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OGH Rechtssatz RS0109999 (4Ob118/98a u. a.)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0109999 Entscheidungsdatum30.09.2025 Geschäftszahl4Ob118/98a; 1Ob141/99p; 7Ob223/06d; 7Ob9/17z; 1Ob98/25f NormZPO §528 Abs2 Z2 K RechtssatzEiner Klagezurückweisung aus formellen Gründen ist ein Beschluss gleichzuhalten, mit dem die Fortsetzung des gesetzmäßigen Verfahrens über eine Klage verweigert wird, somit ein prozessualer Rechtsschutzanspruch des Klägers, eine Sachentscheidung über das Klagebegehren zu erlangen, endgültig verneint wird. Das trifft auch im hier zu beurteilenden Fall zu, in dem das Rekursgericht den Beschluss, womit die Klage in Ansehung der Erstklägerin als zurückgenommen erklärt wurde, bestätigt hat.

EntscheidungstexteTE OGH 1998-05-05 4 Ob 118/98a TE OGH 1999-05-25 1 Ob 141/99p Vgl auch TE OGH 2006-10-11 7 Ob 223/06d Auch; Beisatz: Hier: Bestätigung des Ausspruchs, dass die Klage gemäß § 60 Abs 3 ZPO wegen Nichterlags der aktorischen Kaution für zurückgenommen erklärt wird. Dagegen lässt sich nämlich nicht erfolgreich ins Treffen führen, dass die Zurücknahmeerklärung „als ohne Verzicht auf den Anspruch" geschieht und deshalb die neuerliche Klage möglich ist, weil insoweit die endgültige Versagung des Rechtsschutzes in dem bereits anhängigen Verfahren maßgebend ist. (T1)Auch; Beisatz: Hier: Bestätigung des Ausspruchs, dass die Klage gemäß Paragraph 60, Absatz 3, ZPO wegen Nichterlags der aktorischen Kaution für zurückgenommen erklärt wird. Dagegen lässt sich nämlich nicht erfolgreich ins Treffen führen, dass die Zurücknahmeerklärung „als ohne Verzicht auf den Anspruch" geschieht und deshalb die neuerliche Klage möglich ist, weil insoweit die endgültige Versagung des Rechtsschutzes in dem bereits anhängigen Verfahren maßgebend ist. (T1) TE OGH 2017-02-15 7 Ob 9/17z Auch TE OGH 2025-09-30 1 Ob 98/25f nur: Einer Klagezurückweisung aus formellen Gründen ist ein Beschluss gleichzuhalten, mit dem die Fortsetzung des gesetzmäßigen Verfahrens über eine Klage verweigert wird, somit ein prozessualer Rechtsschutzanspruch des Klägers, eine Sachentscheidung über das Klagebegehren zu erlangen, endgültig verneint wird. (T2) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109999

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.