RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0109832 Entscheidungsdatum23.07.2025 Geschäftszahl2Ob86/98f; 1Ob183/98p; 2Ob156/99a; 2Ob142/03a; 4Ob130/04b; 2Ob215/06s; 2Ob21/07p; 2Ob3/09v; 10Ob21/08y; 9ObA149/08i; 4Ob217/09d; 7Ob232/09g; 6Ob198/10a; 2Ob210/09k; 2Ob166/10s; 9ObA6/11i; 2Ob168/12p; 10Ob13/13d; 2Ob237/12k; 3Ob126/13w; 3Ob125/13y; 4Ob190/13i; 3Ob118/14w; 4Ob132/14m; 4Ob133/14h; 7Ob139/15i; 6Ob20/16h; 4Ob47/16i; 1Ob69/16b; 3Ob256/16t; 1Ob14/17s; 2Ob176/16w; 4Ob115/17s; 9ObA103/17p; 5Ob62/18f; 7Ob186/17d; 9ObA34/19v; 9Ob85/19v; 17Ob5/21s; 7Ob99/22t; 2Ob131/22m; 6Ob24/23g; 8Ob58/23x; 9ObA57/24h; 4Ob233/23b; 8ObA33/24x; 4Ob56/24z; 2Ob37/25t; 3Ob200/24v NormZPO §226 IIIA ZPO §266 B ZPO §272 C EKHG §1 IIIA EKHG §9 E LFG §148 Abs1 RechtssatzMangels gesetzlicher Spezialregeln über die Beweislast im materiellen Recht muss jede Partei die für ihren Rechtsstandpunkt günstigen Normen behaupten und beweisen. In den Fällen der Haftung ohne eigenes Verschulden des Ersatzpflichtigen muss der Geschädigte neben Schaden und Verursachung die weiteren Voraussetzungen beweisen, an die das Gesetz die Haftung knüpft; bei Ansprüchen nach dem EKHG muss der Geschädigte nachweisen, dass die Schädigung beim Betrieb des Fahrzeuges erfolgte. Dem Beklagten obliegt es dagegen, die für ihn günstigen Tatsachen, die zu einem Entfall oder einer Einschränkung der Haftpflicht führen, zu beweisen. Das entspricht den anerkannten Behauptungsregeln und Beweislastregeln, dass die Regel vom Anspruchswerber, die Ausnahme aber vom Anspruchsgegner zu behaupten und zu beweisen ist. EntscheidungstexteTE OGH 1998-04-02 2 Ob 86/98f TE OGH 1998-11-24 1 Ob 183/98p nur: Jede Partei muss die für ihren Rechtsstandpunkt günstigen Normen behaupten und beweisen. (T1) Beisatz: Traf den Beklagten insoweit die alleinige Behauptungs- und Beweislast und erstattete gerade der Kläger als Prozessgegner dazu ein in sich schlüssiges und nachvollziehbares Tatsachenvorbringen, so liegt in dessen fehlender Bestreitung durch den Beklagten ein eines weiteren Beweises nicht bedürftiges schlüssiges Zugeständnis iSd § 267 Abs 1 ZPO. (T2)Beisatz: Traf den Beklagten insoweit die alleinige Behauptungs- und Beweislast und erstattete gerade der Kläger als Prozessgegner dazu ein in sich schlüssiges und nachvollziehbares Tatsachenvorbringen, so liegt in dessen fehlender Bestreitung durch den Beklagten ein eines weiteren Beweises nicht bedürftiges schlüssiges Zugeständnis iSd Paragraph 267, Absatz eins, ZPO. (T2) TE OGH 2000-08-02 2 Ob 156/99a nur: Mangels gesetzlicher Spezialregeln über die Beweislast im materiellen Recht muss jede Partei die für ihren Rechtsstandpunkt günstigen Normen behaupten und beweisen. In den Fällen der Haftung ohne eigenes Verschulden des Ersatzpflichtigen muss der Geschädigte neben Schaden und Verursachung die weiteren Voraussetzungen beweisen, an die das Gesetz die Haftung knüpft; bei Ansprüchen nach dem EKHG muss der Geschädigte nachweisen, dass die Schädigung beim Betrieb des Fahrzeuges erfolgte. (T3) TE OGH 2003-06-26 2 Ob 142/03a nur T1; nur: In den Fällen der Haftung ohne eigenes Verschulden des Ersatzpflichtigen muss der Geschädigte neben Schaden und Verursachung die weiteren Voraussetzungen beweisen, an die das Gesetz die Haftung knüpft; bei Ansprüchen nach dem EKHG muss der Geschädigte nachweisen, dass die Schädigung beim Betrieb des Fahrzeuges erfolgte. (T4) TE OGH 2004-07-06 4 Ob 130/04b nur T1 TE OGH 2007-06-14 2 Ob 215/06s Auch; Beisatz: Erst wenn dem Geschädigten der ihm obliegende Beweis gelungen ist und feststeht, dass das EKHG als Haftungsgrundlage herangezogen wird, ist danach zu fragen, ob der Haftpflichtige jene Tatsachen, die zu einem Entfall oder einer Einschränkung seiner Haftpflicht führen, bewiesen hat. (T5) TE OGH 2007-12-17 2 Ob 21/07p Vgl; nur: Es entspricht den anerkannten Behauptungsregeln und Beweislastregeln, dass die Regel vom Anspruchswerber, die Ausnahme aber vom Anspruchsgegner zu behaupten und zu beweisen ist. (T6) Veröff: SZ 2007/199 TE OGH 2009-03-05 2 Ob 3/09v Auch; Beis wie T5 TE OGH 2009-05-12 10 Ob 21/08y Auch; nur T1; Veröff: SZ 2009/66 TE OGH 2009-08-04 9 ObA 149/08i Auch; nur T1; Beisatz: Die für die Anwendung einer bestimmten Rechtsnorm erforderlichen Tatsachen müssen in einem Verfahren, in dem kein Untersuchungsgrundsatz gilt, durch Parteienbehauptungen in den Prozess eingeführt werden. Es trägt daher derjenige, der einen Anspruch behauptet, für alle anspruchsbegründenden (rechtserzeugenden) Tatsachen die Behauptungslast und Beweislast. Umgekehrt hat derjenige, der den Anspruch bestreitet, die anspruchshindernden, anspruchsvernichtenden und anspruchshemmenden Tatsachen zu behaupten und zu beweisen. (T7) Beisatz: Hier: Zur Frage der Beweislastverteilung bei der Haftungsbefreiung des Geschäftsführers durch eine Entlastungserklärung der Gesellschaft im Sinne des § 35 Abs 1 Z 1 GmbHG. (T8)Beisatz: Hier: Zur Frage der Beweislastverteilung bei der Haftungsbefreiung des Geschäftsführers durch eine Entlastungserklärung der Gesellschaft im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer eins, GmbHG. (T8) TE OGH 2010-01-19 4 Ob 217/09d Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Beweislast für Grundlagen der Leistungsfestsetzung nach Möglichkeit und Billigkeit. (T9) TE OGH 2010-06-30 7 Ob 232/09g Auch; Beisatz: Hier: Nachweis eines aus einer Bankgarantie Begünstigten, dass die Nichterfüllung der Garantiebedingung nicht seiner Sphäre zuzurechnen ist. (T10) TE OGH 2010-10-11 6 Ob 198/10a nur T1 TE OGH 2010-08-24 2 Ob 210/09k nur: Dem Beklagten obliegt es, die für ihn günstigen Tatsachen, die zu einem Entfall oder einer Einschränkung der Haftpflicht führen, zu beweisen. (T11) TE OGH 2011-01-27 2 Ob 166/10s Auch; nur T3; Beisatz: Hier: Schädigung beim Betrieb des Luftfahrzeugs. (T12) Veröff: SZ 2011/11 TE OGH 2011-07-27 9 ObA 6/11i Auch; nur T1; Beis wie T7 nur: Derjenige, der den Anspruch bestreitet, hat die anspruchshindernden, anspruchsvernichtenden und anspruchshemmenden Tatsachen zu behaupten und zu beweisen. (T13) TE OGH 2012-09-20 2 Ob 168/12p Auch; nur T4 TE OGH 2013-04-16 10 Ob 13/13d Auch; nur T1 TE OGH 2013-03-14 2 Ob 237/12k Vgl TE OGH 2013-08-21 3 Ob 126/13w Auch; nur T1; Beisatz: Die Behauptungs‑ und Beweislast dafür, dass der ordre public verletzt wurde und dass sich daraus ein Anerkennungshindernis ergibt, trifft auch im Anwendungsbereich der EuInsVO denjenigen, der sich der Anerkennung widersetzt. (T14) TE OGH 2013-08-21 3 Ob 125/13y Auch; nur T1; Beisatz: Die Behauptungs‑ und Beweislast dafür, dass der ordre public verletzt wurde und dass sich daraus ein Anerkennungshindernis ergibt, trifft auch im Anwendungsbereich der EuInsVO denjenigen, der sich der Anerkennung widersetzt. Im gegenständlichen Oppositionsstreit traf die Behauptungs‑ und Beweislast dafür, dass dem englischen Insolvenzverfahren eine die Anerkennung hindernde Gehörverletzung anhaftete, die beklagte Partei. Diesen Nachweis hat die beklagte Partei hier auf Tatsachenebene nicht erbracht. Es steht gerade nicht fest, dass ihr die Verständigung nach Art 40 EuInsVO nicht zugegangen ist. (T15)Auch; nur T1; Beisatz: Die Behauptungs‑ und Beweislast dafür, dass der ordre public verletzt wurde und dass sich daraus ein Anerkennungshindernis ergibt, trifft auch im Anwendungsbereich der EuInsVO denjenigen, der sich der Anerkennung widersetzt. Im gegenständlichen Oppositionsstreit traf die Behauptungs‑ und Beweislast dafür, dass dem englischen Insolvenzverfahren eine die Anerkennung hindernde Gehörverletzung anhaftete, die beklagte Partei. Diesen Nachweis hat die beklagte Partei hier auf Tatsachenebene nicht erbracht. Es steht gerade nicht fest, dass ihr die Verständigung nach Artikel 40, EuInsVO nicht zugegangen ist. (T15) TE OGH 2013-12-17 4 Ob 190/13i Auch; nur T1; nur T11 TE OGH 2014-08-21 3 Ob 118/14w Auch; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Preisminderung bei Pauschalreise. (T16) TE OGH 2014-09-17 4 Ob 132/14m Auch; nur T1 TE OGH 2014-10-21 4 Ob 133/14h Auch; Beisatz: Verstoß gegen vertraglich überbundene Handlungsanweisungen eines Kreditkartenunternehmens. (T17) TE OGH 2015-12-16 7 Ob 139/15i Beis wie T12; Beis wie T13; Beis wie T7 TE OGH 2016-03-30 6 Ob 20/16h Vgl; Beisatz: Dass denjenigen, der die (absolute) Nichtigkeit eines Gesellschafterbeschlusses behauptet, dafür die Beweislast trifft, entspricht dem allgemeinen Grundsatz, wonach derjenige, der eine bestimmte Rechtsfolge behauptet, für das Vorliegen der diese begründenden Tatsachen beweispflichtig ist. (T18) TE OGH 2016-07-12 4 Ob 47/16i Vgl auch; Beisatz: Hier: Beweislast für eine Ausnahme bei grundsätzlich gegebener Prospektpflicht. (T19) TE OGH 2016-08-30 1 Ob 69/16b Vgl auch; nur T1 TE OGH 2017-01-26 3 Ob 256/16t nur T1 TE OGH 2017-03-16 1 Ob 14/17s nur T1 TE OGH 2017-05-16 2 Ob 176/16w Vgl TE OGH 2017-07-27 4 Ob 115/17s Auch; Beis wie T7 TE OGH 2017-09-27 9 ObA 103/17p nur T1 TE OGH 2018-07-18 5 Ob 62/18f Auch; nur T1 TE OGH 2018-05-24 7 Ob 186/17d Vgl; Veröff: SZ 2018/45 TE OGH 2019-05-15 9 ObA 34/19v Auch; Ähnlich nur T6 TE OGH 2020-08-26 9 Ob 85/19v Vgl TE OGH 2021-05-19 17 Ob 5/21s Vgl; Beis wie T7 TE OGH 2022-08-24 7 Ob 99/22t Vgl; Beisatz: Hier: Behauptete Nichtigkeit des Sicherungsübereignungsvertrags wegen Verstoß der Einlagenrückgewähr nach § 82 GmbHG. (T20)Vgl; Beisatz: Hier: Behauptete Nichtigkeit des Sicherungsübereignungsvertrags wegen Verstoß der Einlagenrückgewähr nach Paragraph 82, GmbHG. (T20) TE OGH 2022-09-27 2 Ob 131/22m Beisatz: Hier: Für die Gegenausnahme, dass das verkehrsbedingte, für die Verkehrssicherheit erforderliche Bremsen auf ein (weiteres) Fehlverhalten des Bremsenden beruht, ist der Geschädigte beweispflichtig. (T21) TE OGH 2023-05-17 6 Ob 24/23g vgl; Beisatz: Behauptungs- und Beweislast für das Vorliegen der anspruchsvernichtenden Tatsachen betreffend die Nichtigkeit eines Vertrags wegen Verstoßes gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr nach § 82 GmbHG trifft den Beklagten. (T22)vgl; Beisatz: Behauptungs- und Beweislast für das Vorliegen der anspruchsvernichtenden Tatsachen betreffend die Nichtigkeit eines Vertrags wegen Verstoßes gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr nach Paragraph 82, GmbHG trifft den Beklagten. (T22) TE OGH 2024-06-26 8 Ob 58/23x vgl; nur T1; Beisatz wie T7 TE OGH 2024-09-19 9 ObA 57/24h Beisatz wie T1; Beisatz wie T6 Beisatz: Macht ein Arbeitnehmer auf Basis der gesetzlichen Kündigungsfrist des § 1159 Abs 2 ABGB Kündigungsentschädigung geltend, ist er und nicht der beklagte Arbeitgeber für das Nicht-Vorliegen eines "Saisonbetriebs" im Sinne des § 53 Abs 6 des Arbeitsverfassungsgesetzes behauptungs- und beweispflichtig. (T23)Beisatz: Macht ein Arbeitnehmer auf Basis der gesetzlichen Kündigungsfrist des Paragraph 1159, Absatz 2, ABGB Kündigungsentschädigung geltend, ist er und nicht der beklagte Arbeitgeber für das Nicht-Vorliegen eines "Saisonbetriebs" im Sinne des Paragraph 53, Absatz 6, des Arbeitsverfassungsgesetzes behauptungs- und beweispflichtig. (T23) TE OGH 2024-10-22 4 Ob 233/23b vgl; nur: Mangels gesetzlicher Spezialregeln über die Beweislast im materiellen Recht muss jede Partei die für ihren Rechtsstandpunkt günstigen Normen behaupten und beweisen. (T24) TE OGH 2024-10-24 8 ObA 33/24x Beisatz wie T23 TE OGH 2024-10-22 4 Ob 56/24z nur T24 TE OGH 2025-06-03 2 Ob 37/25t Beisatz: Hier: Verstoß gegen § 20 Abs 1 StVO. (T25)Beisatz: Hier: Verstoß gegen Paragraph 20, Absatz eins, StVO. (T25) TE OGH 2025-07-23 3 Ob 200/24v vgl; nur T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109832
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