Paragraph 95, EheG ist eine materiell-rechtliche Fallfrist, deren Nichteinhaltung zum Anspruchsverlust führt, ohne dass auch nur eine Naturalobligation bestehen bleibt. Dies bedeutet, dass die Geltendmachung eines der nachehelichen Aufteilung unterliegenden Anspruches nach Ablauf der Frist oder nach Abschluss des Aufteilungsverfahrens im streitigen Rechtsweg nicht zur Zurückweisung der Klage, sondern zu einer Abweisung der Klage aus materiell-rechtlichen Gründen führen muss. Der Präklusivfrist des Paragraph 95, EheG unterliegen allerdings nur Aufteilungsansprüche, also Ansprüche auf Rechtsgestaltung im Sinne der Paragraphen 81, f EheG, nicht aber damit möglicherweise aus dem Zivilrecht ableitbare konkurrierende alternative Ansprüche. EntscheidungstexteTE OGH 1998-04-23 6 Ob 216/97a TE OGH 1999-10-22 1 Ob 154/99z nur:
G ist eine materiell-rechtliche Fallfrist, deren Nichteinhaltung zum Anspruchsverlust führt, ohne dass auch nur eine Naturalobligation bestehen bleibt. Der Präklusivfrist des § 95 EheG unterliegen allerdings nur Aufteilungsansprüche, also Ansprüche auf Rechtsgestaltung im Sinne der §§ 81 f EheG, nicht aber damit möglicherweise aus dem Zivilrecht ableitbare konkurrierende alternative Ansprüche. (T1)nur:
Paragraph 95, EheG ist eine materiell-rechtliche Fallfrist, deren Nichteinhaltung zum Anspruchsverlust führt, ohne dass auch nur eine Naturalobligation bestehen bleibt. Der Präklusivfrist des Paragraph 95, EheG unterliegen allerdings nur Aufteilungsansprüche, also Ansprüche auf Rechtsgestaltung im Sinne der Paragraphen 81, f EheG, nicht aber damit möglicherweise aus dem Zivilrecht ableitbare konkurrierende alternative Ansprüche. (T1) TE OGH 2001-02-20 10 Ob 222/00w nur:
G ist eine materiell-rechtliche Fallfrist, deren Nichteinhaltung zum Anspruchsverlust führt. (T2)nur:
Paragraph 95, EheG ist eine materiell-rechtliche Fallfrist, deren Nichteinhaltung zum Anspruchsverlust führt. (T2) TE OGH 2002-04-17 7 Ob 325/01x nur T2 TE OGH 2004-02-25 7 Ob 317/03y nur:
G ist eine materiell-rechtliche Fallfrist, deren Nichteinhaltung zum Anspruchsverlust führt, ohne dass auch nur eine Naturalobligation bestehen bleibt. (T3)nur:
Paragraph 95, EheG ist eine materiell-rechtliche Fallfrist, deren Nichteinhaltung zum Anspruchsverlust führt, ohne dass auch nur eine Naturalobligation bestehen bleibt. (T3) Beisatz: Sie ist von Amts wegen wahrzunehmen. (T4) TE OGH 2006-09-13 7 Ob 211/06i Auch; nur T2 TE OGH 2007-05-09 7 Ob 51/07m nur T3 TE OGH 2008-05-15 7 Ob 23/08w Auch; nur T1 TE OGH 2008-11-25 9 Ob 76/08d Auch; nur T2; Beis wie T4; Beisatz: Sie beginnt mit dem Eintritt der formellen Rechtskraft der Entscheidung über die Scheidung der Ehe. (T5) TE OGH 2009-04-29 7 Ob 64/09a Auch; nur T3; Beis wie T4; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Rechtsmittelverzicht beider Parteien. (T6) TE OGH 2009-09-18 6 Ob 98/09v TE OGH 2010-05-19 6 Ob 66/10i nur:
G ist eine materiell-rechtliche Fallfrist, deren Nichteinhaltung zum Anspruchsverlust führt, ohne dass auch nur eine Naturalobligation bestehen bleibt. Dies bedeutet, dass die Geltendmachung eines der nachehelichen Aufteilung unterliegenden Anspruches nach Ablauf der Frist oder nach Abschluss des Aufteilungsverfahrens im streitigen Rechtsweg nicht zur Zurückweisung der Klage, sondern zu einer Abweisung der Klage aus materiell-rechtlichen Gründen führen muss. (T7) bzw (T8)nur:
Paragraph 95, EheG ist eine materiell-rechtliche Fallfrist, deren Nichteinhaltung zum Anspruchsverlust führt, ohne dass auch nur eine Naturalobligation bestehen bleibt. Dies bedeutet, dass die Geltendmachung eines der nachehelichen Aufteilung unterliegenden Anspruches nach Ablauf der Frist oder nach Abschluss des Aufteilungsverfahrens im streitigen Rechtsweg nicht zur Zurückweisung der Klage, sondern zu einer Abweisung der Klage aus materiell-rechtlichen Gründen führen muss. (T7) bzw (T8) Bem: Redaktionelle Bearbeitung des RS-Dokuments durch Zusammenführung der identischen Beisätze T7 und T8 - Jänner 2012 (T7a) TE OGH 2010-10-05 4 Ob 44/10i Auch; nur T7 Bem: Vormals T8 siehe T7a (T8a) TE OGH 2011-10-13 1 Ob 190/11i Auch; nur T7 TE OGH 2012-07-10 4 Ob 98/12h Auch; Beisatz: Nach vergleichsweiser Beendigung eines Aufteilungsverfahrens bleibt die Geltendmachung aus der vorehelichen Lebensgemeinschaft abgeleiteter Kondiktionsansprüche zulässig. (T9) Beisatz: Allfällige Schwierigkeiten bei der Wertzuordnung belasten die beweispflichtige klagende Partei. (T10) TE OGH 2013-05-21 1 Ob 60/13z nur T2; Beis wie T5 TE OGH 2014-09-18 1 Ob 111/14a Auch TE OGH 2015-12-21 5 Ob 178/15k Auch; Beisatz: Der geschiedene Ehegatte kann einem auf titellose Benützung gestützten Räumungsbegehren des anderen den Anspruch nach § 97 ABGB auch dann bis zur rechtskräftigen Beendigung eines Aufteilungsverfahrens entgegenhalten, wenn der Aufteilungsantrag nicht innerhalb eines Jahres nach der formell rechtskräftigen Ehescheidung gestellt wurde und im Außerstreitverfahren vorerst nur die Verfristung des Aufteilungsantrags strittig ist. (T11)Auch; Beisatz: Der geschiedene Ehegatte kann einem auf titellose Benützung gestützten Räumungsbegehren des anderen den Anspruch nach Paragraph 97, ABGB auch dann bis zur rechtskräftigen Beendigung eines Aufteilungsverfahrens entgegenhalten, wenn der Aufteilungsantrag nicht innerhalb eines Jahres nach der formell rechtskräftigen Ehescheidung gestellt wurde und im Außerstreitverfahren vorerst nur die Verfristung des Aufteilungsantrags strittig ist. (T11) TE OGH 2018-02-27 1 Ob 7/18p Auch; nur T3; Beis wie T5 TE OGH 2017-08-30 1 Ob 114/17x Auch; Beis wie T5 TE OGH 2022-06-22 1 Ob 78/22k Vgl; Beis wie T5 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110013
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