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{'item': ['2Ob2254/96a', '8ObS162/98a', '1Ob70/99x', '9Ob198/99d', '8ObS49/00i', '5Ob82/04a', '8Ob100/12g']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0109826 Entscheidungsdatum21.04.1998 Geschäftszahl2Ob2254/96a; 8ObS162/98a; 1Ob70/99x; 9Ob198/99d; 8ObS49/00i; 5Ob82/04a; 8Ob100/12g NormABGB §1202; ABGB §1203; EVHGB Art8 Nr11; GmbHG §2 Abs1 RechtssatzDer erkennende Senat schließt sich der in der deutschen Lehre und Rsp (zum Folgenden: Ulmer in Hachenburg, dGmbHG8 Rz 104) vertretenen Ansicht an, dass die Handelndenhaftung des § 2 Abs 1 GmbHG im Stadium der Vorgründungsgesellschaft, für welche noch kein GmbH-Recht gilt, nicht in Betracht kommt. Eine Vorgründungsgesellschaft, die auf keinem formgültigen Vorgründungsvertrag beruht und die kein Vollhandelsgewerbe betreibt, ist als GesBR zu beurteilen (so schon GesRZ 1981, 178 <zust Ostheim>; SZ 54/69; 7 Ob 530/90). Ihre Gesellschafter müssen nicht zwingend mit den Gesellschaftern der zukünftigen GmbH ident sein (Baumbach/Hueck, dGmbHG16 Rz 32); als Gesellschafter kommen auch juristische Personen in Betracht (Strasser in Rummel ABGB Rz 3 zu § 1175). Nimmt diese GesBR als Außengesellschaft am Rechtsverkehr teil, indem sie mit Dritten Rechtsgeschäfte im Namen der zu gründenden Gesellschaft mit beschränkter Haftung abschließt, haften ihre Gesellschafter für die eingegangenen Verbindlichkeiten persönlich, unbeschränkt und solidarisch (Strasser in Rummel Rz 6 zu §§ 1202, 1203 mwN aus der Rsp zur Solidarverpflichtung bei Abschluß eines einheitlichen Vertrages durch eine GesBR).Der erkennende Senat schließt sich der in der deutschen Lehre und Rsp (zum Folgenden: Ulmer in Hachenburg, dGmbHG8 Rz 104) vertretenen Ansicht an, dass die Handelndenhaftung des Paragraph 2, Absatz eins, GmbHG im Stadium der Vorgründungsgesellschaft, für welche noch kein GmbH-Recht gilt, nicht in Betracht kommt. Eine Vorgründungsgesellschaft, die auf keinem formgültigen Vorgründungsvertrag beruht und die kein Vollhandelsgewerbe betreibt, ist als GesBR zu beurteilen (so schon GesRZ 1981, 178 <zust Ostheim>; SZ 54/69; 7 Ob 530/90). Ihre Gesellschafter müssen nicht zwingend mit den Gesellschaftern der zukünftigen GmbH ident sein (Baumbach/Hueck, dGmbHG16 Rz 32); als Gesellschafter kommen auch juristische Personen in Betracht (Strasser in Rummel ABGB Rz 3 zu Paragraph 1175,). Nimmt diese GesBR als Außengesellschaft am Rechtsverkehr teil, indem sie mit Dritten Rechtsgeschäfte im Namen der zu gründenden Gesellschaft mit beschränkter Haftung abschließt, haften ihre Gesellschafter für die eingegangenen Verbindlichkeiten persönlich, unbeschränkt und solidarisch (Strasser in Rummel Rz 6 zu Paragraphen 1202, 1203, mwN aus der Rsp zur Solidarverpflichtung bei Abschluß eines einheitlichen Vertrages durch eine GesBR). EntscheidungstexteTE OGH 1998-04-21 2 Ob 2254/96a Veröff: SZ 71/69 TE OGH 1998-12-10 8 ObS 162/98a nur: Eine Vorgründungsgesellschaft, die auf keinem formgültigen Vorgründungsvertrag beruht und die kein Vollhandelsgewerbe betreibt, ist als GesBR zu beurteilen. Nimmt diese GesBR als Außengesellschaft am Rechtsverkehr teil, indem sie mit Dritten Rechtsgeschäfte im Namen der zu gründenden Gesellschaft mit beschränkter Haftung abschließt, haften ihre Gesellschafter für die eingegangenen Verbindlichkeiten persönlich, unbeschränkt und solidarisch. (T1) Veröff: SZ 71/208 TE OGH 1999-06-29 1 Ob 70/99x TE OGH 1999-09-01 9 Ob 198/99d Vgl auch; Beisatz: Wenn es endgültig zu keiner Firmenbucheintragung der GesmbH kommt, wird die Vorgesellschaft, die ihren Betrieb fortführt, zur sogenannten "unechten Vorgesellschaft", welche jedenfalls als Personengesellschaft, und zwar je nach entfalteter Tätigkeit als offene Handlsgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts, anzusehen ist. (T2) TE OGH 2000-02-24 8 ObS 49/00i Auch; nur T1 TE OGH 2004-12-07 5 Ob 82/04a Auch TE OGH 2013-03-04 8 Ob 100/12g Vgl auch; Beisatz: Auf eine Vorgründungsgesellschaft ist das GmbHG noch nicht anzuwenden. (T3) Beisatz: Im Vorgründungsstadium besteht keine rechtliche Möglichkeit, für die spätere GmbH zu handeln und unmittelbar für sie wirksam werdende Rechte und Pflichten zu begründen. Solche Rechte und Pflichten können daher nach Entstehung der Gesellschaft auch nicht automatisch auf sie übergehen, vielmehr bedarf es dazu einer ausdrücklichen vertraglichen Übernahme der Pflichten durch die Gesellschaft. (T4) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109826

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