RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0110238 Entscheidungsdatum18.12.2025 Geschäftszahl2Ob257/97a; 2Ob2075/96b; 2Ob248/97b; 7Ob177/05p; 2Ob268/06k; 2Ob119/09b; 2Ob101/12k; 2Ob192/12t; 2Ob92/19x; 2Ob147/25v NormKHVG 1987 §24 KHVG 1994 §28 MRK Art6 Abs1 II5a5 RechtssatzDie Bestimmung des hier noch anzuwendenden § 24 KHVG 1987 (nunmehr § 28 KHVG 1994) regelt einen Fall der Rechtskrafterstreckung, die schon deshalb aus der Sicht des Art 6 MRK unbedenklich ist, weil der - hiedurch allein belastete - Geschädigte an dem früheren Verfahren beteiligt war. Eine Einschränkung ergibt sich aus dem Zweck der Regelung nur in den in der Rechtsprechung bereits anerkannten Fällen, in denen die Dispositionsfähigkeit der Parteien zu unterschiedlichen Ergebnissen führt, also etwa, wenn die Entscheidung gegen eine der beklagten Parteien infolge Unterlassung eines Rechtsmittels oder eines Rechtsbehelfes rechtskräftig wurde, oder weil wegen verschiedener Haftungsvoraussetzungen (Verschuldenshaftung und Gefährdungshaftung) derselbe Sachverhalt zu unterschiedlichen Ergebnissen führen kann (ZVR 1976/84).Die Bestimmung des hier noch anzuwendenden Paragraph 24, KHVG 1987 (nunmehr Paragraph 28, KHVG 1994) regelt einen Fall der Rechtskrafterstreckung, die schon deshalb aus der Sicht des Artikel 6, MRK unbedenklich ist, weil der - hiedurch allein belastete - Geschädigte an dem früheren Verfahren beteiligt war. Eine Einschränkung ergibt sich aus dem Zweck der Regelung nur in den in der Rechtsprechung bereits anerkannten Fällen, in denen die Dispositionsfähigkeit der Parteien zu unterschiedlichen Ergebnissen führt, also etwa, wenn die Entscheidung gegen eine der beklagten Parteien infolge Unterlassung eines Rechtsmittels oder eines Rechtsbehelfes rechtskräftig wurde, oder weil wegen verschiedener Haftungsvoraussetzungen (Verschuldenshaftung und Gefährdungshaftung) derselbe Sachverhalt zu unterschiedlichen Ergebnissen führen kann (ZVR 1976/84). EntscheidungstexteTE OGH 1998-04-02 2 Ob 257/97a Veröff: SZ 71/66 TE OGH 1998-06-25 2 Ob 2075/96b nur: Die Bestimmung des hier noch anzuwendenden § 24 KHVG 1987 (nunmehr § 28 KHVG 1994) regelt einen Fall der Rechtskrafterstreckung, die schon deshalb aus der Sicht des Art 6 MRK unbedenklich ist, weil der - hiedurch allein belastete - Geschädigte an dem früheren Verfahren beteiligt war. (T1)nur: Die Bestimmung des hier noch anzuwendenden Paragraph 24, KHVG 1987 (nunmehr Paragraph 28, KHVG 1994) regelt einen Fall der Rechtskrafterstreckung, die schon deshalb aus der Sicht des Artikel 6, MRK unbedenklich ist, weil der - hiedurch allein belastete - Geschädigte an dem früheren Verfahren beteiligt war. (T1) TE OGH 1999-09-02 2 Ob 248/97b Auch TE OGH 2005-08-31 7 Ob 177/05p Vgl auch; Beisatz: Für einen geschädigten Dritten besteht keine (gesetzliche) Pflicht, sämtliche Haftungsgegner mit ein und derselben Klage zu belangen, wenn er jedoch hinsichtlich seiner Schadenersatzansprüche im Verfahren gegen den Versicherer einen ausdrücklich unter Zugrundelegung eines anspruchskürzenden Mitverschuldens reduzierten Vergleich schließt, so ist dies einer Aberkennung seines diesbezüglichen Mehranspruches wie durch ein rechtskräftiges Urteil (im Sinne des § 28 KHVG) gleichzuhalten, sodass es ihm sodann auch verwehrt ist, den Restanspruch über den Umweg einer Pfändung des Befreiungsanspruches des nicht mitbeklagten, jedoch mitversicherten Lenkers vom selben Versicherer geltend zu machen. (T2); Veröff: SZ 2005/120Vgl auch; Beisatz: Für einen geschädigten Dritten besteht keine (gesetzliche) Pflicht, sämtliche Haftungsgegner mit ein und derselben Klage zu belangen, wenn er jedoch hinsichtlich seiner Schadenersatzansprüche im Verfahren gegen den Versicherer einen ausdrücklich unter Zugrundelegung eines anspruchskürzenden Mitverschuldens reduzierten Vergleich schließt, so ist dies einer Aberkennung seines diesbezüglichen Mehranspruches wie durch ein rechtskräftiges Urteil (im Sinne des Paragraph 28, KHVG) gleichzuhalten, sodass es ihm sodann auch verwehrt ist, den Restanspruch über den Umweg einer Pfändung des Befreiungsanspruches des nicht mitbeklagten, jedoch mitversicherten Lenkers vom selben Versicherer geltend zu machen. (T2); Veröff: SZ 2005/120 TE OGH 2007-08-30 2 Ob 268/06k nur: Die Bestimmung des hier noch anzuwendenden § 24 KHVG 1987 (nunmehr § 28 KHVG 1994) regelt einen Fall der Rechtskrafterstreckung. Eine Einschränkung ergibt sich aus dem Zweck der Regelung nur in den in der Rechtsprechung bereits anerkannten Fällen, in denen die Dispositionsfähigkeit der Parteien zu unterschiedlichen Ergebnissen führt, also etwa, wenn die Entscheidung gegen eine der beklagten Parteien infolge Unterlassung eines Rechtsmittels oder eines Rechtsbehelfes rechtskräftig wurde, oder weil wegen verschiedener Haftungsvoraussetzungen (Verschuldenshaftung und Gefährdungshaftung) derselbe Sachverhalt zu unterschiedlichen Ergebnissen führen kann. (T3)nur: Die Bestimmung des hier noch anzuwendenden Paragraph 24, KHVG 1987 (nunmehr Paragraph 28, KHVG 1994) regelt einen Fall der Rechtskrafterstreckung. Eine Einschränkung ergibt sich aus dem Zweck der Regelung nur in den in der Rechtsprechung bereits anerkannten Fällen, in denen die Dispositionsfähigkeit der Parteien zu unterschiedlichen Ergebnissen führt, also etwa, wenn die Entscheidung gegen eine der beklagten Parteien infolge Unterlassung eines Rechtsmittels oder eines Rechtsbehelfes rechtskräftig wurde, oder weil wegen verschiedener Haftungsvoraussetzungen (Verschuldenshaftung und Gefährdungshaftung) derselbe Sachverhalt zu unterschiedlichen Ergebnissen führen kann. (T3) TE OGH 2009-11-26 2 Ob 119/09b Auch; nur: Die Bestimmung des hier noch anzuwendenden § 24 KHVG 1987 (nunmehr § 28 KHVG 1994) regelt einen Fall der Rechtskrafterstreckung. (T4)Auch; nur: Die Bestimmung des hier noch anzuwendenden Paragraph 24, KHVG 1987 (nunmehr Paragraph 28, KHVG 1994) regelt einen Fall der Rechtskrafterstreckung. (T4) TE OGH 2013-01-24 2 Ob 101/12k Auch; nur T4; Beisatz: Von der Mitversicherten zufolge § 2 Abs 2 KHVG, also der Eigentümer, der Halter und der Lenker, der das Fahrzeug mit Willen des Halters verwendet sind die in § 28 KHVG geregelten Rechtskrafterstreckung grundsätzlich erfasst. (T5)Auch; nur T4; Beisatz: Von der Mitversicherten zufolge Paragraph 2, Absatz 2, KHVG, also der Eigentümer, der Halter und der Lenker, der das Fahrzeug mit Willen des Halters verwendet sind die in Paragraph 28, KHVG geregelten Rechtskrafterstreckung grundsätzlich erfasst. (T5) TE OGH 2013-04-25 2 Ob 192/12t Auch; nur T3; Beisatz: In einem Fall, wo der Lenker des Beklagtenfahrzeugs die Zwischenentscheidung des Erstgerichts über seine eigene Haftung nicht bekämpft, geht diese Ausübung der Dispositionsbefugnis dem Ziel einer einheitlichen Entscheidung iSd § 28 KHVG vor, sodass ein ‑ erfolgreiches ‑ Rechtsmittel des Haftpflichtversicherers nicht zu einer amtswegigen Aufhebung der Entscheidung auch hinsichtlich des auf ein Rechtsmittel verzichtenden Lenkers führen kann. (T6); Veröff: SZ 2013/43Auch; nur T3; Beisatz: In einem Fall, wo der Lenker des Beklagtenfahrzeugs die Zwischenentscheidung des Erstgerichts über seine eigene Haftung nicht bekämpft, geht diese Ausübung der Dispositionsbefugnis dem Ziel einer einheitlichen Entscheidung iSd Paragraph 28, KHVG vor, sodass ein ‑ erfolgreiches ‑ Rechtsmittel des Haftpflichtversicherers nicht zu einer amtswegigen Aufhebung der Entscheidung auch hinsichtlich des auf ein Rechtsmittel verzichtenden Lenkers führen kann. (T6); Veröff: SZ 2013/43 TE OGH 2020-05-26 2 Ob 92/19x nur: Eine Einschränkung ergibt sich aus dem Zweck der Regelung nur in den in der Rechtsprechung bereits anerkannten Fällen, in denen die Dispositionsfähigkeit der Parteien zu unterschiedlichen Ergebnissen führt, also etwa, wenn die Entscheidung gegen eine der beklagten Parteien infolge Unterlassung eines Rechtsmittels oder eines Rechtsbehelfes rechtskräftig wurde. (T7) Anm: Veröff: SZ 2020/47Anmerkung, Veröff: SZ 2020/47 TE OGH 2025-12-18 2 Ob 147/25v Beisatz: Hier: Die Berufung der Halterin und des Haftpflichtversicherers wirkte nach § 28 KHVG auch zu Gunsten des Lenkers, weil der gegen ihn vorgebrachte Haftungsgrund identisch war und die Beklagten im gleichen Anfechtungsumfang Berufungen erhoben haben. (T8)Beisatz: Hier: Die Berufung der Halterin und des Haftpflichtversicherers wirkte nach Paragraph 28, KHVG auch zu Gunsten des Lenkers, weil der gegen ihn vorgebrachte Haftungsgrund identisch war und die Beklagten im gleichen Anfechtungsumfang Berufungen erhoben haben. (T8) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110238
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.