RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0109806 Entscheidungsdatum13.11.2024 Geschäftszahl15Os56/98; 12Os96/98; 15Os132/98 (15Os133/98); 13Os25/00; 11Os90/00; 11Os84/05w; 15Os158/09p; 14Os25/13b; 15Os49/14s; 12Os47/17d; 11Os27/18g; 14Os26/21m; 15Os125/24g NormStGB §31 StGB §43a Abs3 RechtssatzGemäß § 43a Abs 3 zweiter Satz StGB darf bei Gewährung der bedingten Nachsicht eines Teiles der Freiheitsstrafe der nicht bedingt nachgesehene Teil nicht mehr als ein Drittel der Strafe betragen, wobei hiefür im Falle der Verhängung einer Zusatzstrafe gemäß §§ 31, 40 StGB ausschließlich diese - und nicht die unter Einrechnung der im "Vorurteil" ausgesprochenen Freiheitsstrafe sich ergebende "Gesamtstrafe" - maßgeblich ist.Gemäß Paragraph 43 a, Absatz 3, zweiter Satz StGB darf bei Gewährung der bedingten Nachsicht eines Teiles der Freiheitsstrafe der nicht bedingt nachgesehene Teil nicht mehr als ein Drittel der Strafe betragen, wobei hiefür im Falle der Verhängung einer Zusatzstrafe gemäß Paragraphen 31, 40, StGB ausschließlich diese - und nicht die unter Einrechnung der im "Vorurteil" ausgesprochenen Freiheitsstrafe sich ergebende "Gesamtstrafe" - maßgeblich ist. EntscheidungstexteTE OGH 1998-04-02 15 Os 56/98 TE OGH 1998-08-27 12 Os 96/98 TE OGH 1998-10-01 15 Os 132/98 Beisatz: Gemäß dem klaren Wortlaut des § 43a Abs 3 erster Satz StGB ist eine teilbedingte Freiheitsstrafe unter den dort genannten weiteren Voraussetzungen nur dann zu gewähren, wenn das Ausmaß der im Urteil ausgesprochenen Freiheitsstrafe mehr als sechs Monate beträgt. Dies gilt auch bei Verhängung einer Zusatzstrafe gemäß §§ 31, 40 StGB. In diesem Fall ist jedoch allein die Höhe der verhängten Zusatzstrafe (die einen eigenständigen Strafausspruch bildet) maßgebend, aber nicht die sich unter Einrechnung der im zeitlich vorangegangenen Urteil ausgesprochenen Freiheitsstrafe ergebende "Gesamtstrafe". (T1)Beisatz: Gemäß dem klaren Wortlaut des Paragraph 43 a, Absatz 3, erster Satz StGB ist eine teilbedingte Freiheitsstrafe unter den dort genannten weiteren Voraussetzungen nur dann zu gewähren, wenn das Ausmaß der im Urteil ausgesprochenen Freiheitsstrafe mehr als sechs Monate beträgt. Dies gilt auch bei Verhängung einer Zusatzstrafe gemäß Paragraphen 31, 40, StGB. In diesem Fall ist jedoch allein die Höhe der verhängten Zusatzstrafe (die einen eigenständigen Strafausspruch bildet) maßgebend, aber nicht die sich unter Einrechnung der im zeitlich vorangegangenen Urteil ausgesprochenen Freiheitsstrafe ergebende "Gesamtstrafe". (T1) TE OGH 2000-04-12 13 Os 25/00 TE OGH 2000-08-01 11 Os 90/00 TE OGH 2005-09-27 11 Os 84/05w Vgl auch TE OGH 2009-12-16 15 Os 158/09p TE OGH 2013-03-05 14 Os 25/13b nur: Gemäß ausdrücklicher Anordnung des § 43a Abs 3 StGB darf bei Gewährung der bedingten Nachsicht eines Teils der Freiheitsstrafe der nicht bedingt nachgesehene Teil nicht mehr als ein Drittel der Strafe betragen. (T2)nur: Gemäß ausdrücklicher Anordnung des Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB darf bei Gewährung der bedingten Nachsicht eines Teils der Freiheitsstrafe der nicht bedingt nachgesehene Teil nicht mehr als ein Drittel der Strafe betragen. (T2) TE OGH 2014-05-27 15 Os 49/14s nur T2 TE OGH 2017-05-18 12 Os 47/17d Auch; nur T2 TE OGH 2018-04-10 11 Os 27/18g Vgl TE OGH 2021-04-27 14 Os 26/21m Vgl TE OGH 2024-11-13 15 Os 125/24g vgl; nur T2 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109806
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