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{'item': ['10ObS420/97f', '10ObS82/98a', '10ObS214/00v', '10ObS186/04g', '10ObS60/16w']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0109876 Entscheidungsdatum28.04.1998 Geschäftszahl10ObS420/97f; 10ObS82/98a; 10ObS214/00v; 10ObS186/04g; 10ObS60/16w NormASVG §180 RechtssatzDie besondere Bemessungsgrundlage in § 180 ASVG hat den Zweck, die Unterversorgung jüngerer Unfallopfer zu vermeiden: Trifft der Unfall nämlich einen Versicherten in jungen Jahren, wird er nur eine niedrige Beitragsgrundlage haben, die sich bis an sein Lebensende nicht verändern könnte. Es soll daher eine fiktive Bemessungsgrundlage gebildet werden, der der kollektivvertragliche oder tatsächlich regelmäßig erzielbare Lohn zugrundezulegen ist, den Personen mit gleicher Ausbildung bis zum

  1. Lebensjahr erzielen können; auf diese Weise soll jugendlichen Versehrten eine einigermaßen akzeptable Rentenhöhe gewährleistet werden.Die besondere Bemessungsgrundlage in Paragraph 180, ASVG hat den Zweck, die Unterversorgung jüngerer Unfallopfer zu vermeiden: Trifft der Unfall nämlich einen Versicherten in jungen Jahren, wird er nur eine niedrige Beitragsgrundlage haben, die sich bis an sein Lebensende nicht verändern könnte. Es soll daher eine fiktive Bemessungsgrundlage gebildet werden, der der kollektivvertragliche oder tatsächlich regelmäßig erzielbare Lohn zugrundezulegen ist, den Personen mit gleicher Ausbildung bis zum
  2. Lebensjahr erzielen können; auf diese Weise soll jugendlichen Versehrten eine einigermaßen akzeptable Rentenhöhe gewährleistet werden. EntscheidungstexteTE OGH 1998-04-28 10 ObS 420/97f Veröff: SZ 71/80 TE OGH 1998-04-28 10 ObS 82/98a nur: Die besondere Bemessungsgrundlage in § 180 ASVG hat den Zweck, die Unterversorgung jüngerer Unfallopfer zu vermeiden: Trifft der Unfall nämlich einen Versicherten in jungen Jahren, wird er nur eine niedrige Beitragsgrundlage haben, die sich bis an sein Lebensende nicht verändern könnte. (T1)nur: Die besondere Bemessungsgrundlage in Paragraph 180, ASVG hat den Zweck, die Unterversorgung jüngerer Unfallopfer zu vermeiden: Trifft der Unfall nämlich einen Versicherten in jungen Jahren, wird er nur eine niedrige Beitragsgrundlage haben, die sich bis an sein Lebensende nicht verändern könnte. (T1) Beisatz: Erfolgte der Unfall während der Dauer der Berufs- oder Schulausbildung, sind (nach Abs 1) Geldleistungen bis zum Zeitpunkt der voraussichtlichen Beendigung der begonnenen Ausbildung nach den allgemeinen Vorschriften zu bemessen; ab der fiktiven Beendigung der Ausbildung ist hingegen das jeweilige kollektivvertragliche Einkommen für Personen mit gleicher Ausbildung und gleichem Alter heranzuziehen; an altersbedingten Erhöhungen der Aktiveinkommen nimmt der Verunfallte bis zur Vollendung seines 30.Lebensjahres teil. Fehlt es an Kollektivvertragslöhnen für vergleichbare Tätigkeiten, ist der regelmäßig erreichbare effektive Verdienst heranzuziehen. Diese Regeln gelten (nach Abs 2) sinngemäß auch für andere Versicherte - ausgenommen Schüler und Studenten - , die vor der Vollendung ihres 30.Lebensjahres verunfallt sind, sofern dies für sie günstiger ist. (T2)Beisatz: Erfolgte der Unfall während der Dauer der Berufs- oder Schulausbildung, sind (nach Absatz eins,) Geldleistungen bis zum Zeitpunkt der voraussichtlichen Beendigung der begonnenen Ausbildung nach den allgemeinen Vorschriften zu bemessen; ab der fiktiven Beendigung der Ausbildung ist hingegen das jeweilige kollektivvertragliche Einkommen für Personen mit gleicher Ausbildung und gleichem Alter heranzuziehen; an altersbedingten Erhöhungen der Aktiveinkommen nimmt der Verunfallte bis zur Vollendung seines 30.Lebensjahres teil. Fehlt es an Kollektivvertragslöhnen für vergleichbare Tätigkeiten, ist der regelmäßig erreichbare effektive Verdienst heranzuziehen. Diese Regeln gelten (nach Absatz 2,) sinngemäß auch für andere Versicherte - ausgenommen Schüler und Studenten - , die vor der Vollendung ihres 30.Lebensjahres verunfallt sind, sofern dies für sie günstiger ist. (T2) TE OGH 2000-09-19 10 ObS 214/00v nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Richtet sich die Bemessungsgrundlage nach festen Beträgen, dann ist eine Anpassung gemäß § 180 ASVG nicht vorzunehmen. (T3)nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Richtet sich die Bemessungsgrundlage nach festen Beträgen, dann ist eine Anpassung gemäß Paragraph 180, ASVG nicht vorzunehmen. (T3) TE OGH 2005-02-18 10 ObS 186/04g nur T1; Beis wie T2 TE OGH 2016-09-13 10 ObS 60/16w European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109876

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.