RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0109606 Entscheidungsdatum27.05.2024 Geschäftszahl9Ob96/98b; 2Ob231/99f; 10ObS345/00h; 6Ob75/01z; 10ObS105/01s; 6Ob109/01z; 6Ob99/01d; 10ObS360/01s; 7Ob180/02z; 4Ob33/09w; 10ObS110/12t; 7Ob104/14s; 8Ob85/20p; 1Ob28/24k NormABGB §1435 EheG §81 StGG Art2 RechtssatzDer Gleichheitsgrundsatz verbietet dem Gesetzgeber nur, Gleiches ungleich zu behandeln; es ist ihm aber nicht verwehrt, sachlich gerechtfertigte Differenzierungen vorzunehmen. Nach der derzeitigen Rechtslage kann nicht von einer Verpflichtung zur Gleichbehandlung von Ehe und nichtehelicher Lebensgemeinschaft ausgegangen werden. EntscheidungstexteTE OGH 1998-04-01 9 Ob 96/98b TE OGH 2000-11-09 2 Ob 231/99f nur: Der Gleichheitsgrundsatz verbietet dem Gesetzgeber nur, Gleiches ungleich zu behandeln; es ist ihm aber nicht verwehrt, sachlich gerechtfertigte Differenzierungen vorzunehmen. (T1) TE OGH 2001-02-20 10 ObS 345/00h nur T1; Beisatz: Da wesentliche Unterschiede zwischen selbständig Erwerbstätigen und unselbständig beschäftigten Personen bestehen, ist in der unterschiedlichen Behandlung dieser beiden Gruppen keine Gleichheitswidrigkeit zu erblicken. (T2) TE OGH 2001-05-16 6 Ob 75/01z Auch; nur T1 TE OGH 2001-05-22 10 ObS 105/01s Auch; nur T1 TE OGH, AUSL_EGMR, AUSL_EGMR 2001-06-06 6 Ob 109/01z Vgl auch; nur T1 TE OGH 2001-07-05 6 Ob 99/01d Vgl auch; nur T1 TE OGH 2002-09-17 10 ObS 360/01s nur T1 TE OGH 2002-09-09 7 Ob 180/02z Auch; nur T1 TE OGH 2009-04-21 4 Ob 33/09w Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Arzneimittelwerbung. (T3) TE OGH 2012-09-10 10 ObS 110/12t Auch TE OGH 2014-07-09 7 Ob 104/14s Auch; nur T1 TE OGH 2020-11-23 8 Ob 85/20p Vgl; Beisatz: Es liegt keine Ungleichbehandlung vor wenn der Eigentümer, der Aufwendungen im Vertrauen auf das bisher zulässige Ausmaß der Bebaubarkeit des Grundstückes getätigt hat, keine Entschädigung erhält, weil die Bebaubarkeit auf seinem Grundstück eben nicht ausgeschlossen oder auch nur wesentlich beeinträchtigt ist, wohingegen ein anderer Eigentümer, eine Entschädigung erhält, weil das auf seinem Grundstück sehr wohl der Fall ist. (T4) TE OGH 2024-05-27 1 Ob 28/24k vgl; Beisatz: Hier: Zu § 36 Abs 1 NÖ ROG 2014 unter Verweis auf 8 Ob 85/20p. (T5)vgl; Beisatz: Hier: Zu Paragraph 36, Absatz eins, NÖ ROG 2014 unter Verweis auf 8 Ob 85/20p. (T5) Beisatz: Die Beurteilung des Rekursgerichts, dass mit den vorgenommenen Änderungen des Bebauungsplans keine „Vereitelung“ der im Flächenwidmungsplan festgelegten Nutzung im Sinn des § 36 Abs 1 NÖ ROG 2014 vorgenommen wurde, weil die auf der Liegenschaft entsprechend der Flächenwidmung „Bauland-Kerngebiet“ bereits gebaute Villa mit vier Wohneinheiten und vier Pkw-Stellplätzen wie bisher genutzt (bewohnt) werden kann, ist nicht zu beanstanden. (T6)Beisatz: Die Beurteilung des Rekursgerichts, dass mit den vorgenommenen Änderungen des Bebauungsplans keine „Vereitelung“ der im Flächenwidmungsplan festgelegten Nutzung im Sinn des Paragraph 36, Absatz eins, NÖ ROG 2014 vorgenommen wurde, weil die auf der Liegenschaft entsprechend der Flächenwidmung „Bauland-Kerngebiet“ bereits gebaute Villa mit vier Wohneinheiten und vier Pkw-Stellplätzen wie bisher genutzt (bewohnt) werden kann, ist nicht zu beanstanden. (T6) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109606
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.