RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum14.04.1998 Geschäftszahl10ObS433/97t NormASVG idF 51.ASVGNov BGBl 1993/335 §253c Abs1 Z2;ASVG in der Fassung 51.ASVGNov BGBl 1993/335 §253c Abs1 Z2; ASVG idF 51.ASVGNov BGBl 1993/335 §253c Abs1 Z2 litb;ASVG in der Fassung 51.ASVGNov BGBl 1993/335 §253c Abs1 Z2 litb; ASVG idF 51.ASVGNov BGBl 1993/335 §253c Abs2;ASVG in der Fassung 51.ASVGNov BGBl 1993/335 §253c Abs2; ASVG idF 51.ASVGNov BGBl 1993/335 §253c Abs5;ASVG in der Fassung 51.ASVGNov BGBl 1993/335 §253c Abs5; Rechtssatz
- Die Verringerung der Arbeitszeit ist nicht nur Voraussetzung für die Zuerkennung der Gleitpension, sondern zugleich auch Richtwert für das Pensionsausmaß. Daraus kann aber nicht geschlossen werden, daß leitende Angestellte (hier: Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung), denen maßgebliche Führungsaufgaben selbstverantwortlich übertragen sind, schlechthin vom Bezug einer Gleitpension ausgeschlossen sind.
- Die Vereinbarung über die Teilzeitarbeit hat Aufschluß über das konkrete Ausmaß der während des Gleitens zu leistenden Arbeitszeit zu geben und darf insbesondere keine Regelung enthalten, die es dem Arbeitgeber ermöglicht, über das zulässige Höchstausmaß von 50 bzw 70 vH der bisherigen Arbeitszeit hinausreichende Arbeitsleistungen anzuordnen. Nach dem Wortlaut des § 253c Abs 1 Z 2 lit b muß lediglich eine auf arbeitsvertraglicher Regelung beruhende Verpflichtung zur Mehrarbeit ausgeschlossen werden. Durch Gesetz, Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung kann der Pensionist jedoch durchaus zur Mehrarbeit über die Höchstgrenzen des § 253c Abs 2 ASVG hinaus verpflichtet werden. Ein Überschreiten des zulässigen Arbeitszeitlimits im Durchschnitt eines Kalendermonats hätte jedoch gemäß § 253c Abs 5 ASVG die Verminderung der Teilpension von siebzig auf fünfzig von Hundert beziehungsweise ihren Wegfall in diesem Monat zur Folge.
- Die Verringerung der Arbeitszeit ist nicht nur Voraussetzung für die Zuerkennung der Gleitpension, sondern zugleich auch Richtwert für das Pensionsausmaß. Daraus kann aber nicht geschlossen werden, daß leitende Angestellte (hier: Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung), denen maßgebliche Führungsaufgaben selbstverantwortlich übertragen sind, schlechthin vom Bezug einer Gleitpension ausgeschlossen sind.
- Die Vereinbarung über die Teilzeitarbeit hat Aufschluß über das konkrete Ausmaß der während des Gleitens zu leistenden Arbeitszeit zu geben und darf insbesondere keine Regelung enthalten, die es dem Arbeitgeber ermöglicht, über das zulässige Höchstausmaß von 50 bzw 70 vH der bisherigen Arbeitszeit hinausreichende Arbeitsleistungen anzuordnen. Nach dem Wortlaut des Paragraph 253 c, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, muß lediglich eine auf arbeitsvertraglicher Regelung beruhende Verpflichtung zur Mehrarbeit ausgeschlossen werden. Durch Gesetz, Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung kann der Pensionist jedoch durchaus zur Mehrarbeit über die Höchstgrenzen des Paragraph 253 c, Absatz 2, ASVG hinaus verpflichtet werden. Ein Überschreiten des zulässigen Arbeitszeitlimits im Durchschnitt eines Kalendermonats hätte jedoch gemäß Paragraph 253 c, Absatz 5, ASVG die Verminderung der Teilpension von siebzig auf fünfzig von Hundert beziehungsweise ihren Wegfall in diesem Monat zur Folge. EntscheidungstexteTE OGH 1998/04/14 10 ObS 433/97t RechtssatznummerRS0109894