RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0109871 Entscheidungsdatum29.04.1998 Geschäftszahl9ObA126/98i; 8ObA179/98a; 2Ob316/97b; 8ObA78/04k; 9ObA48/11s; 2Ob178/11g; 2Ob214/11a; 2Ob20/16d; 2Ob215/17g NormASVG idF
- ASVGNov §333 Abs3ASVG in der Fassung
- ASVGNov §333 Abs3 RechtssatzIm Hinblick auf diese haftpflichtversicherungsrechtliche Komponente der Neuregelung und der Absicht des Gesetzgebers, durch diese Regelung den bisherigen Haftungsausschluss der kraftfahrzeughaftpflichtversicherten Arbeitgeber bei Arbeitsunfällen gemäß § 175 ASVG, insbesondere Verkehrsunfällen, die ein Arbeitnehmer in einem der Allgemeinheit nicht zugänglichen Fahrzeug des Arbeitgebers erleidet, zu beseitigen, umfasst die Ausnahmeregelung des § 333 Abs 3 ASVG sämtliche durch einen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer gedeckten Personenschäden.Im Hinblick auf diese haftpflichtversicherungsrechtliche Komponente der Neuregelung und der Absicht des Gesetzgebers, durch diese Regelung den bisherigen Haftungsausschluss der kraftfahrzeughaftpflichtversicherten Arbeitgeber bei Arbeitsunfällen gemäß Paragraph 175, ASVG, insbesondere Verkehrsunfällen, die ein Arbeitnehmer in einem der Allgemeinheit nicht zugänglichen Fahrzeug des Arbeitgebers erleidet, zu beseitigen, umfasst die Ausnahmeregelung des Paragraph 333, Absatz 3, ASVG sämtliche durch einen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer gedeckten Personenschäden. EntscheidungstexteTE OGH 1998-04-29 9 ObA 126/98i TE OGH 1999-03-18 8 ObA 179/98a Beisatz: Der Entfall des Haftungsprivilegs nach § 333 Abs 3 ASVG stellt ausschließlich auf die obligatorische Kraftfahrzeugshaftpflichtversicherung ab. Eine Betriebshaftpflichtversicherung ist von vornherein ungeeignet, die in der zitierten Bestimmung normierte Ausnahme vom Haftungsprivileg des Dienstnehmers zu begründen. (T1)Beisatz: Der Entfall des Haftungsprivilegs nach Paragraph 333, Absatz 3, ASVG stellt ausschließlich auf die obligatorische Kraftfahrzeugshaftpflichtversicherung ab. Eine Betriebshaftpflichtversicherung ist von vornherein ungeeignet, die in der zitierten Bestimmung normierte Ausnahme vom Haftungsprivileg des Dienstnehmers zu begründen. (T1) Beisatz: Hier: Unfall mit Seitenstapler, für den nach § 59 Abs 1 KFG 1969 keine Versicherungspflicht besteht. (T2)Beisatz: Hier: Unfall mit Seitenstapler, für den nach Paragraph 59, Absatz eins, KFG 1969 keine Versicherungspflicht besteht. (T2) TE OGH 1999-09-24 2 Ob 316/97b TE OGH 2004-12-22 8 ObA 78/04k Auch TE OGH 2011-06-28 9 ObA 48/11s Beis wie T1; Beisatz: Wurde vom Arbeitgeber trotz Bestehens einer Versicherungspflicht gemäß § 59 Abs 1 KFG keine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung abgeschlossen, so kommt bei vorsätzlicher Verletzung der Versicherungspflicht eine Haftung aus dem Titel der Fürsorgepflichtverletzung für jenen Betrag in Betracht, der bei ordnungsgemäßer Erfüllung der Versicherungspflicht zur Verfügung gestanden wäre (RS0127018). (T3)Beis wie T1; Beisatz: Wurde vom Arbeitgeber trotz Bestehens einer Versicherungspflicht gemäß Paragraph 59, Absatz eins, KFG keine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung abgeschlossen, so kommt bei vorsätzlicher Verletzung der Versicherungspflicht eine Haftung aus dem Titel der Fürsorgepflichtverletzung für jenen Betrag in Betracht, der bei ordnungsgemäßer Erfüllung der Versicherungspflicht zur Verfügung gestanden wäre (RS0127018). (T3) Veröff: SZ 2011/78 TE OGH 2012-01-19 2 Ob 178/11g Auch; Beis wie T1 nur: Der Entfall des Haftungsprivilegs nach § 333 Abs 3 ASVG stellt ausschließlich auf die obligatorische Kraftfahrzeugshaftpflichtversicherung ab. (T4)Auch; Beis wie T1 nur: Der Entfall des Haftungsprivilegs nach Paragraph 333, Absatz 3, ASVG stellt ausschließlich auf die obligatorische Kraftfahrzeugshaftpflichtversicherung ab. (T4) Veröff: SZ 2012/6 TE OGH 2012-10-25 2 Ob 214/11a Auch; Beis wie T4; Veröff: SZ 2012/114 TE OGH 2017-01-26 2 Ob 20/16d Auch; nur: Die Ausnahmeregelung des § 333 Abs 3 ASVG umfasst sämtliche durch einen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer gedeckten Personenschäden. (T5); Veröff: SZ 2017/4Auch; nur: Die Ausnahmeregelung des Paragraph 333, Absatz 3, ASVG umfasst sämtliche durch einen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer gedeckten Personenschäden. (T5); Veröff: SZ 2017/4 TE OGH 2018-12-17 2 Ob 215/17g Auch European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109871