← Österreich

{'item': ['9ObA27/98f', '9ObA63/99a', '8ObA85/01k', '9ObA91/05f', '8ObA75/08z', '9ObA153/14m']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0109785 Entscheidungsdatum01.04.1998 Geschäftszahl9ObA27/98f; 9ObA63/99a; 8ObA85/01k; 9ObA91/05f; 8ObA75/08z; 9ObA153/14m NormABGB §1155 RechtssatzBei der Ermittlung des von der Beklagten gemäß § 1155 ABGB geschuldeten Entgeltes ist von jenen Provisionen auszugehen, die der Arbeitnehmer ohne den vom Arbeitgeber zu verantwortenden Hinderungsgrund üblicherweise erzielt hätte. Diese sind zweckmäßigerweise auf der Grundlage des Durchschnittes der in den letzten zwölf repräsentativen Monaten erzielten Umsätze zu ermitteln.Bei der Ermittlung des von der Beklagten gemäß Paragraph 1155, ABGB geschuldeten Entgeltes ist von jenen Provisionen auszugehen, die der Arbeitnehmer ohne den vom Arbeitgeber zu verantwortenden Hinderungsgrund üblicherweise erzielt hätte. Diese sind zweckmäßigerweise auf der Grundlage des Durchschnittes der in den letzten zwölf repräsentativen Monaten erzielten Umsätze zu ermitteln. EntscheidungstexteTE OGH 1998-04-01 9 ObA 27/98f Veröff: SZ 71/64 TE OGH 1999-04-14 9 ObA 63/99a Auch; nur: Bei der Ermittlung des von der Beklagten gemäß § 1155 ABGB geschuldeten Entgeltes ist von jenen Provisionen auszugehen, die der Arbeitnehmer ohne den vom Arbeitgeber zu verantwortenden Hinderungsgrund üblicherweise erzielt hätte. (T1) Beisatz: Hier: Dienstfreistellung. (T2)Auch; nur: Bei der Ermittlung des von der Beklagten gemäß Paragraph 1155, ABGB geschuldeten Entgeltes ist von jenen Provisionen auszugehen, die der Arbeitnehmer ohne den vom Arbeitgeber zu verantwortenden Hinderungsgrund üblicherweise erzielt hätte. (T1) Beisatz: Hier: Dienstfreistellung. (T2) TE OGH 2001-05-10 8 ObA 85/01k Ähnlich; Beisatz: Ausfallsprinzip für Dienstfreistellung eines Druckers/Alleinbedienerzulage. (T3) TE OGH 2005-08-03 9 ObA 91/05f Auch; Beisatz: Entgelt, das der Arbeitnehmer auch dann nicht erhalten hätte, wenn er gearbeitet hätte, steht ihm naturgemäß auch für die Zeit der Dienstfreistellung nicht zu. (T4); Beisatz: Hier: Bonuszahlung. (T5) TE OGH 2008-12-16 8 ObA 75/08z nur T1; Beis wie T4; Beisatz: Diese Grundsätze haben auch für einen dienstfrei gestellten Arbeitnehmer zu gelten. Es können daher für die Zeit der Dienstfreistellung nur jene Provisionen zugesprochen werden, die der Arbeitnehmer ohne Dienstfreistellung in diesem Zeitraum verdient hätte. Das aus § 1155 ABGB ableitbare Ausfallprinzip bedeutet nicht, dass der Arbeitnehmer zwangsläufig das zuletzt bezogene (durchschnittliche) Entgelt auch für die Zeit des Unterbleibens der Dienstleistung erhalten muss. (T6)nur T1; Beis wie T4; Beisatz: Diese Grundsätze haben auch für einen dienstfrei gestellten Arbeitnehmer zu gelten. Es können daher für die Zeit der Dienstfreistellung nur jene Provisionen zugesprochen werden, die der Arbeitnehmer ohne Dienstfreistellung in diesem Zeitraum verdient hätte. Das aus Paragraph 1155, ABGB ableitbare Ausfallprinzip bedeutet nicht, dass der Arbeitnehmer zwangsläufig das zuletzt bezogene (durchschnittliche) Entgelt auch für die Zeit des Unterbleibens der Dienstleistung erhalten muss. (T6) TE OGH 2015-02-25 9 ObA 153/14m Vgl auch European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109785

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.