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{'item': '10ObS148/98g; 10ObS133/00g; 10ObS247/00x; 10ObS289/00y; 10ObS354/00g; 10ObS106/01p; 10ObS144/01a; 10ObS329/01g; 10ObS384/02x; 10ObS197/06b;

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0109875 Entscheidungsdatum03.06.2025 Geschäftszahl10ObS148/98g; 10ObS133/00g; 10ObS247/00x; 10ObS289/00y; 10ObS354/00g; 10ObS106/01p; 10ObS144/01a; 10ObS329/01g; 10ObS384/02x; 10ObS197/06b; 10ObS12/08z; 10ObS148/09a; 10ObS45/16i; 10ObS114/18i; 10ObS57/20k; 10ObS143/22k; 10ObS105/24z; 10ObS50/25p NormBPGG §4 Abs3 Z2 EinstV §1 Abs4 RechtssatzBei den in § 1 Abs 4 EinstV genannten Mindestwerten ("verbindlichen Mindestwerten" im Sinne des § 4 Abs 3 Z 2 BPGG) ist eine Unterschreitung ausgeschlossen. Der jeweilige Mindestwert wird freilich nur dann zu berücksichtigen sein, wenn sich der tatsächliche Bedarf nicht bloß auf einen kleinen Teil der dort angeführten Betreuungsmaßnahmen bezieht: Bei erheblicher Unterschreitung des betreffenden Wertes kann die Anerkennung eines pauschalierten Mindestbedarfes nicht mehr in Betracht kommen, etwa dann, wenn die einzelnen Verrichtungen lediglich einen Aufwand verursachen, der deutlich unter der Hälfte des normierten Mindestwertes liegt.Bei den in Paragraph eins, Absatz 4, EinstV genannten Mindestwerten ("verbindlichen Mindestwerten" im Sinne des Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 2, BPGG) ist eine Unterschreitung ausgeschlossen. Der jeweilige Mindestwert wird freilich nur dann zu berücksichtigen sein, wenn sich der tatsächliche Bedarf nicht bloß auf einen kleinen Teil der dort angeführten Betreuungsmaßnahmen bezieht: Bei erheblicher Unterschreitung des betreffenden Wertes kann die Anerkennung eines pauschalierten Mindestbedarfes nicht mehr in Betracht kommen, etwa dann, wenn die einzelnen Verrichtungen lediglich einen Aufwand verursachen, der deutlich unter der Hälfte des normierten Mindestwertes liegt. EntscheidungstexteTE OGH 1998-04-28 10 ObS 148/98g TE OGH 2000-05-23 10 ObS 133/00g nur: Bei erheblicher Unterschreitung des betreffenden Wertes kann die Anerkennung eines pauschalierten Mindestbedarfes nicht mehr in Betracht kommen, etwa dann, wenn die einzelnen Verrichtungen lediglich einen Aufwand verursachen, der deutlich unter der Hälfte des normierten Mindestwertes liegt. (T1) TE OGH 2000-09-05 10 ObS 247/00x nur T1 TE OGH 2001-01-16 10 ObS 289/00y Beisatz: Die Annahme des tatsächlichen Zeitwertes unter Abgehen von dem in der EinstV vorgesehenen Mindestwert kommt nur dort in Frage, wo ein im Verhältnis zum vorgesehenen Mindestwert geringfügiger Zeitaufwand erforderlich ist, der es rechtfertigt, die Voraussetzungen für die Annahme des Mindestwertes überhaupt zu verneinen. In diesen Fällen ist zwar nicht der Mindestwert, jedoch der tatsächliche Zeitaufwand für die erforderlichen Betreuungsleistungen in Anschlag zu bringen. (T2) TE OGH 2001-01-30 10 ObS 354/00g Beisatz: Im Hinblick auf die Verrichtung der Notdurft wird ein wesentlich geringerer Bedarf als die in § 1 Abs 4 EinstV vorgesehenen 4 x 15 Minuten selbst dann nicht angenommen werden können, wenn der Betreffende nur ganz bestimmte Verrichtungen nicht alleine ausführen kann. (T3)Beisatz: Im Hinblick auf die Verrichtung der Notdurft wird ein wesentlich geringerer Bedarf als die in Paragraph eins, Absatz 4, EinstV vorgesehenen 4 x 15 Minuten selbst dann nicht angenommen werden können, wenn der Betreffende nur ganz bestimmte Verrichtungen nicht alleine ausführen kann. (T3) TE OGH 2001-05-22 10 ObS 106/01p Beisatz: Kann der Betroffene die Notdurft selbst einschließlich der nachfolgenden Reinigung allein verrichten, muss aber bei jedem Gang zum WC aufgefordert werden, die Notdurft zu verrichten, und ist einschließlich der Kontrolle, ob die Notdurft tatsächlich verrichtet wurde, ein Zeitaufwand von monatlich 5 Stunden erforderlich, ist es gerechtfertigt, den Mindestwert nicht in Anschlag zu bringen. (T4); Beisatz: Liegen die Voraussetzungen für ein Abgehen vom Mindestwert vor, ist an seiner Stelle der tatsächliche Zeitaufwand - so weit er nicht gänzlich vernachlässigbar ist - für die erforderlichen Betreuungsleistungen in Anschlag zu bringen. (T5) TE OGH 2001-06-12 10 ObS 144/01a Beis wie T5 TE OGH 2001-11-13 10 ObS 329/01g Auch; Beisatz: Bei einer erheblichen Unterschreitung des als Mindestwert vorgesehenen Zeitaufwandes ist nicht der Mindestwert sondern der tatsächliche Zeitaufwand für die erforderlichen Betreuungsleistungen in Anschlag zu bringen. (T6) TE OGH 2002-12-10 10 ObS 384/02x Vgl auch; Beisatz: Ist der Betroffene in der Lage, die tägliche Körperpflege grundsätzlich allein vorzunehmen und bedarf er nur für einzelne dabei anfallende, im Verhältnis zum Gesamtaufwand unbedeutende Handgriffe der Hilfe einer anderen Person, so ist es nicht gerechtfertigt, hiefür den gesamten für die Unterstützung bei der täglichen Körperpflege vorgesehenen Mindestwert als Betreuungsaufwand zu veranschlagen. (T7) TE OGH 2007-01-16 10 ObS 197/06b Auch TE OGH 2008-02-05 10 ObS 12/08z Auch; Beisatz: Der jeweilige Mindestwert ist nur dann zu berücksichtigen, wenn sich der tatsächliche Bedarf nicht bloß auf einen kleinen Teil der im § 1 Abs 4 EinstV angeführten Betreuungsmaßnahmen bezieht: Bei einer erheblichen Unterschreitung des betreffenden Mindestwerts, etwa dann, wenn die einzelnen Verrichtungen lediglich einen Aufwand verursachen, der deutlich unter der Hälfte des normierten Mindestwerts liegt, ist nicht der Mindestwert zu veranschlagen. (T8)Auch; Beisatz: Der jeweilige Mindestwert ist nur dann zu berücksichtigen, wenn sich der tatsächliche Bedarf nicht bloß auf einen kleinen Teil der im Paragraph eins, Absatz 4, EinstV angeführten Betreuungsmaßnahmen bezieht: Bei einer erheblichen Unterschreitung des betreffenden Mindestwerts, etwa dann, wenn die einzelnen Verrichtungen lediglich einen Aufwand verursachen, der deutlich unter der Hälfte des normierten Mindestwerts liegt, ist nicht der Mindestwert zu veranschlagen. (T8) TE OGH 2009-09-08 10 ObS 148/09a Auch; Beis wie T6; Beis wie T8 TE OGH 2016-05-10 10 ObS 45/16i TE OGH 2018-10-23 10 ObS 114/18i Auch TE OGH 2020-05-26 10 ObS 57/20k Beis wie T7 TE OGH 2023-02-21 10 ObS 143/22k Beisatz: Diese Voraussetzungen sind bei einem Pflegeaufwand für die tägliche Körperpflege des unteren Körperbereichs von nicht mehr als 5,5 Stunden pro Monat erfüllt, sodass dafür nur der Teilwert berücksichtigt werden kann. (T9) TE OGH 2024-10-08 10 ObS 105/24z vgl TE OGH 2025-06-03 10 ObS 50/25p Beisatz wie T6 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109875

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.