RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0109950 Entscheidungsdatum30.04.1998 Geschäftszahl8ObA224/97t; 8ObA303/00t NormAEUV Art267; EG Art234; EGV Maastricht Art177; EGV Maastricht Art48 RechtssatzDem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1) "Kann eine Vorabentscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften gemäß Art 177 des EG-Vertrages in einem Verfahren eingeholt werden, in dem auf Grund eines von einer Partei behaupteten, als wahr anzunehmenden, von namentlich bestimmten Personen unabhängigen Sachverhaltes über das Begehren dieser Partei auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens von Rechten oder Rechtsverhältnissen auf dem Gebiet des Arbeitsrechtes, die nach dem als wahr anzunehmenden Vorbringen dieser Partei für mindestens drei Arbeitgeber oder Arbeitnehmer von Bedeutung sind, vom Obersten Gerichtshof als erste und zugleich letzte Instanz zu entscheiden ist?"1) "Kann eine Vorabentscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 177, des EG-Vertrages in einem Verfahren eingeholt werden, in dem auf Grund eines von einer Partei behaupteten, als wahr anzunehmenden, von namentlich bestimmten Personen unabhängigen Sachverhaltes über das Begehren dieser Partei auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens von Rechten oder Rechtsverhältnissen auf dem Gebiet des Arbeitsrechtes, die nach dem als wahr anzunehmenden Vorbringen dieser Partei für mindestens drei Arbeitgeber oder Arbeitnehmer von Bedeutung sind, vom Obersten Gerichtshof als erste und zugleich letzte Instanz zu entscheiden ist?" Bei Bejahung der Frage 1): 2) "Verbietet es Art 48 EG-Vertrag oder eine andere Vorschrift des Gemeinschaftsrechtes, insbesondere Art 7 der Verordnung des Rates Nr 1612/68, den für die Einreihung der bei der Antragsgegnerin beschäftigten Vertragslehrer und Vertragsassistenten in das jeweilige Entlohnungsschema maßgeblichen Vorrückungsstichtag insoweit unterschiedlich festzusetzen, als die in einer Beschäftigung mit mindestens der Hälfte des für Vollbeschäftigte vorgeschriebenen Ausmaßes in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder im Lehrberuf an einer inländischen öffentlichen Schule, Universität, Hochschule oder an der Akadamie der bildenden Künste oder an einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Privatschule verbrachten Zeiten zur Gänze dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden, während an vergleichbaren Institutionen von Mitgliedsstaaten verbrachte Zeiten nur mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen, wenn sie für die erfolgreiche Verwendung des Vertragsbediensteten von besonderer Bedeutung sind, zur Gänze, anderenfalls jedoch bei Beginn des Dienstverhältnisses bis zum 30.April 1995 zur Hälfte, bei späterem Beginn nur insoweit sie insgesamt drei Jahre nicht übersteigen, zur Hälfte berücksichtigt werden?"2) "Verbietet es Artikel 48, EG-Vertrag oder eine andere Vorschrift des Gemeinschaftsrechtes, insbesondere Artikel 7, der Verordnung des Rates Nr 1612/68, den für die Einreihung der bei der Antragsgegnerin beschäftigten Vertragslehrer und Vertragsassistenten in das jeweilige Entlohnungsschema maßgeblichen Vorrückungsstichtag insoweit unterschiedlich festzusetzen, als die in einer Beschäftigung mit mindestens der Hälfte des für Vollbeschäftigte vorgeschriebenen Ausmaßes in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder im Lehrberuf an einer inländischen öffentlichen Schule, Universität, Hochschule oder an der Akadamie der bildenden Künste oder an einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Privatschule verbrachten Zeiten zur Gänze dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden, während an vergleichbaren Institutionen von Mitgliedsstaaten verbrachte Zeiten nur mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen, wenn sie für die erfolgreiche Verwendung des Vertragsbediensteten von besonderer Bedeutung sind, zur Gänze, anderenfalls jedoch bei Beginn des Dienstverhältnisses bis zum 30.April 1995 zur Hälfte, bei späterem Beginn nur insoweit sie insgesamt drei Jahre nicht übersteigen, zur Hälfte berücksichtigt werden?" Bei Bejahung der Fragen 1) und 2): 3) "Findet die Anrechnung von an den genannten Institutionen vergleichbaren Einrichtungen in Mitgliedsstaaten verbrachten Zeiten zeitlich unbegrenzt statt? EntscheidungstexteTE OGH 1998-04-30 8 ObA 224/97t TE OGH 2001-08-30 8 ObA 303/00t Beisatz: Der EuGH entschied mit Urteil vom 30.11.2000, C‑195/98 wie folgt: 1. Der Oberste Gerichtshof ist bei Ausübung seiner Aufgabe nach § 54 Absätze 2 bis 5 des Arbeits‑ und Sozialgerichtsgesetzes ein Gericht im Sinne des Artikels 177 EG‑Vertrag (jetzt Artikel 234 EG).1. Der Oberste Gerichtshof ist bei Ausübung seiner Aufgabe nach Paragraph 54, Absätze 2 bis 5 des Arbeits‑ und Sozialgerichtsgesetzes ein Gericht im Sinne des Artikels 177 EG‑Vertrag (jetzt Artikel 234 EG). 2. Artikel 48 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 39 EG) und Artikel 7 Absätze 1 und 4 der Verordnung (EWG) Nr 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft stehen einer nationalen Bestimmung wie § 26 des Vertragsbedienstetengesetzes von 1948 über die Anrechnung früherer Beschäftigungszeiten zum Zweck der Festsetzung der Entlohnung der Vertragslehrer und Vertragsassistenten entgegen, wenn die Anforderungen an die in anderen Mitgliedsstaaten zurückgelegten Zeiten strenger sind als diejenigen, die für an vergleichbaren Einrichtungen des betreffenden Mitgliedsstaats zurückgelegte Zeiten gelten.2. Artikel 48 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 39 EG) und Artikel 7 Absätze 1 und 4 der Verordnung (EWG) Nr 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft stehen einer nationalen Bestimmung wie Paragraph 26, des Vertragsbedienstetengesetzes von 1948 über die Anrechnung früherer Beschäftigungszeiten zum Zweck der Festsetzung der Entlohnung der Vertragslehrer und Vertragsassistenten entgegen, wenn die Anforderungen an die in anderen Mitgliedsstaaten zurückgelegten Zeiten strenger sind als diejenigen, die für an vergleichbaren Einrichtungen des betreffenden Mitgliedsstaats zurückgelegte Zeiten gelten. 3. Die in anderen Mitgliedsstaaten an Einrichtungen, die den im § 26 Abs 2 des Vertragsbedienstetengesetzes von 1948 aufgezählten österreichischen Einrichtungen vergleichbar sind, zurückgelegten Zeiten müssen für die Berechnung der Entlohnung von Vertragslehrern und Vertragsassistenten zeitlich unbegrenzt berücksichtigt werden. (T1)3. Die in anderen Mitgliedsstaaten an Einrichtungen, die den im Paragraph 26, Absatz 2, des Vertragsbedienstetengesetzes von 1948 aufgezählten österreichischen Einrichtungen vergleichbar sind, zurückgelegten Zeiten müssen für die Berechnung der Entlohnung von Vertragslehrern und Vertragsassistenten zeitlich unbegrenzt berücksichtigt werden. (T1) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109950
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.