Abs1;
Abs1 Z4;
Die Aufgabe der die Pflichtversicherung (§ 122c Abs 2 in Verbindung mit § 122 Abs 1 Z 4
) begründenden Beschäftigung war keine Voraussetzung für den Anspruch auf vorzeitige Alterspension wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit nach § 122c Abs 1 ASVG, Diese Pension fiel jedoch mit dem Tag weg, an dem der Versicherte eine Erwerbstätigkeit ausübte. Wird also zum Pensionsanfall dieser Leistung auch eine Erwerbstätigkeit ausgeübt und daraus ein Erwerbseinkommen erzielt, das die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt, ist gleichzeitig mit der Zuerkennung der Pension ein Wegfall auszusprechen (SSV-NF 9/28). Die Frage des Anspruchs auf die vorzeitige Alterspension wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit ist von der Frage ihres Wegfalls nach § 122c Abs 2
zu trennen.Die Aufgabe der die Pflichtversicherung (Paragraph 122 c, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 122, Absatz eins, Ziffer 4,
) begründenden Beschäftigung war keine Voraussetzung für den Anspruch auf vorzeitige Alterspension wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit nach Paragraph 122 c, Absatz eins, ASVG, Diese Pension fiel jedoch mit dem Tag weg, an dem der Versicherte eine Erwerbstätigkeit ausübte. Wird also zum Pensionsanfall dieser Leistung auch eine Erwerbstätigkeit ausgeübt und daraus ein Erwerbseinkommen erzielt, das die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt, ist gleichzeitig mit der Zuerkennung der Pension ein Wegfall auszusprechen (SSV-NF 9/28). Die Frage des Anspruchs auf die vorzeitige Alterspension wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit ist von der Frage ihres Wegfalls nach Paragraph 122 c, Absatz 2,
zu trennen. EntscheidungstexteTE OGH 1998/04/14 10 ObS 131/98g TE OGH 1999/11/09 10 ObS 129/99i Beisatz: Hier: § 253d Abs 2 ASVG. (T1) Beisatz: Nur über Einwendung der beklagten Partei ist der Umstand wahrzunehmen, daß die Pension nach § 253d Abs 2 ASVG mit dem Stichtag wegfällt, weil die Versicherte eine Erwerbstätigkeit ausübte. (T2) Beisatz: Hier: Paragraph 253 d, Absatz 2, ASVG. (T1) Beisatz: Nur über Einwendung der beklagten Partei ist der Umstand wahrzunehmen, daß die Pension nach Paragraph 253 d, Absatz 2, ASVG mit dem Stichtag wegfällt, weil die Versicherte eine Erwerbstätigkeit ausübte. (T2) TE OGH 2000/10/03 10 ObS 69/00w Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: § 254 Abs 1 ASVG. (T3) Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Paragraph 254, Absatz eins, ASVG. (T3) TE OGH 2001/05/22 10 ObS 84/01b Vgl auch; Beis ähnlich wie T2; Beis wie T3 TE OGH 2001/06/12 10 ObS 127/01a Vgl auch; Beisatz: Hier: § 253d Abs 1 ASVG. (T4)Vgl auch; Beisatz: Hier: Paragraph 253 d, Absatz eins, ASVG. (T4) TE OGH 2002/01/29 10 ObS 24/02f Auch TE OGH 2002/04/16 10 ObS 147/01t Vgl auch; Beis wie T1 TE OGH 2002/04/16 10 ObS 145/01y Vgl auch; Beis wie T1 TE OGH 2002/06/18 10 ObS 65/02k Vgl auch; nur: Wird zum Pensionsanfall dieser Leistung auch eine Erwerbstätigkeit ausgeübt und daraus ein Erwerbseinkommen erzielt, das die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt, ist gleichzeitig mit der Zuerkennung der Pension ein Wegfall auszusprechen (SSV-NF 9/28). Die Frage des Anspruchs auf die vorzeitige Alterspension wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit ist von der Frage ihres Wegfalls nach § 122c Abs 2
zu trennen. (T5); Beis wie T1; Beisatz: Der Umstand, dass die Pension nach §253d Abs2 ASVG mit dem Stichtag auch wieder wegfällt, weil der Versicherte eine Erwerbstätigkeit ausübte, ist lediglich ein die Pensionsauszahlung hemmender, nicht von Amts wegen, sondern grundsätzlich nur über Einwendung des beklagten Trägers der Pensionsversicherung wahrzunehmender Umstand. (T6) Vgl auch; nur: Wird zum Pensionsanfall dieser Leistung auch eine Erwerbstätigkeit ausgeübt und daraus ein Erwerbseinkommen erzielt, das die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt, ist gleichzeitig mit der Zuerkennung der Pension ein Wegfall auszusprechen (SSV-NF 9/28). Die Frage des Anspruchs auf die vorzeitige Alterspension wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit ist von der Frage ihres Wegfalls nach Paragraph 122 c, Absatz 2,
zu trennen. (T5); Beis wie T1; Beisatz: Der Umstand, dass die Pension nach §253d Abs2 ASVG mit dem Stichtag auch wieder wegfällt, weil der Versicherte eine Erwerbstätigkeit ausübte, ist lediglich ein die Pensionsauszahlung hemmender, nicht von Amts wegen, sondern grundsätzlich nur über Einwendung des beklagten Trägers der Pensionsversicherung wahrzunehmender Umstand. (T6) TE OGH 2002/11/12 10 ObS 277/02m Vgl auch; Beis wie T2 TE OGH 2002/11/26 10 ObS 365/02b Auch; nur: Die Aufgabe der die Pflichtversicherung (§ 122c Abs 2 in Verbindung mit § 122 Abs 1 Z 4
) begründenden Beschäftigung war keine Voraussetzung für den Anspruch auf vorzeitige Alterspension wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit nach § 122c Abs 1 ASVG, Diese Pension fiel jedoch mit dem Tag weg, an dem der Versicherte eine Erwerbstätigkeit ausübte. Wird also zum Pensionsanfall dieser Leistung auch eine Erwerbstätigkeit ausgeübt und daraus ein Erwerbseinkommen erzielt, das die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt, ist gleichzeitig mit der Zuerkennung der Pension ein Wegfall auszusprechen (SSV-NF 9/28). (T7); Beis wie T6 Auch; nur: Die Aufgabe der die Pflichtversicherung (Paragraph 122 c, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 122, Absatz eins, Ziffer 4,
) begründenden Beschäftigung war keine Voraussetzung für den Anspruch auf vorzeitige Alterspension wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit nach Paragraph 122 c, Absatz eins, ASVG, Diese Pension fiel jedoch mit dem Tag weg, an dem der Versicherte eine Erwerbstätigkeit ausübte. Wird also zum Pensionsanfall dieser Leistung auch eine Erwerbstätigkeit ausgeübt und daraus ein Erwerbseinkommen erzielt, das die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt, ist gleichzeitig mit der Zuerkennung der Pension ein Wegfall auszusprechen (SSV-NF 9/28). (T7); Beis wie T6 TE OGH 2002/11/26 10 ObS 24/02f Auch; nur: Die Aufgabe der die Pflichtversicherung (§ 122c Abs 2 in Verbindung mit § 122 Abs 1 Z 4
) begründenden Beschäftigung war keine Voraussetzung für den Anspruch auf vorzeitige Alterspension wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit nach § 122c Abs 1 ASVG. Wird zum Pensionsanfall dieser Leistung auch eine Erwerbstätigkeit ausgeübt und daraus ein Erwerbseinkommen erzielt, das die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt, ist gleichzeitig mit der Zuerkennung der Pension ein Wegfall auszusprechen (SSV-NF 9/28). Die Frage des Anspruchs auf die vorzeitige Alterspension wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit ist von der Frage ihres Wegfalls nach § 122c Abs 2
zu trennen. (T8) Auch; nur: Die Aufgabe der die Pflichtversicherung (Paragraph 122 c, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 122, Absatz eins, Ziffer 4,
) begründenden Beschäftigung war keine Voraussetzung für den Anspruch auf vorzeitige Alterspension wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit nach Paragraph 122 c, Absatz eins, ASVG. Wird zum Pensionsanfall dieser Leistung auch eine Erwerbstätigkeit ausgeübt und daraus ein Erwerbseinkommen erzielt, das die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt, ist gleichzeitig mit der Zuerkennung der Pension ein Wegfall auszusprechen (SSV-NF 9/28). Die Frage des Anspruchs auf die vorzeitige Alterspension wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit ist von der Frage ihres Wegfalls nach Paragraph 122 c, Absatz 2,
zu trennen. (T8) RechtssatznummerRS0109683
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.