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{'item': '5Ob123/98v; 5Ob17/00m; 5Ob19/03k; 5Ob91/07d; 7Ob54/10g; 6Ob140/10x; 5Ob31/25g'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0109940 Entscheidungsdatum30.10.2025 Geschäftszahl5Ob123/98v; 5Ob17/00m; 5Ob19/03k; 5Ob91/07d; 7Ob54/10g; 6Ob140/10x; 5Ob31/25g NormMRG §1 Abs4 Z1 RechtssatzBei Auslegung des § 1 Abs 4 Z 1 MRG kann "Haus" (= Gebäude) nicht mit "Liegenschaft" gleichgesetzt werden.Bei Auslegung des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, MRG kann "Haus" (= Gebäude) nicht mit "Liegenschaft" gleichgesetzt werden. EntscheidungstexteTE OGH 1998-05-12 5 Ob 123/98v TE OGH 2000-02-15 5 Ob 17/00m Beisatz: Die Errichtung eines selbständigen Traktes hinter einem schon bestehenden Vordergebäude stellt die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinn des § 1 Abs 4 Z 1 MRG dar, ohne dass es darauf ankäme, ob letztlich die Kanalisation beider Gebäude in ein gemeinsames Anschlussstück an die öffentliche Kanalisation mündet. (T1) Beisatz: Weder die Weiterverwendung von Mauern noch die geringfügige Einbeziehung alter Gebäudeteile, ja selbst umschlossener Gebäudeteile, denen unter dem Aspekt der Vermietbarkeit keine selbständige Bedeutung zukommt, schließt die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinn des § 1 Abs 4 Z 1 MRG aus. (T2)Beisatz: Die Errichtung eines selbständigen Traktes hinter einem schon bestehenden Vordergebäude stellt die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinn des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, MRG dar, ohne dass es darauf ankäme, ob letztlich die Kanalisation beider Gebäude in ein gemeinsames Anschlussstück an die öffentliche Kanalisation mündet. (T1) Beisatz: Weder die Weiterverwendung von Mauern noch die geringfügige Einbeziehung alter Gebäudeteile, ja selbst umschlossener Gebäudeteile, denen unter dem Aspekt der Vermietbarkeit keine selbständige Bedeutung zukommt, schließt die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinn des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, MRG aus. (T2) TE OGH 2003-04-29 5 Ob 19/03k Vgl; Beis wie T1 nur: Die Errichtung eines selbständigen Traktes hinter einem schon bestehenden Vordergebäude stellt die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinn des § 1 Abs 4 Z 1 MRG dar. (T3)Vgl; Beis wie T1 nur: Die Errichtung eines selbständigen Traktes hinter einem schon bestehenden Vordergebäude stellt die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinn des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, MRG dar. (T3) TE OGH 2007-05-08 5 Ob 91/07d Beis wie T3; Beisatz: Daraus folgt, dass Mieter ein und derselben Abrechnungseinheit Haus/Liegenschaft in unterschiedlichem Ausmaß Mieterschutzvorschriften, inbesondere der §§ 17, 21 MRG für sich in Anspruch nehmen können. (T4)Beis wie T3; Beisatz: Daraus folgt, dass Mieter ein und derselben Abrechnungseinheit Haus/Liegenschaft in unterschiedlichem Ausmaß Mieterschutzvorschriften, inbesondere der Paragraphen 17, 21, MRG für sich in Anspruch nehmen können. (T4) TE OGH 2010-05-26 7 Ob 54/10g Beisatz: Hier: Doppelwohnhausanlage, deren Errichtung teilweise mit öffentlichen Mitteln gefördert wurde. (T5) TE OGH 2010-10-11 6 Ob 140/10x Vgl auch; Veröff: SZ 2010/124 TE OGH 2025-10-30 5 Ob 31/25g vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109940

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.