OGH Rechtssatz RS0109842 (5Ob90/98s)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0109842 Entscheidungsdatum21.04.1998 Geschäftszahl5Ob90/98s; 1Ob163/11v; 4Ob229/19h NormABGB §854; ABGB §855; ABGB §857 Rechtssatz§ 855 ABGB gilt nur für gemeinschaftliche Mauern, also gemäß § 854 ABGB nur für Scheidewände, bei denen sich kein Alleineigentum nachweisen lässt. Stellt der Grundeigentümer eine Mauer auf seinem Grundstück auf, steht sie, was § 857 ABGB sogar ausdrücklich betont, in seinem Alleineigentum (SZ 23/15).Paragraph 855, ABGB gilt nur für gemeinschaftliche Mauern, also gemäß Paragraph 854, ABGB nur für Scheidewände, bei denen sich kein Alleineigentum nachweisen lässt. Stellt der Grundeigentümer eine Mauer auf seinem Grundstück auf, steht sie, was Paragraph 857, ABGB sogar ausdrücklich betont, in seinem Alleineigentum (SZ 23/15).
EntscheidungstexteTE OGH 1998-04-21 5 Ob 90/98s TE OGH 2011-09-01 1 Ob 163/11v Auch TE OGH 2020-01-28 4 Ob 229/19h European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109842