Kindesentführung - HKÜ Art3 Übk über die zivilrechtlichen Aspekte int Kindesentführung - HKÜ Art16 RechtssatzZweck des Haager Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung BGBl 1988/512 ist es, die ursprünglichen tatsächlichen Verhältnisse wiederherzustellen, um zu gewährleisten, "dass das in einem Vertragsstaat bestehende Sorgerecht und Recht auf persönlichen Verkehr in den anderen Vertragsstaaten tatsächlich beachtet wird" (Art 1 HKÜ). Das Übereinkommen soll verhindern, dass für das Kind im Zufluchtsland eine Aufenthaltszuständigkeit begründet wird, die eine Abänderung der Obsorgeregelung im Herkunftsland ermöglicht. Dieser Zweck kann nicht mehr erreicht werden, wenn sich das Kind längere Zeit im Zufluchtsland aufhält und sozial integriert ist. In diesem Fall ist das Herkunftsland nicht mehr international zuständig, sondern die internationale Zuständigkeit ist auf das Zufluchtsland übergegangen.Zweck des Haager Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung BGBl 1988/512 ist es, die ursprünglichen tatsächlichen Verhältnisse wiederherzustellen, um zu gewährleisten, "dass das in einem Vertragsstaat bestehende Sorgerecht und Recht auf persönlichen Verkehr in den anderen Vertragsstaaten tatsächlich beachtet wird" (Artikel eins, HKÜ). Das Übereinkommen soll verhindern, dass für das Kind im Zufluchtsland eine Aufenthaltszuständigkeit begründet wird, die eine Abänderung der Obsorgeregelung im Herkunftsland ermöglicht. Dieser Zweck kann nicht mehr erreicht werden, wenn sich das Kind längere Zeit im Zufluchtsland aufhält und sozial integriert ist. In diesem Fall ist das Herkunftsland nicht mehr international zuständig, sondern die internationale Zuständigkeit ist auf das Zufluchtsland übergegangen. EntscheidungstexteTE OGH 1998-03-31 4 Ob 88/98i Veröff: SZ 71/61 TE OGH 1999-06-28 3 Ob 165/99g Vgl auch; nur: Dieser Zweck kann nicht mehr erreicht werden, wenn sich das Kind längere Zeit im Zufluchtsland aufhält und sozial integriert ist. In diesem Fall ist das Herkunftsland nicht mehr international zuständig, sondern die internationale Zuständigkeit ist auf das Zufluchtsland übergegangen. (T1) TE OGH 2002-03-22 1 Ob 51/02k Vgl; Beisatz: Erklärtes Ziel des Übereinkommens (Art 1 lit
- a)ist, die sofortige Rückgabe widerrechtlich in einen Vertragsstaat verbrachter Kinder sicherzustellen. Nicht etwa eine "Rückgabe" des Kindes an den anderen Elternteil hat stattzufinden - dies ist einer Regelung durch das zuständige Gericht vorbehalten -, es ist sondern lediglich festzustellen, dass das Kind in den Staat seines (bisherigen) gewöhnlichen Aufenthalts zurückkehrt und dem durch die Entziehung verkürzten Elternteil das grundsätzliche Recht zum persönlichen Verkehr mit dem Kind gewährleistet wird. Damit muss nicht notwendigerweise die Trennung des Kindes vom "Entführer" verbunden sein. (T2)Vgl; Beisatz: Erklärtes Ziel des Übereinkommens (Artikel eins, Litera a,) ist, die sofortige Rückgabe widerrechtlich in einen Vertragsstaat verbrachter Kinder sicherzustellen. Nicht etwa eine "Rückgabe" des Kindes an den anderen Elternteil hat stattzufinden - dies ist einer Regelung durch das zuständige Gericht vorbehalten -, es ist sondern lediglich festzustellen, dass das Kind in den Staat seines (bisherigen) gewöhnlichen Aufenthalts zurückkehrt und dem durch die Entziehung verkürzten Elternteil das grundsätzliche Recht zum persönlichen Verkehr mit dem Kind gewährleistet wird. Damit muss nicht notwendigerweise die Trennung des Kindes vom "Entführer" verbunden sein. (T2) TE OGH 2002-10-25 1 Ob 220/02p Auch; Beisatz: Das Bestehen eines gewöhnlichen Aufenthalts darf nicht mehr verneint werden, wenn der Aufenthalt über einen längeren Zeitraum gewährt hat und das Kind sozial integriert ist. (T3) Beisatz: Hier: Art 3 HKÜ. (T4)Beisatz: Hier: Artikel 3, HKÜ. (T4) Beisatz: Wenngleich es erklärtes Ziel des HKÜ ist, die sofortige Rückgabe widerrechtlich verbrachter Kinder sicherzustellen, darf nicht übersehen werden, dass das konkrete Kindeswohl den Vorzug vor dem vom HKÜ angestrebten Ziel hat. (T5) TE OGH 2003-04-24 2 Ob 80/03h Vgl auch; Beis wie T2 nur: Erklärtes Ziel des Übereinkommens (Art 1 lit
- a)ist, die sofortige Rückgabe widerrechtlich in einen Vertragsstaat verbrachter Kinder sicherzustellen. (T6)Vgl auch; Beis wie T2 nur: Erklärtes Ziel des Übereinkommens (Artikel eins, Litera a,) ist, die sofortige Rückgabe widerrechtlich in einen Vertragsstaat verbrachter Kinder sicherzustellen. (T6) Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T5 TE OGH 2003-10-30 8 Ob 121/03g Vgl; Beis wie T6; Beisatz: Ein widerrechtlich verbrachtes oder zurückgehaltenes Kind ist an den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts zurückzugeben. (T7) Beisatz: Das Kind, das sich an seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort befindet, kann dorthin weder verbracht noch im Sinn des Art 3 HKÜ dort zurückgehalten werden. (T8)Beisatz: Das Kind, das sich an seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort befindet, kann dorthin weder verbracht noch im Sinn des Artikel 3, HKÜ dort zurückgehalten werden. (T8) TE OGH 2005-05-11 3 Ob 89/05t Vgl auch; nur: Zweck des Haager Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung BGBl 1988/512 ist es, die ursprünglichen tatsächlichen Verhältnisse wiederherzustellen, um zu gewährleisten, "dass das in einem Vertragsstaat bestehende Sorgerecht und Recht auf persönlichen Verkehr in den anderen Vertragsstaaten tatsächlich beachtet wird" (Art 1 HKÜ). Das Übereinkommen soll verhindern, dass für das Kind im Zufluchtsland eine Aufenthaltszuständigkeit begründet wird, die eine Abänderung der Obsorgeregelung im Herkunftsland ermöglicht. (T9)Vgl auch; nur: Zweck des Haager Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung BGBl 1988/512 ist es, die ursprünglichen tatsächlichen Verhältnisse wiederherzustellen, um zu gewährleisten, "dass das in einem Vertragsstaat bestehende Sorgerecht und Recht auf persönlichen Verkehr in den anderen Vertragsstaaten tatsächlich beachtet wird" (Artikel eins, HKÜ). Das Übereinkommen soll verhindern, dass für das Kind im Zufluchtsland eine Aufenthaltszuständigkeit begründet wird, die eine Abänderung der Obsorgeregelung im Herkunftsland ermöglicht. (T9) Beisatz: Der entgegen stehende Wille des durch die „Entführung" des Kindes verletzten Elternteils wirkt sich rein faktisch dahingehend aus, dass der Aufenthalt des Kindes im Entführungsstaat noch nicht von vornherein als auf Dauer angelegt betrachtet werden kann, solange die Möglichkeit besteht, dass der (Mit-)Sorgeberechtigte die Rückführung des Minderjährigen durchsetzt, ehe die soziale Einbindung in das (neue) örtliche Umfeld stattgefunden hat. (T10) TE OGH 2009-05-12 5 Ob 47/09m Vgl; Beisatz: Das erklärte Ziel des Übereinkommens besteht nach Art 1 lit a HKÜ darin, die sofortige Rückgabe des widerrechtlich verbrachten Kindes in den Staat seines gewöhnlichen Aufenthalts sicherzustellen. Dies bedeutet nicht etwa eine „Rückgabe" der Kinder an den anderen Elternteil, welche Entscheidung allein dem Pflegschaftsgericht im Obsorgeverfahren zukommt. Ziel des Übereinkommens ist es, sicherzustellen, dass das Kind in den Staat seines (bisherigen) gewöhnlichen Aufenthalts zurückkehrt und dem durch die Entziehung verkürzten Elternteil das grundsätzliche Recht zum persönlichen Verkehr mit dem Kind bzw die Ausübung seines Sorgerechts gewährleistet wird. (T11)Vgl; Beisatz: Das erklärte Ziel des Übereinkommens besteht nach Artikel eins, Litera a, HKÜ darin, die sofortige Rückgabe des widerrechtlich verbrachten Kindes in den Staat seines gewöhnlichen Aufenthalts sicherzustellen. Dies bedeutet nicht etwa eine „Rückgabe" der Kinder an den anderen Elternteil, welche Entscheidung allein dem Pflegschaftsgericht im Obsorgeverfahren zukommt. Ziel des Übereinkommens ist es, sicherzustellen, dass das Kind in den Staat seines (bisherigen) gewöhnlichen Aufenthalts zurückkehrt und dem durch die Entziehung verkürzten Elternteil das grundsätzliche Recht zum persönlichen Verkehr mit dem Kind bzw die Ausübung seines Sorgerechts gewährleistet wird. (T11) Beisatz: Es geht um die Rückführung, das heißt um die Wiederherstellung der ursprünglichen Tatsachenverhältnisse in einem entformalisierten Schnellverfahren unter weitgehender Ausblendung von Rechtsfragen. (T12) Beisatz: Mit einer solchen Rückführungsanordnung muss aber nicht notwendigerweise die Trennung des Kindes vom „Entführer" oder von anderen Geschwistern, die aufgrund Erreichung des 16. Lebensjahres nicht mehr von den Bestimmungen des HKÜ erfasst sind, verbunden sein. Durch die Rückgabe soll der Antragsteller nur wieder in die Lage versetzt werden, auch seinerseits die elterliche Sorge zum Wohl des Kindes mitausüben zu können. (T13) Beisatz: Die Rechtsprechung geht überwiegend davon aus, dass es unter Beachtung der Umstände des Einzelfalls dem entführenden Elternteil zumutbar ist, gemeinsam mit dem Kind in den Herkunftsstaat zurückzukehren, weil es dann nicht zur Trennung kommen muss. (T14) Beisatz: Dem entführenden Elternteil ist es zuzumuten, eigene Nachteile der Rückkehr in Kauf zu nehmen, weil es auf sein Wohl dabei nicht ankommt. (T15) Veröff: SZ 2009/64 TE OGH 2009-05-20 2 Ob 78/09y Auch; nur: Dieser Zweck kann nicht mehr erreicht werden, wenn sich das Kind längere Zeit im Zufluchtsland aufhält und sozial integriert ist. (T16) Beis wie T3 TE OGH 2009-07-16 2 Ob 103/09z Auch; nur: Zweck des Haager Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung BGBl 1988/512 ist es, die ursprünglichen tatsächlichen Verhältnisse wiederherzustellen, um zu gewährleisten, "dass das in einem Vertragsstaat bestehende Sorgerecht und Recht auf persönlichen Verkehr in den anderen Vertragsstaaten tatsächlich beachtet wird". (T17) Beisatz: Zielsetzung des HKÜ, Elternteile von einem widerrechtlichen Verbringen abzuhalten und die Sorgerechtsentscheidung am früheren gewöhnlichen Aufenthaltsort des Kindes sicherzustellen. (T18) Auch Beis wie T2; Auch Beis wie T11; Beisatz: Hier: Anordnung der Rückgabe des Kindes nach Griechenland, nicht aber auch an seinen vorigen Aufenthaltsort auf der (kleinen) Insel Santorin. (T19) TE OGH 2009-08-26 9 Ob 59/09f Vgl; Beis ähnlich wie T7; Beisatz: Ein Kind, das sich an seinem gewöhnlichen Aufenthalt befindet, kann weder dorthin verbracht noch dort im Sinn des Art 3 HKÜ zurückgehalten werden. (T20)Vgl; Beis ähnlich wie T7; Beisatz: Ein Kind, das sich an seinem gewöhnlichen Aufenthalt befindet, kann weder dorthin verbracht noch dort im Sinn des Artikel 3, HKÜ zurückgehalten werden. (T20) TE OGH 2009-10-13 1 Ob 176/09b Auch; nur T9; Beis wie T14; Beis wie T15 TE OGH 2010-07-08 2 Ob 90/10i Auch; nur T17; Beis wie T18; Auch Beis wie T2; Auch Beis wie T11; Vgl Beis wie T19; Beisatz: Hier: Anordnung der Rückführung in das Staatsgebiet von Spanien. (T21) TE OGH 2011-01-28 6 Ob 12/11z Auch; Beisatz: Hier: Keine rechtswidrige Besuchs‑ und Obsorgesituation. (T22) TE OGH 2011-01-25 1 Ob 219/10b nur T17; Beis wie T3; Beis wie T6 TE OGH 2011-11-24 6 Ob 230/11h Vgl; Beis wie T14; Beis wie T15 TE OGH 2012-02-16 6 Ob 26/12k Vgl; Beis ähnlich wie T6; Beis wie T8 TE OGH 2012-06-22 6 Ob 122/12b Besi wie T14; Beis wie T15 TE OGH 2012-09-13 6 Ob 150/12w Vgl; Beis wie T14; Beis wie T15 TE OGH 2012-12-19 6 Ob 230/12k nur T9 TE OGH 2013-06-27 1 Ob 91/13h Vgl auch; Beis wie T3 TE OGH 2013-09-30 6 Ob 171/13k Vgl auch; Ähnlich Beis wie T2; Beis wie T11; Beis wie T14; Beis wie T15 TE OGH 2013-10-24 6 Ob 180/13h Vgl; nur T1; Beis wie T3; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Mit seiner Vereinbarung, mit einem Umzug und Verbleib der Kinder für einen Zeitraum von etwas über einem Jahr einverstanden zu sein, nahm der Kindesvater zwangsläufig in Kauf, dass sich die Minderjährigen in der Zwischenzeit in Österreich integrieren. (T23) TE OGH 2014-07-09 6 Ob 109/14v Vgl auch; Beisatz: Die Jahresfrist des Art 12 Abs 1 des Haager Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (HKÜ) beginnt jedenfalls auch dann mit dem Zeitpunkt der widerrechtlichen Verbringung des Kindes, wenn der antragstellende Elternteil zwar von der Tatsache der Verbringung, nicht jedoch vom tatsächlichen Aufenthalt des Kindes Kenntnis hat. Dies ist ein wesentlicher Unterschied zum Regelungskonzept des Art 10 Brüssel IIa-VO betreffend den Übergang der internationalen Zuständigkeit vom Ursprungsstaat auf den Zufluchtsstaat. (T24)Vgl auch; Beisatz: Die Jahresfrist des Artikel 12, Absatz eins, des Haager Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (HKÜ) beginnt jedenfalls auch dann mit dem Zeitpunkt der widerrechtlichen Verbringung des Kindes, wenn der antragstellende Elternteil zwar von der Tatsache der Verbringung, nicht jedoch vom tatsächlichen Aufenthalt des Kindes Kenntnis hat. Dies ist ein wesentlicher Unterschied zum Regelungskonzept des Artikel 10, Brüssel IIa-VO betreffend den Übergang der internationalen Zuständigkeit vom Ursprungsstaat auf den Zufluchtsstaat. (T24) TE OGH 2014-08-28 6 Ob 126/14v Auch; Beisatz: Das Rückführungsverfahren nach dem HKÜ dient nicht der zwangsweisen Durchsetzung von Obsorgeentscheidungen. (T25) TE OGH 2016-10-24 6 Ob 196/16s Auch; Beis wie T11 TE OGH 2017-05-29 6 Ob 94/17t Auch; Beis T6; Beis wie T14 TE OGH 2017-08-29 6 Ob 152/17x Vgl; Beis wie T7; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Die Mutter hat eine Wohnung und einen Arbeitsplatz in Österreich, die Kinder gehen hier zur Schule, allerdings verbringen sie die Wochenenden zum größten Teil in Ungarn und übernachten auch zumindest die Hälfte der Schulwochen in Ungarn, womit sie sich hauptsächlich in Ungarn aufhalten. Bei diesem Sachverhalt ist die Auffassung, die Kinder verfügten (jedenfalls auch) über einen gewöhnlichen Aufenthalt in Ungarn, durchaus vertretbar (Abweisung des Antrags auf Rückgabe der Kinder nach Ungarn). (T26) TE OGH 2019-01-24 6 Ob 240/18i Vgl auch; Beis wie T6 TE OGH 2019-05-23 6 Ob 89/19k Auch TE OGH 2021-05-12 6 Ob 83/21f Beis wie T14; Beis wie T15 TE OGH 2021-11-15 6 Ob 204/21z Vgl; Beis wie T8; Beis wie T20 TE OGH 2023-02-02 6 Ob 13/23i Vgl; Beisatz: Das Verfahren über die Rückführung von Kindern nach dem HKÜ ist aus diesem Grund ein der einstweiligen Verfügung angenähertes Eilverfahren bzw entformalisiertes Schnellverfahren unter weitgehender Ausblendung von Rechtsfragen, also ein Eil- oder Schnellverfahren unter weitgehender Ausblendung von Formalismen. Hier: Verfehlte Zurückweisung des Rekurses mangels Beschwer. (T27) TE OGH 2024-09-04 6 Ob 153/24d vgl; Beisatz wie T14; Beisatz wie T15 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109515