RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0109907 Entscheidungsdatum28.10.2025 Geschäftszahl4Ob108/98f; 1Ob350/98x; 7Ob101/99z; 1Ob86/00d; 1Ob143/02i; 2Ob89/03g; 10Ob61/05a; 7Ob187/05h; 1Ob150/08b; 5Ob116/09h; 6Ob238/09g; 7Ob163/09k; 2Ob82/12s; 2Ob58/14i; 1Ob131/16w; 4Ob242/16s; 8Ob72/17x; 3Ob163/25d NormABGB §140 Be ABGB idF KindNamRÄG 2013 § 231ABGB in der Fassung KindNamRÄG 2013 Paragraph 231 RechtssatzMag ein in der Person des Kindes begründeter Sonderbedarf auch zu bejahen sein, ist aber immer noch als weiterer Schritt bei der Unterhaltsbemessung zu beachten, dass sich der Unterhalt insgesamt, also unter Berücksichtigung des Sonderbedarfs, im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen halten muss; dem Unterhaltspflichtigen muss stets ein zur Deckung der seinen Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse entsprechender Betrag verbleiben (SZ 68/38; ÖA 1998, 15; 1 Ob 2383/96i ua). Eine Überschreitung der Prozentsatzkomponente, der das Hauptgewicht bei der Unterhaltsbemessung zukommt (EFSlg 67.737; ÖA 1994, 99 U94 ua), wird dabei nur bei existenznotwendigem Sonderbedarf oder bei sonst förderungswürdigen Kindern zulässig sein (Schwimann, Unterhaltsrecht 29 mwN). EntscheidungstexteTE OGH 1998-04-21 4 Ob 108/98f TE OGH 1999-01-19 1 Ob 350/98x Beisatz: Im Einzelfall kommt es darauf an, ob auch in einer intakten Familie und bei Bedachtnahme auf die konkrete Einkommens- und Vermögenslage der gesamten Familie eine Deckung des konkreten Sonderbedarfs unter objektiven Gesichtspunkten in Betracht gezogen werden würde. (T1) TE OGH 1999-06-09 7 Ob 101/99z TE OGH 2000-04-28 1 Ob 86/00d Beis wie T1; Beisatz: Hier: Schulschiwoche. (T2) TE OGH 2002-09-30 1 Ob 143/02i Vgl; Beisatz: Die Überschreitung der Unterhaltsbeträge, die nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zu gewähren sind, ist nur zur Bedeckung existenznotwendigen Sonderbedarfs oder gegenüber in irgendeiner Weise besonders förderungswürdigen Kindern zulässig. (T3) Beisatz: Die gesonderte Abgeltung von Sonderbedarf hat stets Ausnahmecharakter. (T4) Beisatz: Wenn der Geldunterhaltspflichtige zur Zahlung von Unterhaltsbeträgen, die den Regelbedarf deutlich übersteigen, verhalten ist, darf er in aller Regel nicht noch weiter belastet werden, sondern sind die für die besonderen Aktivitäten des Unterhaltsberechtigten erforderlichen Aufwendungen grundsätzlich aus den den Regelbedarf ohnehin beträchtlich übersteigenden laufenden Unterhaltsleistungen zu bestreiten. (T5) TE OGH 2003-06-12 2 Ob 89/03g nur: Dem Unterhaltspflichtigen muss stets ein zur Deckung der seinen Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse entsprechender Betrag verbleiben. Eine Überschreitung der Prozentsatzkomponente, der das Hauptgewicht bei der Unterhaltsbemessung zukommt, wird dabei nur bei existenznotwendigem Sonderbedarf oder bei sonst förderungswürdigen Kindern zulässig sein. (T6) TE OGH 2005-09-06 10 Ob 61/05a Vgl auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 2005/124 TE OGH 2005-12-21 7 Ob 187/05h TE OGH 2008-10-21 1 Ob 150/08b Auch TE OGH 2009-07-07 5 Ob 116/09h Vgl; Beis wie T1; Beis wie T3; Beis ähnlich T5; Beisatz: Wenn kein Deckungsmangel für den geltend gemachten Sonderbedarf besteht, bedarf es eines konkreten Vorbringens des Unterhaltsberechtigten, dass ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall vorläge oder dass die Differenzbeträge anderweitig durch Sonderbedarf aufgebraucht würden. (T7) Beisatz: Der Vergleichsmaßstab der Üblichkeit einer bestimmten Aufwendung in einer „intakten Familie" ist nicht zur Beurteilung dafür heranzuziehen, ob überhaupt ein Deckungsmangel anzunehmen ist, sondern für die Frage der Zumutbarkeit der Tragung des Sonderbedarfs durch den Unterhaltsverpflichteten im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit. (T8) TE OGH 2009-12-18 6 Ob 238/09g Vgl; Beis wie T1 TE OGH 2010-01-27 7 Ob 163/09k Auch; Beis ähnlich wie T3; Beis ähnlich wie T8 TE OGH 2013-02-21 2 Ob 82/12s Auch; nur: Mag ein in der Person des Kindes begründeter Sonderbedarf auch zu bejahen sein, ist aber immer noch als weiterer Schritt bei der Unterhaltsbemessung zu beachten, dass sich der Unterhalt insgesamt, also unter Berücksichtigung des Sonderbedarfs, im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen halten muss; dem Unterhaltspflichtigen muss stets ein zur Deckung der seinen Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse entsprechender Betrag verbleiben. (T9) Beis wie T1; Vgl Beis wie T8; Beisatz: Die Frage, ob ein Aufwand auch in einer intakten Familie unter Berücksichtigung der konkreten Einkommens- und Vermögenssituation getätigt worden wäre, richtet sich stets nach den Umständen des Einzelfalls und wirft daher grundsätzlich keine Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG auf. (T10)Beis wie T1; Vgl Beis wie T8; Beisatz: Die Frage, ob ein Aufwand auch in einer intakten Familie unter Berücksichtigung der konkreten Einkommens- und Vermögenssituation getätigt worden wäre, richtet sich stets nach den Umständen des Einzelfalls und wirft daher grundsätzlich keine Rechtsfrage iSd Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG auf. (T10) TE OGH 2015-04-09 2 Ob 58/14i Auch; nur ähnlich T9 TE OGH 2016-11-23 1 Ob 131/16w Vgl auch; Beis wie T1 TE OGH 2016-12-20 4 Ob 242/16s Auch; Beis wie T1 TE OGH 2018-02-23 8 Ob 72/17x Auch TE OGH 2025-10-28 3 Ob 163/25d Beisatz wie T1; nur T9 Beisatz: Wird der Sonderbedarf aber teilweise anderweitig gedeckt, so kann sich der unterhaltspflichtige Elternteil nicht mehr uneingeschränkt darauf berufen, es fehle an einer einvernehmlichen Entscheidung und der daraus resultierende Sonderbedarf übersteige seine Leistungsfähigkeit. In diesem Fall kommt es vielmehr darauf an, ob der Sonderbedarf durch den dem Unterhaltspflichtigen zumutbaren und den von dritter Seite beigesteuerten Beitrag insgesamt gedeckt werden kann. (T11) Beisatz: Hier: Dressurreitsport (T12) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109907
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.