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OGH Rechtssatz RS0110001 (4Ob118/98a u. a.)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0110001 Entscheidungsdatum21.01.2026 Geschäftszahl4Ob118/98a; 8Ob67/25y; 3Ob65/25t; 10Ob71/24z; 8Ob99/24b; 10Ob11/25b; 7Ob163/24g NormZPO §163 GOG §90a Abs1 RechtssatzSelbst wenn man davon ausgeht, daß die im Vorlagebeschluß verfügte Aussetzung des Verfahrens auch eine Unterbrechung des Hauptverfahrens im Sinn des § 163 ZPO bewirkt, wären doch die in § 90 a Abs 1 GOG angeführten Entscheidungen auch in bezug auf das Hauptverfahren zulässig.Selbst wenn man davon ausgeht, daß die im Vorlagebeschluß verfügte Aussetzung des Verfahrens auch eine Unterbrechung des Hauptverfahrens im Sinn des Paragraph 163, ZPO bewirkt, wären doch die in Paragraph 90, a Absatz eins, GOG angeführten Entscheidungen auch in bezug auf das Hauptverfahren zulässig.

EntscheidungstexteTE OGH 1998-05-05 4 Ob 118/98a TE OGH 2025-05-26 8 Ob 67/25y TE OGH 2025-03-28 3 Ob 65/25t TE OGH 2025-11-18 10 Ob 71/24z Beisatz: Die Unterbrechung (Aussetzung) nach § 90a GOG soll nur sicherstellen, dass der Vorabentscheidung nicht vorgegriffen wird. Demgemäß lässt § 90a Abs 1 GOG diesem Zweck nicht widersprechende Handlungen des Gerichts – und damit auch der Parteien – auch während der Unterbrechung zu. (T1)Beisatz: Die Unterbrechung (Aussetzung) nach Paragraph 90 a, GOG soll nur sicherstellen, dass der Vorabentscheidung nicht vorgegriffen wird. Demgemäß lässt Paragraph 90 a, Absatz eins, GOG diesem Zweck nicht widersprechende Handlungen des Gerichts – und damit auch der Parteien – auch während der Unterbrechung zu. (T1) Beisatz: Hier: Anerkenntnis durch die beklagte Partei (T2) TE OGH 2025-11-27 8 Ob 99/24b vgl; Beisatz wie T1; Beisatz wie T2 TE OGH 2026-01-13 10 Ob 11/25b Beisatz wie T1; Beisatz wie T2 TE OGH 2026-01-21 7 Ob 163/24g Beisatz wie T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110001

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.