RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0109794 Entscheidungsdatum31.03.1998 Geschäftszahl14Os168/97; 14Os34/98; 13Os31/98; 11Os124/99; 15Os5/10i; 15Os158/11s; 15Os7/16t; 13Os90/20i NormStPO §252 Abs1 RechtssatzEin Verstoß gegen diese Bestimmung liegt nicht bloß bei in Gegenwart des Zeugen in der Hauptverhandlung erfolgter Darlegung des Inhalts seiner früheren Aussage nicht vor (RZ 1998/15), sondern auch dann nicht, wenn diese Darlegung (hier: Vorführung der Videoaufnahme der kontradiktorischen Vernehmung aus dem Vorverfahren) nach erfolgter Vernehmung des Zeugen in der Hauptverhandlung erst zu einem späteren Zeitpunkt stattgefunden hat. EntscheidungstexteTE OGH 1998-03-31 14 Os 168/97 TE OGH 1998-05-12 14 Os 34/98 Vgl auch; Beisatz: Beruft sich ein Zeuge in der Hauptverhandlung - ohne die Aussage oder die Beantwortung von Fragen zu verweigern - auf frühere Angaben, so dürfen diese verlesen werden. § 252 Abs 1 StPO ist auf diesen Fall nicht anwendbar. (T1)Vgl auch; Beisatz: Beruft sich ein Zeuge in der Hauptverhandlung - ohne die Aussage oder die Beantwortung von Fragen zu verweigern - auf frühere Angaben, so dürfen diese verlesen werden. Paragraph 252, Absatz eins, StPO ist auf diesen Fall nicht anwendbar. (T1) TE OGH 1998-05-27 13 Os 31/98 Vgl auch TE OGH 1999-12-14 11 Os 124/99 Vgl auch; Beisatz: Soweit in einem Augenscheinsprotokoll oder hierüber hergestellten Film (§§ 116 ff StPO) auch Aussagen eines Zeugen oder gutachterliche Äußerungen eines Sachverständigen enthalten sind, gelten hiefür die Bestimmungen des § 252 Abs 1 StPO. Da im konkreten Fall die Vernehmung der in Rede stehenden Personen und die Gutachtenerstattung des Sachverständigen in der Hauptverhandlung stattfand, kam es zu keiner Substituierung einer persönlichen Zeugenaussage oder Gutachtenerstattung unter Hintanhaltung der Fragemöglichkeiten der Parteien, sodass keine Verletzung des durch § 252 Abs 1 StPO geschützten Grundsatzes der Unmittelbarkeit vorlag. (T2)Vgl auch; Beisatz: Soweit in einem Augenscheinsprotokoll oder hierüber hergestellten Film (Paragraphen 116, ff StPO) auch Aussagen eines Zeugen oder gutachterliche Äußerungen eines Sachverständigen enthalten sind, gelten hiefür die Bestimmungen des Paragraph 252, Absatz eins, StPO. Da im konkreten Fall die Vernehmung der in Rede stehenden Personen und die Gutachtenerstattung des Sachverständigen in der Hauptverhandlung stattfand, kam es zu keiner Substituierung einer persönlichen Zeugenaussage oder Gutachtenerstattung unter Hintanhaltung der Fragemöglichkeiten der Parteien, sodass keine Verletzung des durch Paragraph 252, Absatz eins, StPO geschützten Grundsatzes der Unmittelbarkeit vorlag. (T2) TE OGH 2010-04-21 15 Os 5/10i Beisatz: Nicht abweichende frühere Angaben eines in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen sind daher ‑ ebenso wie abweichende ‑ vom Verlesungsverbot des § 252 Abs 1 StPO nicht erfasst. (T3)Beisatz: Nicht abweichende frühere Angaben eines in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen sind daher ‑ ebenso wie abweichende ‑ vom Verlesungsverbot des Paragraph 252, Absatz eins, StPO nicht erfasst. (T3) TE OGH 2012-02-29 15 Os 158/11s Auch; Beis wie T3 TE OGH 2016-06-27 15 Os 7/16t Auch TE OGH 2021-03-26 13 Os 90/20i Vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109794
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