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{'item': ['10ObS75/98x', '10ObS46/03t']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum31.03.1998 Geschäftszahl10ObS75/98x; 10ObS46/03t NormASVG §292; ASVG §292 Abs3; SUG Allg; SUG §5 Abs2; SUG §5 Abs3; RechtssatzDer Begriff des Einkommens wird im Sonderunterstützungsgesetz anders als etwa in den Vorschriften über die Ausgleichszulage zu einer Pension (§ 292 Abs 3 ASVG) nicht bestimmt. Im Zuge der Novelle BGBl 1985/568 wurde aber klargestellt, daß die im Ausgleichszulagenrecht außer Betracht zu bleibenden Einkünfte auch von der Anrechnung auf die Sonderunterstützung ausgeschlossen sind. Hiezu zählen unter anderem Jubiläumsgelder, Gewerkschaftsunterstützungen und Betriebsratsunterstützungen, Gnadenpensionen privater Arbeitgeber, Sozialhilfeleistungen, Pflegegeld, Blindenzulagen, Schülerbeihilfen und Studienbeihilfen etc. Aus dieser ex lege-Aufzählung der Ausnahmen ist der Schluß zu ziehen, daß die nach dem Ausgleichszulagenrecht anzurechnenden Einkünfte gleichermaßen auf die Sonderunterstützung anzurechnen sind. Daraus folgt, daß § 292 ASVG, auf den § 5 Abs 2 und 3 SUG verweisen, bei der Ermittlung des Ausmaßes der Sonderunterstützung analog anzuwenden ist (SSV-NF 2/49). Daher besteht kein Hindernis nach dem Einkommensbegriff des § 292 ASVG, der so wie § 5 Abs 3 SUG jedes Einkommen als anrechnungsfähig erkennt, sämtliche Einkünfte in Geld oder Geldeswert auf die Sonderunterstützung anzurechnen (SSV-NF 3/97, 4/138; 10 ObS 98/91). (Hier: Aufwandsentschädigung eines Gemeinderatsmandatars).Der Begriff des Einkommens wird im Sonderunterstützungsgesetz anders als etwa in den Vorschriften über die Ausgleichszulage zu einer Pension (Paragraph 292, Absatz 3, ASVG) nicht bestimmt. Im Zuge der Novelle BGBl 1985/568 wurde aber klargestellt, daß die im Ausgleichszulagenrecht außer Betracht zu bleibenden Einkünfte auch von der Anrechnung auf die Sonderunterstützung ausgeschlossen sind. Hiezu zählen unter anderem Jubiläumsgelder, Gewerkschaftsunterstützungen und Betriebsratsunterstützungen, Gnadenpensionen privater Arbeitgeber, Sozialhilfeleistungen, Pflegegeld, Blindenzulagen, Schülerbeihilfen und Studienbeihilfen etc. Aus dieser ex lege-Aufzählung der Ausnahmen ist der Schluß zu ziehen, daß die nach dem Ausgleichszulagenrecht anzurechnenden Einkünfte gleichermaßen auf die Sonderunterstützung anzurechnen sind. Daraus folgt, daß Paragraph 292, ASVG, auf den Paragraph 5, Absatz 2 und 3 SUG verweisen, bei der Ermittlung des Ausmaßes der Sonderunterstützung analog anzuwenden ist (SSV-NF 2/49). Daher besteht kein Hindernis nach dem Einkommensbegriff des Paragraph 292, ASVG, der so wie Paragraph 5, Absatz 3, SUG jedes Einkommen als anrechnungsfähig erkennt, sämtliche Einkünfte in Geld oder Geldeswert auf die Sonderunterstützung anzurechnen (SSV-NF 3/97, 4/138; 10 ObS 98/91). (Hier: Aufwandsentschädigung eines Gemeinderatsmandatars). EntscheidungstexteTE OGH 1998/03/31 10 ObS 75/98x TE OGH 2003/05/27 10 ObS 46/03t Auch; nur: Daraus folgt, daß § 292 ASVG, auf den § 5 Abs 2 und 3 SUG verweisen, bei der Ermittlung des Ausmaßes der Sonderunterstützung analog anzuwenden ist. Daher besteht kein Hindernis nach dem Einkommensbegriff des § 292 ASVG, der so wie § 5 Abs 3 SUG jedes Einkommen als anrechnungsfähig erkennt, sämtliche Einkünfte in Geld oder Geldeswert auf die Sonderunterstützung anzurechnen. (T1) Auch; nur: Daraus folgt, daß Paragraph 292, ASVG, auf den Paragraph 5, Absatz 2 und 3 SUG verweisen, bei der Ermittlung des Ausmaßes der Sonderunterstützung analog anzuwenden ist. Daher besteht kein Hindernis nach dem Einkommensbegriff des Paragraph 292, ASVG, der so wie Paragraph 5, Absatz 3, SUG jedes Einkommen als anrechnungsfähig erkennt, sämtliche Einkünfte in Geld oder Geldeswert auf die Sonderunterstützung anzurechnen. (T1) RechtssatznummerRS0109688

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.