RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0109797 Entscheidungsdatum25.03.2025 Geschäftszahl14Os147/97; 14Os133/99; 14Os93/00; 11Os46/01; 15Os161/08b; 17Os15/15g; 17Os17/18f; 12Os109/20a; 12Os41/21b; 15Os16/22z; 11Os117/22y; 14Os61/23m NormStGB §12 Bb StGB §15 Abs2 E Rechtssatz1.) Bestimmen eines anderen nach § 12 zweiter Fall StGB bedeutet, den unmittelbaren Täter zur Ausführung einer strafbaren Handlung zu veranlassen. Ist der unmittelbare Täter zur Tat bereits fest entschlossen ("alias facturus", "omnimodo facturus") oder gelingt es aus anderen Gründen nicht, ihn zur Ausführung zu veranlassen, stellt die Betätigung eines darauf gerichteten Entschlusses gemäß § 15 Abs 2 StGB einen strafbaren Bestimmungsversuch dar. 2.) Die Bestimmung kann auch über Mittelspersonen erfolgen; direkter Kontakt zwischen Bestimmungstäter und dem Bestimmten ist nicht erforderlich. Bestimmungstäterschaft kommt sogar dann in Betracht, wenn ein gänzlich offener Personenkreis zur Begehung einer hinreichend konkretisierten strafbaren Handlung aufgefordert wird. 3.) Bestimmungsversuch liegt vor, wenn sich das Verhalten des Täters nach seinen Vorstellungen bereits als Bestimmungshandlung darstellt oder dieser doch - gemäß dem konkreten Tatplan - unmittelbar vorangeht. Soll auf einen unmittelbaren Täter im Wege einer Mittelsperson eingewirkt werden, stellt die Einflussnahme auf diese bereits eine Bestimmungshandlung dar. Ein Abreißen der Bestimmungskette ändert an dem gemäß § 15 Abs 2 StGB strafbaren Bestimmungsversuch nichts.1.) Bestimmen eines anderen nach Paragraph 12, zweiter Fall StGB bedeutet, den unmittelbaren Täter zur Ausführung einer strafbaren Handlung zu veranlassen. Ist der unmittelbare Täter zur Tat bereits fest entschlossen ("alias facturus", "omnimodo facturus") oder gelingt es aus anderen Gründen nicht, ihn zur Ausführung zu veranlassen, stellt die Betätigung eines darauf gerichteten Entschlusses gemäß Paragraph 15, Absatz 2, StGB einen strafbaren Bestimmungsversuch dar. 2.) Die Bestimmung kann auch über Mittelspersonen erfolgen; direkter Kontakt zwischen Bestimmungstäter und dem Bestimmten ist nicht erforderlich. Bestimmungstäterschaft kommt sogar dann in Betracht, wenn ein gänzlich offener Personenkreis zur Begehung einer hinreichend konkretisierten strafbaren Handlung aufgefordert wird. 3.) Bestimmungsversuch liegt vor, wenn sich das Verhalten des Täters nach seinen Vorstellungen bereits als Bestimmungshandlung darstellt oder dieser doch - gemäß dem konkreten Tatplan - unmittelbar vorangeht. Soll auf einen unmittelbaren Täter im Wege einer Mittelsperson eingewirkt werden, stellt die Einflussnahme auf diese bereits eine Bestimmungshandlung dar. Ein Abreißen der Bestimmungskette ändert an dem gemäß Paragraph 15, Absatz 2, StGB strafbaren Bestimmungsversuch nichts. EntscheidungstexteTE OGH 1998-03-17 14 Os 147/97 TE OGH 1999-11-09 14 Os 133/99 Auch; nur: Die Bestimmung kann auch über Mittelspersonen erfolgen; direkter Kontakt zwischen Bestimmungstäter und dem Bestimmten ist nicht erforderlich. (T1) TE OGH 2000-10-17 14 Os 93/00 Vgl auch; nur T1; nur: Bestimmungstäterschaft kommt sogar dann in Betracht, wenn ein gänzlich offener Personenkreis zur Begehung einer hinreichend konkretisierten strafbaren Handlung aufgefordert wird. (T2) TE OGH 2001-06-26 11 Os 46/01 Vgl auch; nur: Bestimmen eines anderen nach § 12 zweiter Fall StGB bedeutet, den unmittelbaren Täter zur Ausführung einer strafbaren Handlung zu veranlassen. Ist der unmittelbare Täter zur Tat bereits fest entschlossen ("alias facturus", "omnimodo facturus") oder gelingt es aus anderen Gründen nicht, ihn zur Ausführung zu veranlassen, stellt die Betätigung eines darauf gerichteten Entschlusses gemäß § 15 Abs 2 StGB einen strafbaren Bestimmungsversuch dar. (T3)Vgl auch; nur: Bestimmen eines anderen nach Paragraph 12, zweiter Fall StGB bedeutet, den unmittelbaren Täter zur Ausführung einer strafbaren Handlung zu veranlassen. Ist der unmittelbare Täter zur Tat bereits fest entschlossen ("alias facturus", "omnimodo facturus") oder gelingt es aus anderen Gründen nicht, ihn zur Ausführung zu veranlassen, stellt die Betätigung eines darauf gerichteten Entschlusses gemäß Paragraph 15, Absatz 2, StGB einen strafbaren Bestimmungsversuch dar. (T3) TE OGH 2009-01-21 15 Os 161/08b Auch; Beisatz: Für die Beurteilung eines Bestimmungsversuchs als absolut untauglich kommt es nicht darauf an, ob (nicht die Bestimmung zur Ausführung der Tat, sondern) die Ausführung der Tat selbst unter keinen Umständen möglich gewesen ist. (T4) TE OGH 2015-09-22 17 Os 15/15g Auch TE OGH 2018-09-11 17 Os 17/18f Auch TE OGH 2020-12-07 12 Os 109/20a Vgl TE OGH 2021-07-29 12 Os 41/21b Vgl; Beis wie T4 TE OGH 2022-04-27 15 Os 16/22z Vgl TE OGH 2022-12-20 11 Os 117/22y Vgl TE OGH 2025-03-25 14 Os 61/23m vgl; Beisatz: Der Bestimmungsvorsatz muss sich auf eine ausreichend individualisierte Tat beziehen, die aber noch nicht in allen Einzelheiten feststehen muss. Es genügt, wenn der Bestimmende die angesonnene Tat der Art nach und in groben Umrissen in seine Vorstellung aufgenommen hat. (T5) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109797
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.