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{'item': ['10ObS462/97g (10ObS463/97d, 10ObS464/97a, 10ObS465/97y, 10ObS3/98h, 10ObS4/98f, 10ObS5/98b, 10ObS6/98z, 10ObS30/98d, 10ObS31/98a, 10ObS36/9

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0109635 Entscheidungsdatum31.03.1998 Geschäftszahl10ObS462/97g (10ObS463/97d, 10ObS464/97a, 10ObS465/97y, 10ObS3/98h, 10ObS4/98f, 10ObS5/98b, 10ObS6/98z, 10ObS30/98d, 10ObS31/98a, 10ObS36/98m, 10ObS43/98s, 10ObS55/98f); 10ObS14/99b; 10ObS189/00t NormBSVG idF StrukturanpassungsG 1996 §122c Abs1; EGV Maastricht Art177; EG Amsterdam Art234; EWG-RL 79/7/EWG - Gleichbehandlung im Bereich der sozialen Sicherheit 31979L0007 Art7 Abs1 lita; EWG-RL 79/7/EWG - Gleichbehandlung im Bereich der sozialen Sicherheit 31979L0007 Art7 Abs2BSVG in der Fassung StrukturanpassungsG 1996 §122c Abs1; EGV Maastricht Art177; EG Amsterdam Art234; EWG-RL 79/7/EWG - Gleichbehandlung im Bereich der sozialen Sicherheit 31979L0007 Art7 Abs1 lita; EWG-RL 79/7/EWG - Gleichbehandlung im Bereich der sozialen Sicherheit 31979L0007 Art7 Abs2 RechtssatzDem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden gemäß Artikel 177 EGV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: "

  1. Ist Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 79/7/EWG so auszulegen, daß er einem Mitgliedsstaat die unterschiedliche Festsetzung des Rentenalters nur für Rentenansprüche beziehungsweise Pensionsansprüche erlaubt, die ausschließlich aus dem Risikofall des Alters gewährt werden, oder ist diese Ausnahmeregelung auch auf Rentenansprüche beziehungsweise Pensionsansprüche zu beziehen, die zwar erst ab einem bestimmten Alter, aber darüber hinaus nur wegen einer bestehenden Invalidität (Erwerbsunfähigkeit) gewährt werden?
  2. Ist Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 der Richtlinie 79/7/EWG so auszulegen, daß er einem Mitgliedsstaat erlaubt, eine vorher bestandene gleiche Regelung des Rentenalters (hier die Vollendung des
  3. Lebensjahres für Männer und Frauen) nach Ablauf der Umsetzungsfrist dahin zu ändern, daß für Männer und Frauen nunmehr ein unterschiedliches Rentenalter (hier die Vollendung des
  4. Lebensjahres für Männer und des
  5. Lebensjahres für Frauen) festgesetzt wird?" EntscheidungstexteTE OGH 1998-03-31 10 ObS 462/97g TE OGH 1999-03-30 10 ObS 14/99b Beisatz: Hier: Das für Männer (
  6. Lebensjahr) und Frauen (
  7. Lebensjahr) unterschiedliche Anfallsalter für die vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit nach § 253d ASVG. (T1)Beisatz: Hier: Das für Männer (
  8. Lebensjahr) und Frauen (
  9. Lebensjahr) unterschiedliche Anfallsalter für die vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit nach Paragraph 253 d, ASVG. (T1) TE OGH 2000-07-11 10 ObS 189/00t Beisatz: Mit Urteil vom
  10. 2000, C-104/98, hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) auf die ihm vom Obersten Gerichtshof vorgelegten Fragen für Recht erkannt: "Die Ausnahme in Artikel 7 Abs 1 Buchstabe a der Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom
  11. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männer und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit ist nicht auf eine Leistung wie die vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit anwendbar, für die im nationalen Recht nach Ablauf der Frist für die Umsetzung der Richtlinie ein für Männer und Frauen unterschiedliches Rentenalter festgesetzt wurde." Der Oberste Gerichtshof hat im Sinne der bindenden Rechtsansicht des EuGH davon auszugehen, dass die österreichische Rechtslage, nach der das Anfallsalter für die vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit für Frauen 55 und für Männer 57 Jahre beträgt, als geschlechtsspezifische Diskriminierung dem Gemeinschaftsrecht widerspricht. Auf Grund des Anwendungsvorranges dieses Rechts ist die durch das Strukturanpassungsgesetz 1996 mit Wirksamkeit vom
  12. 1996 eingeführte Erhöhung des Anfallsalters für Männer von bisher 55 auf 57 Jahre unbeachtlich; ausreichend ist vielmehr die Vollendung des
  13. Lebensjahres am Stichtag. (T2)Beisatz: Mit Urteil vom
  14. 2000, C-104/98, hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) auf die ihm vom Obersten Gerichtshof vorgelegten Fragen für Recht erkannt: "Die Ausnahme in Artikel 7 Absatz eins, Buchstabe a der Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom
  15. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männer und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit ist nicht auf eine Leistung wie die vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit anwendbar, für die im nationalen Recht nach Ablauf der Frist für die Umsetzung der Richtlinie ein für Männer und Frauen unterschiedliches Rentenalter festgesetzt wurde." Der Oberste Gerichtshof hat im Sinne der bindenden Rechtsansicht des EuGH davon auszugehen, dass die österreichische Rechtslage, nach der das Anfallsalter für die vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit für Frauen 55 und für Männer 57 Jahre beträgt, als geschlechtsspezifische Diskriminierung dem Gemeinschaftsrecht widerspricht. Auf Grund des Anwendungsvorranges dieses Rechts ist die durch das Strukturanpassungsgesetz 1996 mit Wirksamkeit vom
  16. 1996 eingeführte Erhöhung des Anfallsalters für Männer von bisher 55 auf 57 Jahre unbeachtlich; ausreichend ist vielmehr die Vollendung des
  17. Lebensjahres am Stichtag. (T2) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109635

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.