RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0109833 Entscheidungsdatum29.11.2017 Geschäftszahl2Ob86/98f; 2Ob156/99a; 2Ob142/03a; 2Ob262/06b; 2Ob204/08a; 2Ob13/12v; 8ObA55/17x NormZPO §226 IIB7 EKHG §3 EKHG §9 E RechtssatzSowohl § 9 EKHG als auch § 3 EKHG bestimmen Ausnahmen vom Grundsatz der Gefährdungshaftung, weshalb beide Bestimmungen in Ansehung der Frage der Beweislast für das Vorliegen des dort enthaltenen jeweiligen Ausnahmetatbestandes von der Gefährdungshaftung gleichzubehandeln sind. Auch für das Vorliegen der in § 3 EKHG genannten Ausschlusstatbestände trifft die Beweislast Betriebsunternehmer oder Halter.Sowohl Paragraph 9, EKHG als auch Paragraph 3, EKHG bestimmen Ausnahmen vom Grundsatz der Gefährdungshaftung, weshalb beide Bestimmungen in Ansehung der Frage der Beweislast für das Vorliegen des dort enthaltenen jeweiligen Ausnahmetatbestandes von der Gefährdungshaftung gleichzubehandeln sind. Auch für das Vorliegen der in Paragraph 3, EKHG genannten Ausschlusstatbestände trifft die Beweislast Betriebsunternehmer oder Halter. EntscheidungstexteTE OGH 1998-04-02 2 Ob 86/98f TE OGH 2000-08-02 2 Ob 156/99a Vgl auch; nur: Für das Vorliegen der in § 3 EKHG genannten Ausschlusstatbestände trifft die Beweislast Betriebsunternehmer oder Halter. (T1); Beisatz: Macht der Halter eigene Personenschäden gegen seinen Haftpflichtversicherer wegen eines vom mitversicherten (berechtigten) Lenkers verschuldeten Verkehrsunfalls geltend, dann hat der Versicherer den Beweis zu führen, dass der Halter auch der Lenker war, um in den Genuss der Ausnahme in § 3 Z 3 EKHG zu gelangen. (T2)Vgl auch; nur: Für das Vorliegen der in Paragraph 3, EKHG genannten Ausschlusstatbestände trifft die Beweislast Betriebsunternehmer oder Halter. (T1); Beisatz: Macht der Halter eigene Personenschäden gegen seinen Haftpflichtversicherer wegen eines vom mitversicherten (berechtigten) Lenkers verschuldeten Verkehrsunfalls geltend, dann hat der Versicherer den Beweis zu führen, dass der Halter auch der Lenker war, um in den Genuss der Ausnahme in Paragraph 3, Ziffer 3, EKHG zu gelangen. (T2) TE OGH 2003-06-26 2 Ob 142/03a Auch; Beisatz: Bei Ansprüchen nach dem EKHG muss der Geschädigte nachweisen, dass die Schädigung beim Betrieb des Fahrzeuges erfolgt ist. Hingegen muss der Halter (und die für ihn haftende Haftpflichtversicherung) die für ihn günstige Ausnahme des § 3 Z 3 EKHG beweisen, um die für ihn nachteilige Gefährdungshaftung abzuwenden. (T3)Auch; Beisatz: Bei Ansprüchen nach dem EKHG muss der Geschädigte nachweisen, dass die Schädigung beim Betrieb des Fahrzeuges erfolgt ist. Hingegen muss der Halter (und die für ihn haftende Haftpflichtversicherung) die für ihn günstige Ausnahme des Paragraph 3, Ziffer 3, EKHG beweisen, um die für ihn nachteilige Gefährdungshaftung abzuwenden. (T3) TE OGH 2006-11-30 2 Ob 262/06b Auch; nur T1; Beisatz: Hier: U6-Wien. (T4) TE OGH 2008-12-17 2 Ob 204/08a Auch TE OGH 2012-03-08 2 Ob 13/12v nur T1 TE OGH 2017-11-29 8 ObA 55/17x Auch; Veröff: SZ 2017/142 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109833
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.