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{'item': ['5Ob98/98t', '5Ob8/98g', '5Ob16/05x', '5Ob250/05h', '5Ob96/07i', '5Ob130/08s', '5Ob162/12b', '5Ob44/17g', '5Ob226/18y']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0109840 Entscheidungsdatum21.04.1998 Geschäftszahl5Ob98/98t; 5Ob8/98g; 5Ob16/05x; 5Ob250/05h; 5Ob96/07i; 5Ob130/08s; 5Ob162/12b; 5Ob44/17g; 5Ob226/18y NormABGB §828 A; WEG §19 Abs1 Z2; WEG idF 3.WÄG §19 Abs2; WEG 2002 §16 Abs2ABGB §828 A; WEG §19 Abs1 Z2; WEG in der Fassung 3.WÄG §19 Abs2; WEG 2002 §16 Abs2 RechtssatzDie Vereinbarung eines von der gesetzlichen Regel abweichenden Kostenverteilungsschlüssels ist eine Angelegenheit der Verfügung über die gemeinsame Sache, die gemäß § 828 ABGB in die unmittelbare Kompetenz der Teilhaber fällt und keinen Mehrheitsbeschluss zulässt.Die Vereinbarung eines von der gesetzlichen Regel abweichenden Kostenverteilungsschlüssels ist eine Angelegenheit der Verfügung über die gemeinsame Sache, die gemäß Paragraph 828, ABGB in die unmittelbare Kompetenz der Teilhaber fällt und keinen Mehrheitsbeschluss zulässt. EntscheidungstexteTE OGH 1998-04-21 5 Ob 98/98t TE OGH 1998-05-12 5 Ob 8/98g Vgl; Beisatz: Das Erfordernis der Einstimmigkeit kann nicht dadurch umgangen werden, dass einzelne Wohnungseigentumsbewerber, die eine Vereinbarung gemäß § 19 Abs 2 WEG nicht abschließen wollen, durch den Wohnungseigentumsorganisator "substituiert" werden. (T1)Vgl; Beisatz: Das Erfordernis der Einstimmigkeit kann nicht dadurch umgangen werden, dass einzelne Wohnungseigentumsbewerber, die eine Vereinbarung gemäß Paragraph 19, Absatz 2, WEG nicht abschließen wollen, durch den Wohnungseigentumsorganisator "substituiert" werden. (T1) TE OGH 2005-05-24 5 Ob 16/05x Vgl; Beisatz: Verfügungen im Sinn des § 828 ABGB bedürfen der Einstimmigkeit. Wird mit einem Beschluss der Eigentümergemeinschaft eine Verfügung vorgenommen, so bedarf dieser auch der Zustimmung des davon betroffenen Wohnungseigentümers. (T2); Beisatz: Liegt ein Mehrheitsbeschluss der Eigentümergemeinschaft in einer Materie vor, die der Einstimmigkeit bedurft hätte, so kann dieser unbefristet bekämpft werden. (T3)Vgl; Beisatz: Verfügungen im Sinn des Paragraph 828, ABGB bedürfen der Einstimmigkeit. Wird mit einem Beschluss der Eigentümergemeinschaft eine Verfügung vorgenommen, so bedarf dieser auch der Zustimmung des davon betroffenen Wohnungseigentümers. (T2); Beisatz: Liegt ein Mehrheitsbeschluss der Eigentümergemeinschaft in einer Materie vor, die der Einstimmigkeit bedurft hätte, so kann dieser unbefristet bekämpft werden. (T3) TE OGH 2005-12-13 5 Ob 250/05h Vgl; Beisatz: Durch einen Beschluss der Eigentümerversammlung kann die Zustimmung der einzelnen Wohnungseigentümer zu einer Änderung im Sinn des § 16 Abs 2 WEG 2002 nicht ersetzt werden. Ein solcher Beschluss kann unbefristet bekämpft werden. (T4); Veröff: SZ 2005/180Vgl; Beisatz: Durch einen Beschluss der Eigentümerversammlung kann die Zustimmung der einzelnen Wohnungseigentümer zu einer Änderung im Sinn des Paragraph 16, Absatz 2, WEG 2002 nicht ersetzt werden. Ein solcher Beschluss kann unbefristet bekämpft werden. (T4); Veröff: SZ 2005/180 TE OGH 2007-06-04 5 Ob 96/07i Vgl TE OGH 2008-08-26 5 Ob 130/08s Vgl; Beis wie T4 TE OGH 2012-12-17 5 Ob 162/12b Vgl; Vgl Beis wie T1; Veröff: SZ 2012/140 TE OGH 2017-08-29 5 Ob 44/17g Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T4 TE OGH 2019-04-25 5 Ob 226/18y Vgl; Beis wie T3 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109840

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.