RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0109843 Entscheidungsdatum21.04.1998 Geschäftszahl5Ob90/98s; 5Ob256/09x; 5Ob73/10m; 5Ob25/13g; 5Ob66/14p; 5Ob220/14k; 5Ob206/16d; 5Ob246/18i NormABGB §854; ABGB §855; WEG 1975 §13 Abs1; WEG 1975 §13 Abs2 Z1; WEG 2002 §16 Abs2 Z2 RechtssatzAußenmauern, Scheidewände (auch Decken) zwischen einzelnen Wohnungseigentumsobjekten, Bauteile mit allgemeinen Versorgungsleitungen und tragende Innenwände unterliegen (mit den Modifikationen des § 13 WEG) den Regeln der gemeinschaftlichen Nutzung (§§ 854, 855 ABGB). Die Nutzung nichttragender Innenwände, deren Veränderung zu keiner Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen anderer nach § 13 Abs 2 Z 1 WEG führen kann, steht hingegen allein dem Wohnungseigentümer zu (§ 13 Abs 1 WEG). Die Veränderung oder Entfernung einer nichttragenden Innenwand, die keine gemeinschaftlich genutzten Versorgungsleitungen enthält, steht daher im Belieben des Wohnungseigentümers und ist nicht nach § 13 Abs 2 WEG genehmigungsbedürftig.Außenmauern, Scheidewände (auch Decken) zwischen einzelnen Wohnungseigentumsobjekten, Bauteile mit allgemeinen Versorgungsleitungen und tragende Innenwände unterliegen (mit den Modifikationen des Paragraph 13, WEG) den Regeln der gemeinschaftlichen Nutzung (Paragraphen 854, 855, ABGB). Die Nutzung nichttragender Innenwände, deren Veränderung zu keiner Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen anderer nach Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, WEG führen kann, steht hingegen allein dem Wohnungseigentümer zu (Paragraph 13, Absatz eins, WEG). Die Veränderung oder Entfernung einer nichttragenden Innenwand, die keine gemeinschaftlich genutzten Versorgungsleitungen enthält, steht daher im Belieben des Wohnungseigentümers und ist nicht nach Paragraph 13, Absatz 2, WEG genehmigungsbedürftig. EntscheidungstexteTE OGH 1998-04-21 5 Ob 90/98s TE OGH 2010-02-11 5 Ob 256/09x Ähnlich; Beisatz: Stützmauern oder sonstige Befestigungen an der Grundgrenze der Liegenschaft gehören zu deren allgemeinen Teilen. (T1); Bem: So schon 5 Ob 163/08v. (T2) TE OGH 2010-05-27 5 Ob 73/10m Vgl auch; Beisatz: Die Außenfassade ist allgemeiner Liegenschaftsteil. (T3); Beisatz: Eine Mauer, die der Abgrenzung eines Eigengartens von sonstigen Liegenschaftsteilen und überdies der Hangbefestigung im Interesse der gesamten Liegenschaft dient, ist allgemeiner Teil der Liegenschaft. (T4) TE OGH 2013-08-28 5 Ob 25/13g Auch; Beisatz: Wird ein zu einer Liegenschaft gehörender Garten, der in diesem Zeitpunkt nur als Wiese gestaltet ist, durch Benützungsregelung geteilt und werden einzelnen Wohnungseigentümern Teile zur alleinigen Nutzung überlassen, wird damit ‑ vergleichbar dem Recht zur Ausgestaltung des Inneren eines Wohnungseigentumsobjekts ‑ auch das Recht zur Gartengestaltung eingeräumt. (T5) TE OGH 2014-05-20 5 Ob 66/14p Auch; Beisatz: Die Kelleraußenwände und die Bodenplatte des Hauses zählen zu den allgemeinen Teilen der Liegenschaft. (T6) TE OGH 2014-12-16 5 Ob 220/14k Vgl auch TE OGH 2017-03-01 5 Ob 206/16d Auch; Beisatz: Eine Zwischendecke, der keine statische Bedeutung zukommt und die auch keine Außenbegrenzung des Mietjobjets bildet, ist kein allgemeiner Teil des Hauses. (T7); Veröff: SZ 2017/33 TE OGH 2019-02-20 5 Ob 246/18i Auch; Beis wie T5 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109843
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.