← Österreich

{'item': '4Ob108/98f; 1Ob350/98x; 4Ob77/99y; 7Ob101/99z; 1Ob16/02p; 1Ob143/02i; 4Ob97/04z; 7Ob187/05h; 6Ob183/06i; 9Ob47/06m; 1Ob124/07b; 1Ob150/08b;

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0109908 Entscheidungsdatum28.10.2025 Geschäftszahl4Ob108/98f; 1Ob350/98x; 4Ob77/99y; 7Ob101/99z; 1Ob16/02p; 1Ob143/02i; 4Ob97/04z; 7Ob187/05h; 6Ob183/06i; 9Ob47/06m; 1Ob124/07b; 1Ob150/08b; 5Ob116/09h; 8Ob53/09s; 4Ob120/09i; 7Ob163/09k; 2Ob128/10b; 8Ob50/10a; 9Ob53/10z; 2Ob107/11s; 10Ob17/12s; 2Ob106/12w; 10Ob20/13h; 1Ob207/15w; 9Ob72/15a; 4Ob242/16s; 6Ob89/17g; 8Ob3/18a; 2Ob136/18s; 4Ob142/18p; 9Ob70/19p; 4Ob153/23p; 8Ob11/24m; 10Ob67/24m; 7Ob40/25w; 3Ob163/25d NormABGB §140 Be ABGB idF KindNamRÄG 2013 §231 Abs2 BeABGB in der Fassung KindNamRÄG 2013 §231 Abs2 Be RechtssatzErwächst einem unterhaltsberechtigten Kind ein Mehrbedarf, der über den allgemeinen Durchschnittsbedarf („Regelbedarf") eines gleichaltrigen Kindes in Österreich ohne Rücksicht auf die konkreten Lebensverhältnisse seiner Eltern hinausgeht, bilden diese Kosten einen Sonderbedarf (SZ 63/81). Auch Ausbildungskosten können als Sonderbedarf anerkannt werden. EntscheidungstexteTE OGH 1998-04-21 4 Ob 108/98f TE OGH 1999-01-19 1 Ob 350/98x nur: Erwächst einem unterhaltsberechtigten Kind ein Mehrbedarf, der über den allgemeinen Durchschnittsbedarf („Regelbedarf") eines gleichaltrigen Kindes in Österreich ohne Rücksicht auf die konkreten Lebensverhältnisse seiner Eltern hinausgeht, bilden diese Kosten einen Sonderbedarf. (T1) Beisatz: Ob ein solcher Sonderbedarf vom Unterhaltspflichtigen zu decken ist, hängt davon ab, wodurch dieser Sonderbedarf verursacht wurde und ob dessen Deckung dem Unterhaltspflichtigen angesichts der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eltern zumutbar ist. Jedenfalls hat die gesonderte Abgeltung von Sonderbedarf Ausnahmecharakter. (T2) TE OGH 1999-04-13 4 Ob 77/99y TE OGH 1999-06-09 7 Ob 101/99z TE OGH 2002-01-29 1 Ob 16/02p Vgl; Beisatz: Die mit einem Auslandsaufenthalt des Kindes erheblich höhere finanzielle Aufwendungen bilden einen Sonderbedarf. (T3) TE OGH 2002-09-30 1 Ob 143/02i Auch; Beis wie T2 nur: Jedenfalls hat die gesonderte Abgeltung von Sonderbedarf Ausnahmecharakter. (T4) Beisatz: Die gesonderte Abgeltung von Sonderbedarf hat stets Ausnahmecharakter. Wenn der Geldunterhaltspflichtige zur Zahlung von Unterhaltsbeträgen, die den Regelbedarf deutlich übersteigen, verhalten ist, darf er in aller Regel nicht noch weiter belastet werden, sondern sind die für die besonderen Aktivitäten des Unterhaltsberechtigten erforderlichen Aufwendungen grundsätzlich aus den den Regelbedarf ohnehin beträchtlich übersteigenden laufenden Unterhaltsleistungen zu bestreiten. (T5) Beisatz: Dies trifft im vorliegenden Fall umso mehr zu, als die Mutter durch die schulbedingte Abwesenheit des Kindes von ihrer Betreuungstätigkeit und Verpflegungstätigkeit ganz massiv entlastet wird und daher Geld für "Sonderausgaben" zur Verfügung steht, das bei einer "normalen" Betreuung nicht vorhanden wäre. (T6) TE OGH 2004-06-08 4 Ob 97/04z TE OGH 2005-12-21 7 Ob 187/05h Auch; Beis wie T2 TE OGH 2006-08-31 6 Ob 183/06i Auch; nur T1; Beisatz: Kosten für eine anwaltliche Vertretung können nur bei besonderer Schwierigkeit des Falles aus dem Titel des Unterhaltssonderbedarfs ersetzt werden. (T7) TE OGH 2006-09-27 9 Ob 47/06m Vgl auch; Beisatz: Der Unterhaltsberechtigte ist wegen des Ausnahmecharakters von Sonderbedarf für die diesen begründende Umstände behauptungspflichtig und beweispflichtig. (T8) TE OGH 2007-10-22 1 Ob 124/07b Vgl auch; Beisatz: Die Kosten für die (notwendige) Anschaffung eines Computers sind als Sonderbedarf anzuerkennen, wenn dadurch die schulische Ausbildung des Unterhaltsberechtigten gefördert wird. Das gilt auch bei teilweiser außerschulischer Nutzung des Notebooks durch den Unterhaltsberechtigten. (T9) TE OGH 2008-10-21 1 Ob 150/08b Beisatz: Hier: Internatskosten für „Unikatschule". (T10) Beisatz: Sonderbedarf ist immer nur bei „Deckungsmangel" zuzusprechen, der dann gegeben ist, wenn der Sonderbedarf nicht aus der Differenz zwischen dem konkret bemessenen Unterhalt und dem Regelbedarf bestritten werden kann. (T11) TE OGH 2009-07-07 5 Ob 116/09h Vgl; Beisatz: Die Kosten einer kieferorthopädischen Behandlung stellen einen solchen Sonderbedarf dar. (T11a) TE OGH 2009-07-30 8 Ob 53/09s nur T1; Bem: Die ursprünglich an dieser Stelle aus Versehen mit der Kennzeichnung T12 erfolgte Wiederholung des Teilsatzes T4 wurde gelöscht. - Jänner 2017 (T12) Beis wie T8; Beisatz: Ob Ausbildungs- und Internatskosten im Zusammenhang mit dem Besuch einer Tourismusschule einen Unterhaltssonderbedarf bilden, lässt sich nicht generell beantworten, sondern nur nach den Umständen des konkreten Einzelfalls beurteilen. (T13) TE OGH 2009-09-08 4 Ob 120/09i Vgl; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Kosten der Ausbildung an privater Tourismusschule. (T14) TE OGH 2010-01-27 7 Ob 163/09k Auch; Beisatz: Studium außerhalb des Heimatorts. (T15) TE OGH 2010-11-11 2 Ob 128/10b Vgl; Veröff: SZ 2010/143 TE OGH 2011-01-25 8 Ob 50/10a Auch; Beis wie T8; Beis wie T11 TE OGH 2011-02-28 9 Ob 53/10z nur T1; Beisatz: Ob die Kosten für Laptop und Drucker für das Studium einen Sonderbedarf bilden, richtet sich nach den Umständen des konkreten Einzelfalls. (T16) TE OGH 2011-09-16 2 Ob 107/11s Vgl auch; Beis wie T8 TE OGH 2012-06-05 10 Ob 17/12s Auch TE OGH 2012-08-07 2 Ob 106/12w nur T1 TE OGH 2013-05-28 10 Ob 20/13h Auch TE OGH 2015-11-24 1 Ob 207/15w Auch; Beis wie T2 nur: Ob ein solcher Sonderbedarf vom Unterhaltspflichtigen zu decken ist, hängt davon ab, wodurch dieser Sonderbedarf verursacht wurde und ob dessen Deckung dem Unterhaltspflichtigen angesichts der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eltern zumutbar ist. (T17) Beis wie T11a TE OGH 2015-12-21 9 Ob 72/15a Vgl auch; Beis wie T8 TE OGH 2016-12-20 4 Ob 242/16s Auch; Beis wie T4; Beisatz: Bei der Beurteilung, ob überhaupt ein Sonderbedarf vorliegt, sind die konkreten Lebensverhältnisse der Eltern zunächst nicht zu berücksichtigen. (T18) TE OGH 2017-07-07 6 Ob 89/17g Auch; Beis wie T18 TE OGH 2018-03-23 8 Ob 3/18a Vgl auch TE OGH 2018-09-25 2 Ob 136/18s Vgl auch; Veröff: SZ 2018/73 TE OGH 2018-09-25 4 Ob 142/18p Auch; Beis wie T2; Beis wie T18 TE OGH 2019-11-28 9 Ob 70/19p Bei wie T11a; Beisatz: Ist die Behandlung einer Zahnfehlstellung medizinisch notwendig, liegt grundsätzlich ein Sonderbedarf vor. (T19) TE OGH 2023-10-17 4 Ob 153/23p Beisatz wie T8 TE OGH 2024-02-15 8 Ob 11/24m Beisatz wie T1; Beisatz wie T2; Beisatz wie T9; Beisatz wie T11 Beisatz: Das Erfordernis eines Laptops in höheren Schulen stellt in der Gegenwart regelmäßig keinen besonderen Ausnahmefall mehr dar, kann im Einzelfall jedoch einen Sonderbedarf bilden. (T20) Beisatz: Hier: Keine staatliche Förderung für die Anschaffung des Laptops. (T21) TE OGH 2025-01-14 10 Ob 67/24m Beisatz wie T8 TE OGH 2025-03-19 7 Ob 40/25w Beisatz: Hier: Die Frage verneinend, ob die Kosten eines (fortgeführten) privaten Musikunterrichts neben einem nicht verwandten Studium als Sonderbedarf zu qualifizieren sind. (T22) TE OGH 2025-10-28 3 Ob 163/25d Beisatz wie T8; Beisatz wie T18 Beisatz: Hier: Dressurreitsport (T23) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109908

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.