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{'item': ['11Os194/97', '14Os33/00', '14Os125/01', '11Os23/04', '13Os124/10z', '11Os100/15p', '13Os105/15p (13Os106/15k)', '13Os29/19t', '13Os10/20z',

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0109800 Entscheidungsdatum21.04.1998 Geschäftszahl11Os194/97; 14Os33/00; 14Os125/01; 11Os23/04; 13Os124/10z; 11Os100/15p; 13Os105/15p (13Os106/15k); 13Os29/19t; 13Os10/20z; 13Os24/21k NormAlVG §50 Abs1; BAO §119; BAO §120 RechtssatzDie Offenlegungspflicht beschränkt sich auf abgabenrelevante Umstände. Darüberhinausgehende für den Steuertatbestand nicht maßgebliche Informationen (etwa über ein strafrechtlich zu ahndendes Verhalten des Abgabeschuldners beim Vertrieb) sind für die Steuerbemessung irrelevant und daher vom Abgabepflichtigen nicht gefordert. EntscheidungstexteTE OGH 1998-04-21 11 Os 194/97 TE OGH 2000-08-29 14 Os 33/00 Auch; Beisatz: Die nach §§ 119 ff BAO gebotene Offenlegungspflicht widerspricht ferner nicht dem Verbot des Zwangs zur Selbstbelastung, weil der Beschwerdeführer nach den Bestimmungen der BAO nur verpflichtet ist, seine Einkünfte insoweit offenzulegen, dass eine Bemessungsgrundlage für die ordnungsgemäße Entrichtung der dazu korrespondierenden Abgaben ermöglicht wird. Wenn sich die Deklarationspflicht auf abgabenrelevante Umstände (hier: Führung eines selbständigen Gewerbebetriebs, im Übrigen im Zusammenhang mit grundsätzlich erlaubter Prostitutionsausübung) beschränkt, darüber hinausgehende Informationen (vor allem über den Einsatz strafrechtlich verpönter Mittel zur Ausbeutung der Prostituierten) indes (als für die Steuerbemessung irrelevant) von der Erklärungspflicht nicht erfasst sind, ist die Offenlegungs-, Wahrheits- und Anzeigepflicht in Bezug auf die verfahrensgegenständlichen Einnahmen mit Blick auf eine unzumutbare Selbstbelastung nicht eingeschränkt. (T1)Auch; Beisatz: Die nach Paragraphen 119, ff BAO gebotene Offenlegungspflicht widerspricht ferner nicht dem Verbot des Zwangs zur Selbstbelastung, weil der Beschwerdeführer nach den Bestimmungen der BAO nur verpflichtet ist, seine Einkünfte insoweit offenzulegen, dass eine Bemessungsgrundlage für die ordnungsgemäße Entrichtung der dazu korrespondierenden Abgaben ermöglicht wird. Wenn sich die Deklarationspflicht auf abgabenrelevante Umstände (hier: Führung eines selbständigen Gewerbebetriebs, im Übrigen im Zusammenhang mit grundsätzlich erlaubter Prostitutionsausübung) beschränkt, darüber hinausgehende Informationen (vor allem über den Einsatz strafrechtlich verpönter Mittel zur Ausbeutung der Prostituierten) indes (als für die Steuerbemessung irrelevant) von der Erklärungspflicht nicht erfasst sind, ist die Offenlegungs-, Wahrheits- und Anzeigepflicht in Bezug auf die verfahrensgegenständlichen Einnahmen mit Blick auf eine unzumutbare Selbstbelastung nicht eingeschränkt. (T1) TE OGH 2001-11-06 14 Os 125/01 Auch TE OGH 2005-07-26 11 Os 23/04 Auch; Beis wie T1 nur: Die nach §§ 119 ff BAO gebotene Offenlegungspflicht widerspricht nicht dem Verbot des Zwangs zur Selbstbelastung, weil der Beschwerdeführer nach den Bestimmungen der BAO nur verpflichtet ist, seine Einkünfte insoweit offenzulegen, dass eine Bemessungsgrundlage für die ordnungsgemäße Entrichtung der dazu korrespondierenden Abgaben ermöglicht wird. Wenn sich die Deklarationspflicht auf abgabenrelevante Umstände beschränkt, darüber hinausgehende Informationen indes (als für die Steuerbemessung irrelevant) von der Erklärungspflicht nicht erfasst sind, ist die Offenlegungs-, Wahrheits- und Anzeigepflicht in Bezug auf die verfahrensgegenständlichen Einnahmen mit Blick auf eine unzumutbare Selbstbelastung nicht eingeschränkt. (T2)Auch; Beis wie T1 nur: Die nach Paragraphen 119, ff BAO gebotene Offenlegungspflicht widerspricht nicht dem Verbot des Zwangs zur Selbstbelastung, weil der Beschwerdeführer nach den Bestimmungen der BAO nur verpflichtet ist, seine Einkünfte insoweit offenzulegen, dass eine Bemessungsgrundlage für die ordnungsgemäße Entrichtung der dazu korrespondierenden Abgaben ermöglicht wird. Wenn sich die Deklarationspflicht auf abgabenrelevante Umstände beschränkt, darüber hinausgehende Informationen indes (als für die Steuerbemessung irrelevant) von der Erklärungspflicht nicht erfasst sind, ist die Offenlegungs-, Wahrheits- und Anzeigepflicht in Bezug auf die verfahrensgegenständlichen Einnahmen mit Blick auf eine unzumutbare Selbstbelastung nicht eingeschränkt. (T2) Beisatz: Der „nemo tenetur"-Grundsatz findet seine Grenze dort, wo es nicht mehr um ein bereits begangenes Fehlverhalten, sondern um die Schaffung neuen Unrechts geht. (T3) TE OGH 2010-12-16 13 Os 124/10z Auch TE OGH 2015-10-27 11 Os 100/15p Auch; Beisatz: Offenlegung von Einkünften nach § 50 Abs 1 AlVG. (T4)Auch; Beisatz: Offenlegung von Einkünften nach Paragraph 50, Absatz eins, AlVG. (T4) TE OGH 2016-09-06 13 Os 105/15p Auch TE OGH 2019-07-10 13 Os 29/19t Auch; Beis wie T3; Beisatz: Da sich die Garantien des Art 6 MRK auf den jeweils verfahrensgegenständlichen Vorwurf beziehen, ist der Gefahr der Selbstbezichtigung nicht in dem Verfahren zu begegnen, das die abgabenrechtliche Pflicht zum Gegenstand hat, sondern in jenem, welches auf die Verfolgung des durch die Erfüllung dieser Pflicht allenfalls preisgegebenen strafbaren Verhaltens gerichtet ist. (T5)Auch; Beis wie T3; Beisatz: Da sich die Garantien des Artikel 6, MRK auf den jeweils verfahrensgegenständlichen Vorwurf beziehen, ist der Gefahr der Selbstbezichtigung nicht in dem Verfahren zu begegnen, das die abgabenrechtliche Pflicht zum Gegenstand hat, sondern in jenem, welches auf die Verfolgung des durch die Erfüllung dieser Pflicht allenfalls preisgegebenen strafbaren Verhaltens gerichtet ist. (T5) TE OGH 2020-04-07 13 Os 10/20z Vgl; Beis wie T3; Beis wie T5 TE OGH 2022-01-12 13 Os 24/21k Vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109800

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.