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{'item': '5Ob28/98y; 5Ob124/07g; 5Ob145/08x; 5Ob187/10a; 5Ob210/11k; 5Ob189/12y; 5Ob226/13s; 5Ob115/14v; 5Ob57/14i; 5Ob103/14d; 5Ob64/14v; 5Ob232/16b;

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0109931 Entscheidungsdatum12.03.2026 Geschäftszahl5Ob28/98y; 5Ob124/07g; 5Ob145/08x; 5Ob187/10a; 5Ob210/11k; 5Ob189/12y; 5Ob226/13s; 5Ob115/14v; 5Ob57/14i; 5Ob103/14d; 5Ob64/14v; 5Ob232/16b; 5Ob153/17m; 5Ob139/18d; 5Ob176/19x; 5Ob94/23v; 5Ob134/24b; 5Ob166/25k NormMRG §37 Abs1 MRG §39 RechtssatzDer vor der Schlichtungsstelle vorgebrachte anspruchsbegründende Sachverhalt darf vor Gericht nicht erweitert werden. EntscheidungstexteTE OGH 1998-04-21 5 Ob 28/98y TE OGH 2007-11-20 5 Ob 124/07g Beisatz: Für die Identität der „Sache" kommt es entscheidend darauf an, dass vor Gericht derselbe Anspruch wie vor der Schlichtungsstelle geltend gemacht wird wobei der herrschende zweigliedrige Streitgegenstandsbegriff heranzuziehen ist. (T1) Beisatz: Hier: Abweichen der im Antrag vor der Schlichtungsstelle vorgebrachten anspruchsbegründenden Tatsachen von jenen im gerichtlichen Verfahren soweit, dass nicht mehr von derselben „Sache" gesprochen werden kann. (T2) TE OGH 2008-08-26 5 Ob 145/08x Beis wie T1; Beisatz: Nicht nur die Änderung des Begehrens selbst, sondern auch eine Erweiterung des vor der Schlichtungsstelle vorgebrachten anspruchsbegründenden Sachverhalts vor Gericht ist damit unzulässig. (T3) TE OGH 2010-10-21 5 Ob 187/10a Vgl; Beis wie T1; Bem: Hier: Keine durch den Obersten Gerichtshof korrekturbedürftige Fehlbeurteilung im Zusammenhang mit der Qualifizierung einer Antragsmodifizierung als zulässige Präzisierung und nicht als aliud. (T4) TE OGH 2012-04-24 5 Ob 210/11k Beisatz: Der vor der Schlichtungsstelle vorgebrachte anspruchsbegründende Sachverhalt darf vor Gericht nicht erweitert oder hinsichtlich der anspruchsbegründenden Tatsachen verändert werden. (T5) TE OGH 2012-12-17 5 Ob 189/12y TE OGH 2013-12-17 5 Ob 226/13s Auch; Beisatz: Die Ausdehnung des Überprüfungsantrags auf weitere Zinsperioden vor Gericht scheitert an der fehlenden Befassung durch die Schlichtungsstelle. (T6) TE OGH 2014-07-25 5 Ob 115/14v Auch; Beisatz: Hier: Begehren der Antragsteller ausschließlich nach den § 15 Abs 4, § 37 Abs 1 Z 8a MRG, weshalb eine für die Überprüfung der Zulässigkeit des Hauptmietzinses nach der Aufspaltung des Pauschalmietzinses notwendige eigene Antragstellung nach § 37 Abs 1 Z 8 MRG fehlt. (T7)Auch; Beisatz: Hier: Begehren der Antragsteller ausschließlich nach den Paragraph 15, Absatz 4,, Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8 a, MRG, weshalb eine für die Überprüfung der Zulässigkeit des Hauptmietzinses nach der Aufspaltung des Pauschalmietzinses notwendige eigene Antragstellung nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, MRG fehlt. (T7) Beisatz: Die Gesetzmäßigkeit des Hauptmietzinses ist nicht Vorfrage für die Aufspaltung des Pauschalmietzinses, vielmehr ist umgekehrt die Aufspaltung Voraussetzung für die Überprüfung. (T8) TE OGH 2014-07-25 5 Ob 57/14i Beis wie T1 TE OGH 2014-10-23 5 Ob 103/14d Vgl auch; Beis wie T1 TE OGH 2014-12-16 5 Ob 64/14v Auch; Veröff: SZ 2014/129 TE OGH 2017-05-23 5 Ob 232/16b TE OGH 2017-08-29 5 Ob 153/17m Beis wie T1 TE OGH 2018-10-03 5 Ob 139/18d Vgl auch TE OGH 2019-12-18 5 Ob 176/19x TE OGH 2024-02-19 5 Ob 94/23v Beisatz wie T1; Beisatz wie T3; Beisatz wie T5 TE OGH 2024-11-14 5 Ob 134/24b vgl TE OGH 2026-03-12 5 Ob 166/25k vgl; Beisatz: Der vor der Schlichtungsstelle vorgebrachte anspruchsbegründende Sachverhalt darf vor Gericht nicht erweitert und das Begehren nicht geändert werden. (T9) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109931

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.