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11Os6/98

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum21.04.1998 Geschäftszahl11Os6/98 NormStGB §74 Z4;

StGB §302;

RechtssatzDurch das Fernmeldegesetz 1993, BGBl Nr. 908, wurde die betriebliche Tätigkeit der Postverwaltung und Telegraphenverwaltung im Fernmeldebereich aus der Hoheitsverwaltung in die Privatwirschaftsverwaltung übertragen, die Beamteneigenschaft (§ 74 Z 4 StGB) der Postbediensteten aber nicht tangiert.Durch das Fernmeldegesetz 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 908, wurde die betriebliche Tätigkeit der Postverwaltung und Telegraphenverwaltung im Fernmeldebereich aus der Hoheitsverwaltung in die Privatwirschaftsverwaltung übertragen, die Beamteneigenschaft (Paragraph 74, Ziffer 4, StGB) der Postbediensteten aber nicht tangiert.

Dagegen sind die Bediensteten der Post und Telekom Austria AG, eines durch das Poststrukturgesetz (Art 95 des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl 201) zur Besorgung der bis dahin von der Postverwaltung und Telegraphenverwaltung wahrgenommenen Aufgaben errichteten, von der übrigen staatlichen Verwaltung getrennten selbständigen Wirtschaftskörpers allein aufgrund ihrer Posttätigkeit noch nicht Beamte im Sinne des § 74 StGB.Dagegen sind die Bediensteten der Post und Telekom Austria AG, eines durch das Poststrukturgesetz (Artikel 95, des Strukturanpassungsgesetzes 1996, Bundesgesetzblatt 201) zur Besorgung der bis dahin von der Postverwaltung und Telegraphenverwaltung wahrgenommenen Aufgaben errichteten, von der übrigen staatlichen Verwaltung getrennten selbständigen Wirtschaftskörpers allein aufgrund ihrer Posttätigkeit noch nicht Beamte im Sinne des Paragraph 74, StGB.

Auf als Amtsmißbrauch zu beurteilende, vor dem Inkrafttreten dieser Gesetze begangene Taten wirkt sich die geänderte Rechtslage nicht aus; insbesondere kommt ein Günstigkeitsvergleich im Sinne der §§ 1, 61 StGB nicht in Betracht, weil die Strafbestimmung des § 302 StGB unberührt geblieben ist.Auf als Amtsmißbrauch zu beurteilende, vor dem Inkrafttreten dieser Gesetze begangene Taten wirkt sich die geänderte Rechtslage nicht aus; insbesondere kommt ein Günstigkeitsvergleich im Sinne der Paragraphen eins, 61, StGB nicht in Betracht, weil die Strafbestimmung des Paragraph 302, StGB unberührt geblieben ist.

EntscheidungstexteTE OGH 1998/04/21 11 Os 6/98 RechtssatznummerRS0110148

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.