← Österreich

{'item': '1Ob107/97k'}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum28.04.1998 Geschäftszahl1Ob107/97k NormAHG §2 Abs2;

§74

Abs2 Z2;

§75

Abs2;

§79Abs1; Rechtssatz

Nimmt eine Betriebsanlage (hier: Diskothek) ihren Betrieb erst nach Erlassung des Genehmigungsbescheides auf, so ist der Nachbar im Sinne des § 75 Abs 2

nicht dazu verhalten, aufgrund von noch nicht verifizierten Bedenken gegen die allenfalls zu erwartende übermäßige Lärmentwicklung bereits den Genehmigungsbescheid zu bekämpfen, ohne die sich tatsächlich ergebende Lärmbelästigung abzuwarten. Selbst wenn schon während der noch offenen Rechtsmittelfrist eine Lärmbelästigung von erheblichem Ausmaß auftritt, hieße es die Rettungspflicht der klagenden Partei als Nachbarin überspannen, wollte man von ihr schon die Bekämpfung des Betriebsanlagengenehmigungsbescheids fordern, hätte sie sich doch zu diesem Zweck kurzfristig fundierte Grundlagen (in Form von profunden Privatgutachten) verschaffen müssen, wäre doch sonst die Bescheidbekämpfung gewiß von vornherein völlig aussichtslos gewesen. Die klagende Partei durfte vielmehr - zunächst - darauf vertrauen, daß die Behörden gemäß § 79 Abs 1

vorgehen würden, wonach von der Behörde andere oder zusätzliche Auflagen vorzuschreiben sind, wenn sich nach Genehmigung der Anlage ergeben sollte, daß die gemäß § 74 Abs 2

wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend geschützt sind, wird doch gerade dadurch, daß ein Nachbar nicht sofort und ohne ausreichende Grundlage die Genehmigung einer Betriebsanlage gemäß § 77

bekämpft (bzw gar nicht mit Aussicht auf Erfolg bekämpfen kann), den von den beklagten Parteien in den Vordergrund gerückten Interessen der Betreiber solcher Anlagen Rechnung getragen, daß die Inbetriebnahme einer Anlage nicht mutwillig verhindert werden soll. Fast immer wird sich erst im Zuge des Betriebs herausstellen, ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des § 74 Abs 2 Z 2

zumutbar sind (§ 77 Abs 2

).Nimmt eine Betriebsanlage (hier: Diskothek) ihren Betrieb erst nach Erlassung des Genehmigungsbescheides auf, so ist der Nachbar im Sinne des Paragraph 75, Absatz 2,

nicht dazu verhalten, aufgrund von noch nicht verifizierten Bedenken gegen die allenfalls zu erwartende übermäßige Lärmentwicklung bereits den Genehmigungsbescheid zu bekämpfen, ohne die sich tatsächlich ergebende Lärmbelästigung abzuwarten. Selbst wenn schon während der noch offenen Rechtsmittelfrist eine Lärmbelästigung von erheblichem Ausmaß auftritt, hieße es die Rettungspflicht der klagenden Partei als Nachbarin überspannen, wollte man von ihr schon die Bekämpfung des Betriebsanlagengenehmigungsbescheids fordern, hätte sie sich doch zu diesem Zweck kurzfristig fundierte Grundlagen (in Form von profunden Privatgutachten) verschaffen müssen, wäre doch sonst die Bescheidbekämpfung gewiß von vornherein völlig aussichtslos gewesen. Die klagende Partei durfte vielmehr - zunächst - darauf vertrauen, daß die Behörden gemäß Paragraph 79, Absatz eins,

vorgehen würden, wonach von der Behörde andere oder zusätzliche Auflagen vorzuschreiben sind, wenn sich nach Genehmigung der Anlage ergeben sollte, daß die gemäß Paragraph 74, Absatz 2,

wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend geschützt sind, wird doch gerade dadurch, daß ein Nachbar nicht sofort und ohne ausreichende Grundlage die Genehmigung einer Betriebsanlage gemäß Paragraph 77,

bekämpft (bzw gar nicht mit Aussicht auf Erfolg bekämpfen kann), den von den beklagten Parteien in den Vordergrund gerückten Interessen der Betreiber solcher Anlagen Rechnung getragen, daß die Inbetriebnahme einer Anlage nicht mutwillig verhindert werden soll. Fast immer wird sich erst im Zuge des Betriebs herausstellen, ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2,

zumutbar sind (Paragraph 77, Absatz 2,

). EntscheidungstexteTE OGH 1998/04/28 1 Ob 107/97k Veröff: SZ 71/75 RechtssatznummerRS0109984

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.