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Sowohl § 74 Abs 2 wie auch § 79
sind Schutzgesetze im Sinne des § 1311 ABGB. Veranlaßt die Gewerbebehörde schuldhaft rechtswidrig nicht den gesetzmäßigen Gewerbebetrieb durch Erteilung der erforderlichen Auflagen durch Erlassung von Zwangsmaßnahmen oder Verhängung von Strafen dann trifft den Rechtsträger die Amtshaftung für die dadurch verursachten Vermögensschäden von Anrainern, und zwar selbst dann, wenn gegen den Betriebsanlagengenehmigungsbescheid kein Rechtsmittel ergriffen wurde. Die Unterlassung eines Rechtsmittels gegen einen Betriebsanlagengenehmigungsbescheid in der Vergangenheit hat keine Verletzung der Rettungspflicht gemäß § 2 Abs 2 AHG bei solchen Sachverhalten zur Folge, die erst in der Zukunft verwirklicht werden.Sowohl Paragraph 74, Absatz 2, wie auch Paragraph 79,
sind Schutzgesetze im Sinne des Paragraph 1311, ABGB. Veranlaßt die Gewerbebehörde schuldhaft rechtswidrig nicht den gesetzmäßigen Gewerbebetrieb durch Erteilung der erforderlichen Auflagen durch Erlassung von Zwangsmaßnahmen oder Verhängung von Strafen dann trifft den Rechtsträger die Amtshaftung für die dadurch verursachten Vermögensschäden von Anrainern, und zwar selbst dann, wenn gegen den Betriebsanlagengenehmigungsbescheid kein Rechtsmittel ergriffen wurde. Die Unterlassung eines Rechtsmittels gegen einen Betriebsanlagengenehmigungsbescheid in der Vergangenheit hat keine Verletzung der Rettungspflicht gemäß Paragraph 2, Absatz 2, AHG bei solchen Sachverhalten zur Folge, die erst in der Zukunft verwirklicht werden. EntscheidungstexteTE OGH 1998/04/28 1 Ob 107/97k Veröff: SZ 71/75 TE OGH 2000/12/19 1 Ob 93/00h Auch; Beisatz: Besteht eine Gefährdungslage, hat die Behörde gemäß § 77 Abs 1
die Betriebsanlage unter Vorschreibung bestimmter geeigneter Auflagen zu genehmigen, wenn überhaupt oder bei Einhaltung der Auflagen zu erwarten ist, dass - unter anderem - eine Gefährdung von Personen im Sinn des § 74 Abs 2 Z 1
ausgeschlossen ist. Unterlässt es die Gewerbebehörde rechtswidrig und schuldhaft, für die Herstellung des gesetzesmäßigen Gewerbebetriebs durch Erteilung der erforderlichen Auflagen zu sorgen, so kann dies Amtshaftung begründen. (T1) Auch; Beisatz: Besteht eine Gefährdungslage, hat die Behörde gemäß Paragraph 77, Absatz eins,
die Betriebsanlage unter Vorschreibung bestimmter geeigneter Auflagen zu genehmigen, wenn überhaupt oder bei Einhaltung der Auflagen zu erwarten ist, dass - unter anderem - eine Gefährdung von Personen im Sinn des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins,
ausgeschlossen ist. Unterlässt es die Gewerbebehörde rechtswidrig und schuldhaft, für die Herstellung des gesetzesmäßigen Gewerbebetriebs durch Erteilung der erforderlichen Auflagen zu sorgen, so kann dies Amtshaftung begründen. (T1) TE OGH 2002/01/29 1 Ob 168/01i nur: Sowohl § 74 Abs 2 wie auch § 79
sind Schutzgesetze im Sinne des § 1311 ABGB. Veranlaßt die Gewerbebehörde schuldhaft rechtswidrig nicht den gesetzmäßigen Gewerbebetrieb durch Erteilung der erforderlichen Auflagen durch Erlassung von Zwangsmaßnahmen oder Verhängung von Strafen dann trifft den Rechtsträger die Amtshaftung für die dadurch verursachten Vermögensschäden von Anrainern.(T2); Beisatz: Danach, ob der betroffene Anrainer vor oder nach der Betriebsanlagengenehmigung die Stellung eines Nachbarn im Sinne des § 75 Abs 2
erlangt hat, kommt es für den Ersatz von Schäden, die auf die Unterlassung gebotener Maßnahmen gegen einen nicht bewilligten oder die Bewilligung überschreitenden Betrieb zurückgehen, nicht an. (T3); Veröff: SZ 2002/4 nur: Sowohl Paragraph 74, Absatz 2, wie auch Paragraph 79,
sind Schutzgesetze im Sinne des Paragraph 1311, ABGB. Veranlaßt die Gewerbebehörde schuldhaft rechtswidrig nicht den gesetzmäßigen Gewerbebetrieb durch Erteilung der erforderlichen Auflagen durch Erlassung von Zwangsmaßnahmen oder Verhängung von Strafen dann trifft den Rechtsträger die Amtshaftung für die dadurch verursachten Vermögensschäden von Anrainern.(T2); Beisatz: Danach, ob der betroffene Anrainer vor oder nach der Betriebsanlagengenehmigung die Stellung eines Nachbarn im Sinne des Paragraph 75, Absatz 2,
erlangt hat, kommt es für den Ersatz von Schäden, die auf die Unterlassung gebotener Maßnahmen gegen einen nicht bewilligten oder die Bewilligung überschreitenden Betrieb zurückgehen, nicht an. (T3); Veröff: SZ 2002/4 TE OGH 2005/06/24 1 Ob 108/04w nur: Sowohl § 74 Abs 2 wie auch § 79
sind Schutzgesetze im Sinne des § 1311 ABGB. (T4); Veröff: SZ 2005/91 nur: Sowohl Paragraph 74, Absatz 2, wie auch Paragraph 79,
sind Schutzgesetze im Sinne des Paragraph 1311, ABGB. (T4); Veröff: SZ 2005/91 RechtssatznummerRS0109982
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.