RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0110150 Entscheidungsdatum17.03.2026 Geschäftszahl14Os34/98; 14Os121/02; 13Os43/03; 15Os2/04; 13Os55/04 (13Os56/04); 13Os12/05x; 14Os53/05h; 13Os90/05t; 13Os29/06y; 11Os104/04; 12Os162/09d; 12Os41/11p; 11Os106/11i; 12Os124/12w; 15Os84/14p; 17Os16/15d; 14Os86/15a; 14Os25/16g; 11Os35/16f; 12Os67/16v; 11Os7/17i; 15Os54/17f; 12Os3/19m (12Os4/19h); 11Os13/19z; 15Os16/20x; 15Os77/20t; 12Os53/21t (12Os54/21i; 12Os55/21m; 12Os56/21h; 12Os57/21f); 14Os3/22f; 12Os23/22g (12Os24/22d); 14Os110/22s; 11Os141/25g; 14Os17/26w NormStPO §252 Abs1 RechtssatzBeruft sich ein Zeuge in der Hauptverhandlung - ohne die Aussage oder die Beantwortung von Fragen zu verweigern - auf frühere Angaben, so dürfen diese verlesen werden. § 252 Abs 1 StPO ist auf diesen Fall nicht anwendbar.Beruft sich ein Zeuge in der Hauptverhandlung - ohne die Aussage oder die Beantwortung von Fragen zu verweigern - auf frühere Angaben, so dürfen diese verlesen werden. Paragraph 252, Absatz eins, StPO ist auf diesen Fall nicht anwendbar. EntscheidungstexteTE OGH 1998-05-12 14 Os 34/98 TE OGH 2002-11-12 14 Os 121/02 Auch; Beisatz: Eine auf die Identifikation der Zeugin mit dem Inhalt der nichtigen Aussage im Vorverfahren gegründete Wiedergabe des Vernehmungsprotokolls stellt so gesehen keine aus Z 2 oder 3 des § 281 Abs 1 StPO beachtliche Verlesung dar. Selbst wenn darüber hinaus gegen den Widerspruch des Beschwerdeführers das Vernehmungsprotokoll nichtigkeitsbegründend (erneut) verlesen worden wäre, kann ein in bloßer Wiederholung des bereits vorgekommenen Beweisergebnisses bestehender nachteiliger Einfluss auf die Entscheidung ausgeschlossen werden (§ 281 Abs 3 StPO). (T1)Auch; Beisatz: Eine auf die Identifikation der Zeugin mit dem Inhalt der nichtigen Aussage im Vorverfahren gegründete Wiedergabe des Vernehmungsprotokolls stellt so gesehen keine aus Ziffer 2, oder 3 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO beachtliche Verlesung dar. Selbst wenn darüber hinaus gegen den Widerspruch des Beschwerdeführers das Vernehmungsprotokoll nichtigkeitsbegründend (erneut) verlesen worden wäre, kann ein in bloßer Wiederholung des bereits vorgekommenen Beweisergebnisses bestehender nachteiliger Einfluss auf die Entscheidung ausgeschlossen werden (Paragraph 281, Absatz 3, StPO). (T1) TE OGH 2003-09-03 13 Os 43/03 Vgl; Beisatz: Hier: Aufrecht erhaltene "bisherige Verantwortungen" der Angeklagten. (T2) TE OGH 2004-02-19 15 Os 2/04 Auch; Beisatz: Es liegt kein nichtigkeitsbegründendes Unmittelbarkeitssurrogat iSd § 252 Abs 1 StPO vor, wenn sich ein Zeuge bei seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung auf seine frühere Aussage beruft, oder diese, ohne dass ein Fall der Abweichung nach § 252 Abs 1 Z 2 StPO vorliegt, bloß ergänzend verlesen wird. (T3)Auch; Beisatz: Es liegt kein nichtigkeitsbegründendes Unmittelbarkeitssurrogat iSd Paragraph 252, Absatz eins, StPO vor, wenn sich ein Zeuge bei seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung auf seine frühere Aussage beruft, oder diese, ohne dass ein Fall der Abweichung nach Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 2, StPO vorliegt, bloß ergänzend verlesen wird. (T3) TE OGH 2004-05-19 13 Os 55/04 Vgl; Beis wie T2 TE OGH 2005-03-02 13 Os 12/05x Vgl; Beis ähnlich wie T3 TE OGH 2005-08-09 14 Os 53/05h Auch TE OGH 2005-09-28 13 Os 90/05t Vgl; Beis ähnlich wie T3 TE OGH 2006-05-03 13 Os 29/06y Vgl; Beis ähnlich wie T3 TE OGH 2007-01-23 11 Os 104/04 TE OGH 2009-11-26 12 Os 162/09d TE OGH 2011-05-03 12 Os 41/11p Auch; Beis wie T3 TE OGH 2011-10-06 11 Os 106/11i Auch TE OGH 2013-01-31 12 Os 124/12w Vgl auch TE OGH 2014-08-27 15 Os 84/14p TE OGH 2015-09-14 17 Os 16/15d Auch; Beis wie T3 TE OGH 2016-01-26 14 Os 86/15a Auch; Beisatz: Die Verlesung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens nach vorangegangener mündlicher Gutachtenserörterung durch den Sachverständigen, der sich dabei ausdrücklich auch auf das schriftliche Gutachten stützte, stellt kein Unmittelbarkeitssurrogat dar. (T4) TE OGH 2016-04-12 14 Os 25/16g Auch TE OGH 2016-06-14 11 Os 35/16f TE OGH 2017-01-26 12 Os 67/16v Vgl auch; Beisatz: Hier: Verweis des Angeklagten auf eine in einem Aktenvermerk festgehaltene Befragung, die unzulässiger Weise in Form einer Erkundigung (§ 152 Abs 1 zweiter Halbsatz StPO) durchgeführt wurde. (T5)Vgl auch; Beisatz: Hier: Verweis des Angeklagten auf eine in einem Aktenvermerk festgehaltene Befragung, die unzulässiger Weise in Form einer Erkundigung (Paragraph 152, Absatz eins, zweiter Halbsatz StPO) durchgeführt wurde. (T5) TE OGH 2017-05-30 11 Os 7/17i Auch; Beis wie T4 TE OGH 2017-06-28 15 Os 54/17f Auch; Beis wie T4 TE OGH 2019-01-24 12 Os 3/19m TE OGH 2019-02-26 11 Os 13/19z Beis wie T4 TE OGH 2020-05-18 15 Os 16/20x Vgl; Beis wie T4 TE OGH 2020-08-31 15 Os 77/20t Vgl; Beis wie T3 TE OGH 2021-07-29 12 Os 53/21t Vgl; Beis wie T3 TE OGH 2022-03-30 14 Os 3/22f Vgl; Beis wie T3 TE OGH 2022-06-02 12 Os 23/22g Vgl TE OGH 2023-04-25 14 Os 110/22s vgl; Beisatz wie T3 TE OGH 2026-01-13 11 Os 141/25g vgl; Beisatz wie T4 TE OGH 2026-03-17 14 Os 17/26w vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110150
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