RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0110240 Entscheidungsdatum18.12.2025 Geschäftszahl2Ob257/97a; 2Ob2075/96b; 2Ob2178/96z; 2Ob320/02a; 2Ob177/03y; 7Ob137/04d; 7Ob177/05p; 2Ob268/06k; 2Ob19/09x; 2Ob119/09b; 2Nc12/10b; 2Ob15/11m; 2Ob101/12k; 2Ob192/12t; 2Ob92/19x; 2Ob147/25v NormZPO §411 Ba KHVG 1987 §24 KHVG 1994 §28 RechtssatzDem § 24 KHVG 1987 (§ 28 KHVG 1994) ist der Grundgedanke zu entnehmen, dass ein auf denselben Sachverhalt gegründeter Schadenersatzanspruch gegenüber dem Versicherten und dem Versicherer einheitlich beurteilt werden soll, soweit und solange dies möglich ist. Von dieser Bestimmung ausgehend ist also ganz allgemein die Forderung nach einer einheitlichen Entscheidung für den Kfz-Haftpflichtbereich zu erheben, soweit nicht besondere Umstände - etwa, wenn die Entscheidung gegen eine der beklagten Parteien infolge Unterlassung eines Rechtsmittels oder eines Rechtsbehelfes rechtskräftig wurde, oder weil wegen verschiedener Haftungsvoraussetzungen (Verschuldenshaftung und Gefährdungshaftung) derselbe Sachverhalt zu unterschiedlichen Ergebnissen führen kann - abweichende Entscheidungen rechtfertigen. In einem gegen den Versicherten und den Versicherer gemeinsam geführten Rechtsstreit ist darauf Bedacht zu nehmen, dass über den eingeklagten Anspruch grundsätzlich einheitlich entschieden wird. Selbst dann, wenn (zunächst) nur der Versicherte geklagt wird, muss - schon im Hinblick auf die bloße Möglichkeit der Abweisung einer späteren Klage gegen den Versicherer - der Gefahr von Entscheidungsdivergenzen begegnet werden. Dies bedeutet, dass für den Bereich der Kfz-Haftpflichtversicherung eine Bindung an die strafgerichtliche Verurteilung des versicherten Lenkers im allgemeinen unabhängig davon nicht besteht, wen der Geschädigte klageweise in Anspruch nimmt und wann dies geschieht. Nur wenn auszuschließen ist, dass es noch zu einem das Klagebegehren abweisenden Urteil zugunsten des Versicherers kommen kann, wäre dem versicherten Lenker der Einwand, er habe die Tat, derentwegen er strafgerichtlich verurteilt wurde, nicht begangen, verwehrt. Diese Auffassung steht mit der Entscheidung des verstärkten Senates SZ 68/195 nicht im Widerspruch, weil bei der damaligen Fallgestaltung (Fußballfoul) die sich aus § 24 KHVG 1987 ergebenden Besonderheiten nicht zu berücksichtigen waren.Dem Paragraph 24, KHVG 1987 (Paragraph 28, KHVG 1994) ist der Grundgedanke zu entnehmen, dass ein auf denselben Sachverhalt gegründeter Schadenersatzanspruch gegenüber dem Versicherten und dem Versicherer einheitlich beurteilt werden soll, soweit und solange dies möglich ist. Von dieser Bestimmung ausgehend ist also ganz allgemein die Forderung nach einer einheitlichen Entscheidung für den Kfz-Haftpflichtbereich zu erheben, soweit nicht besondere Umstände - etwa, wenn die Entscheidung gegen eine der beklagten Parteien infolge Unterlassung eines Rechtsmittels oder eines Rechtsbehelfes rechtskräftig wurde, oder weil wegen verschiedener Haftungsvoraussetzungen (Verschuldenshaftung und Gefährdungshaftung) derselbe Sachverhalt zu unterschiedlichen Ergebnissen führen kann - abweichende Entscheidungen rechtfertigen. In einem gegen den Versicherten und den Versicherer gemeinsam geführten Rechtsstreit ist darauf Bedacht zu nehmen, dass über den eingeklagten Anspruch grundsätzlich einheitlich entschieden wird. Selbst dann, wenn (zunächst) nur der Versicherte geklagt wird, muss - schon im Hinblick auf die bloße Möglichkeit der Abweisung einer späteren Klage gegen den Versicherer - der Gefahr von Entscheidungsdivergenzen begegnet werden. Dies bedeutet, dass für den Bereich der Kfz-Haftpflichtversicherung eine Bindung an die strafgerichtliche Verurteilung des versicherten Lenkers im allgemeinen unabhängig davon nicht besteht, wen der Geschädigte klageweise in Anspruch nimmt und wann dies geschieht. Nur wenn auszuschließen ist, dass es noch zu einem das Klagebegehren abweisenden Urteil zugunsten des Versicherers kommen kann, wäre dem versicherten Lenker der Einwand, er habe die Tat, derentwegen er strafgerichtlich verurteilt wurde, nicht begangen, verwehrt. Diese Auffassung steht mit der Entscheidung des verstärkten Senates SZ 68/195 nicht im Widerspruch, weil bei der damaligen Fallgestaltung (Fußballfoul) die sich aus Paragraph 24, KHVG 1987 ergebenden Besonderheiten nicht zu berücksichtigen waren. EntscheidungstexteTE OGH 1998-04-02 2 Ob 257/97a Veröff: SZ 71/66 TE OGH 1998-06-25 2 Ob 2075/96b TE OGH 1998-09-24 2 Ob 2178/96z nur: Dies bedeutet, dass für den Bereich der Kfz-Haftpflichtversicherung eine Bindung an die strafgerichtliche Verurteilung des versicherten Lenkers nicht besteht. (T1) TE OGH 2003-01-30 2 Ob 320/02a Vgl auch; Beisatz: Eine Bindung an eine strafgerichtliche Verurteilung ist solange nicht anzunehmen, als die Haftpflichtversicherung noch in Anspruch genommen werden kann. (T2) TE OGH 2004-05-18 2 Ob 177/03y Auch; nur T1; Beis wie T2 TE OGH 2004-07-06 7 Ob 137/04d Auch; Beisatz: Keine Anwendung von § 24 KHVG 1987 (§ 28 KHVG 1994) auf ärztlichen Kunstfehler. (T3)Auch; Beisatz: Keine Anwendung von Paragraph 24, KHVG 1987 (Paragraph 28, KHVG 1994) auf ärztlichen Kunstfehler. (T3) TE OGH 2005-08-31 7 Ob 177/05p Vgl auch; Beisatz: Für einen geschädigten Dritten besteht keine (gesetzliche) Pflicht, sämtliche Haftungsgegner mit ein und derselben Klage zu belangen, wenn er jedoch hinsichtlich seiner Schadenersatzansprüche im Verfahren gegen den Versicherer einen ausdrücklich unter Zugrundelegung eines anspruchskürzenden Mitverschuldens reduzierten Vergleich schließt, so ist dies einer Aberkennung seines diesbezüglichen Mehranspruches wie durch ein rechtskräftiges Urteil (im Sinne des § 28 KHVG) gleichzuhalten, sodass es ihm sodann auch verwehrt ist, den Restanspruch über den Umweg einer Pfändung des Befreiungsanspruches des nicht mitbeklagten, jedoch mitversicherten Lenkers vom selben Versicherer geltend zu machen. (T4); Veröff: SZ 2005/120Vgl auch; Beisatz: Für einen geschädigten Dritten besteht keine (gesetzliche) Pflicht, sämtliche Haftungsgegner mit ein und derselben Klage zu belangen, wenn er jedoch hinsichtlich seiner Schadenersatzansprüche im Verfahren gegen den Versicherer einen ausdrücklich unter Zugrundelegung eines anspruchskürzenden Mitverschuldens reduzierten Vergleich schließt, so ist dies einer Aberkennung seines diesbezüglichen Mehranspruches wie durch ein rechtskräftiges Urteil (im Sinne des Paragraph 28, KHVG) gleichzuhalten, sodass es ihm sodann auch verwehrt ist, den Restanspruch über den Umweg einer Pfändung des Befreiungsanspruches des nicht mitbeklagten, jedoch mitversicherten Lenkers vom selben Versicherer geltend zu machen. (T4); Veröff: SZ 2005/120 TE OGH 2007-08-30 2 Ob 268/06k Auch; nur: Dem § 24 KHVG 1987 (§ 28 KHVG 1994) ist der Grundgedanke zu entnehmen, dass ein auf denselben Sachverhalt gegründeter Schadenersatzanspruch gegenüber dem Versicherten und dem Versicherer einheitlich beurteilt werden soll, soweit und solange dies möglich ist. Von dieser Bestimmung ausgehend ist also ganz allgemein die Forderung nach einer einheitlichen Entscheidung für den Kfz-Haftpflichtbereich zu erheben, soweit nicht besondere Umstände - etwa, wenn die Entscheidung gegen eine der beklagten Parteien infolge Unterlassung eines Rechtsmittels oder eines Rechtsbehelfes rechtskräftig wurde, oder weil wegen verschiedener Haftungsvoraussetzungen (Verschuldenshaftung und Gefährdungshaftung) derselbe Sachverhalt zu unterschiedlichen Ergebnissen führen kann - abweichende Entscheidungen rechtfertigen. In einem gegen den Versicherten und den Versicherer gemeinsam geführten Rechtsstreit ist darauf Bedacht zu nehmen, dass über den eingeklagten Anspruch grundsätzlich einheitlich entschieden wird. (T5)Auch; nur: Dem Paragraph 24, KHVG 1987 (Paragraph 28, KHVG 1994) ist der Grundgedanke zu entnehmen, dass ein auf denselben Sachverhalt gegründeter Schadenersatzanspruch gegenüber dem Versicherten und dem Versicherer einheitlich beurteilt werden soll, soweit und solange dies möglich ist. Von dieser Bestimmung ausgehend ist also ganz allgemein die Forderung nach einer einheitlichen Entscheidung für den Kfz-Haftpflichtbereich zu erheben, soweit nicht besondere Umstände - etwa, wenn die Entscheidung gegen eine der beklagten Parteien infolge Unterlassung eines Rechtsmittels oder eines Rechtsbehelfes rechtskräftig wurde, oder weil wegen verschiedener Haftungsvoraussetzungen (Verschuldenshaftung und Gefährdungshaftung) derselbe Sachverhalt zu unterschiedlichen Ergebnissen führen kann - abweichende Entscheidungen rechtfertigen. In einem gegen den Versicherten und den Versicherer gemeinsam geführten Rechtsstreit ist darauf Bedacht zu nehmen, dass über den eingeklagten Anspruch grundsätzlich einheitlich entschieden wird. (T5) TE OGH 2009-04-16 2 Ob 19/09x nur: Dem § 24 KHVG 1987 (§ 28 KHVG 1994) ist der Grundgedanke zu entnehmen, dass ein auf denselben Sachverhalt gegründeter Schadenersatzanspruch gegenüber dem Versicherten und dem Versicherer einheitlich beurteilt werden soll, soweit und solange dies möglich ist. (T6)nur: Dem Paragraph 24, KHVG 1987 (Paragraph 28, KHVG 1994) ist der Grundgedanke zu entnehmen, dass ein auf denselben Sachverhalt gegründeter Schadenersatzanspruch gegenüber dem Versicherten und dem Versicherer einheitlich beurteilt werden soll, soweit und solange dies möglich ist. (T6) nur: In einem gegen den Versicherten und den Versicherer gemeinsam geführten Rechtsstreit ist darauf Bedacht zu nehmen, dass über den eingeklagten Anspruch grundsätzlich einheitlich entschieden wird. Selbst dann, wenn (zunächst) nur der Versicherte geklagt wird, muss - schon im Hinblick auf die bloße Möglichkeit der Abweisung einer späteren Klage gegen den Versicherer - der Gefahr von Entscheidungsdivergenzen begegnet werden. (T7) nur: Dies bedeutet, dass für den Bereich der Kfz-Haftpflichtversicherung eine Bindung an die strafgerichtliche Verurteilung des versicherten Lenkers im allgemeinen unabhängig davon nicht besteht, wen der Geschädigte klageweise in Anspruch nimmt und wann dies geschieht. Nur wenn auszuschließen ist, dass es noch zu einem das Klagebegehren abweisenden Urteil zugunsten des Versicherers kommen kann, wäre dem versicherten Lenker der Einwand, er habe die Tat, derentwegen er strafgerichtlich verurteilt wurde, nicht begangen, verwehrte. (T8) Bem: Die Frage der (analogen) Anwendung der Rechtsprechung zu den §§ 24 KHVG 1987 bzw 28 KHVG 1994 im Bereich des Luftfahrtversicherungsrechts bleibt in der Entscheidung offen gelassen. (T9)Bem: Die Frage der (analogen) Anwendung der Rechtsprechung zu den Paragraphen 24, KHVG 1987 bzw 28 KHVG 1994 im Bereich des Luftfahrtversicherungsrechts bleibt in der Entscheidung offen gelassen. (T9) TE OGH 2009-11-26 2 Ob 119/09b Auch; Beisatz: Analoge Anwendung des § 28 KHVG auf den Bereich der Luftfahrzeug-Haftpflichtversicherung bei Drittschadensfällen. (T10)Auch; Beisatz: Analoge Anwendung des Paragraph 28, KHVG auf den Bereich der Luftfahrzeug-Haftpflichtversicherung bei Drittschadensfällen. (T10) TE OGH 2010-04-08 2 Nc 12/10b Vgl TE OGH 2011-11-29 2 Ob 15/11m nur T6; nur: In einem gegen den Versicherten und den Versicherer gemeinsam geführten Rechtsstreit ist darauf Bedacht zu nehmen, dass über den eingeklagten Anspruch grundsätzlich einheitlich entschieden wird. (T11) TE OGH 2013-01-24 2 Ob 101/12k nur T6; nur T7; nur T8; Beisatz: Diese Grundsätze gelten nicht nur dann, wenn der dritte Geschädigte gegen den verurteilten Versicherten klageweise vorgeht, sondern auch, wenn er ihm eine Schadenersatzforderung aufrechnungsweise entgegenhält. (T12) TE OGH 2013-04-25 2 Ob 192/12t nur T6; nur: Von dieser Bestimmung ausgehend ist also ganz allgemein die Forderung nach einer einheitlichen Entscheidung für den Kfz-Haftpflichtbereich zu erheben, soweit nicht besondere Umstände - etwa, wenn die Entscheidung gegen eine der beklagten Parteien infolge Unterlassung eines Rechtsmittels oder eines Rechtsbehelfes rechtskräftig wurde, oder weil wegen verschiedener Haftungsvoraussetzungen (Verschuldenshaftung und Gefährdungshaftung) derselbe Sachverhalt zu unterschiedlichen Ergebnissen führen kann - abweichende Entscheidungen rechtfertigen. (T13); Veröff: SZ 2013/43 TE OGH 2020-05-26 2 Ob 92/19x vgl Anm: Veröff: SZ 2020/47Anmerkung, Veröff: SZ 2020/47 TE OGH 2025-12-18 2 Ob 147/25v Beisatz: Hier: Die Berufung der Halterin und des Haftpflichtversicherers wirkte nach § 28 KHVG auch zu Gunsten des Lenkers, weil der gegen ihn vorgebrachte Haftungsgrund identisch war und die Beklagten im gleichen Anfechtungsumfang Berufungen erhoben haben. (T14)Beisatz: Hier: Die Berufung der Halterin und des Haftpflichtversicherers wirkte nach Paragraph 28, KHVG auch zu Gunsten des Lenkers, weil der gegen ihn vorgebrachte Haftungsgrund identisch war und die Beklagten im gleichen Anfechtungsumfang Berufungen erhoben haben. (T14) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110240
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.