RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0110254 Entscheidungsdatum30.09.2025 Geschäftszahl8ObS412/97i; 8ObS107/98p; 8ObS175/99i; 8ObS161/99f; 8ObS166/99s; 8ObS3/01a; 8ObS52/01g; 8ObS36/01d; 8ObS2/06m; 8ObS2/25i NormIESG §1 Abs2 Z4 RechtssatzKostenersatzansprüche im Sinne des § 1 Abs 2 Z 4 lit a bis lit g IESG sind nur dann gesichert, wenn sie ex-ante unter Anlegung eines objektiven Maßstabes als notwendig erkannt werden, somit davon ausgegangen werden kann, daß eine durchschnittliche sorgfältige und informierte Verfahrenspartei bei der gegebenen Sachlage den Kosten verursachenden Schritt gesetzt hätte.Kostenersatzansprüche im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4, Litera a bis Litera g, IESG sind nur dann gesichert, wenn sie ex-ante unter Anlegung eines objektiven Maßstabes als notwendig erkannt werden, somit davon ausgegangen werden kann, daß eine durchschnittliche sorgfältige und informierte Verfahrenspartei bei der gegebenen Sachlage den Kosten verursachenden Schritt gesetzt hätte. EntscheidungstexteTE OGH 1998-05-18 8 ObS 412/97i Veröff: SZ 71/86 TE OGH 1998-09-17 8 ObS 107/98p Beisatz: Wird das Ausgleichsverfahren über das Vermögen des ehemaligen Dienstgebers vor Einbringung der Klage des ehemaligen Dienstnehmers eröffnet, stehen die Kosten für die Verfassung der Klage selbst dann nicht zu, wenn diese vor Ausgleichseröffnung in deren Unkenntnis erfolgte. (T1) TE OGH 1999-07-08 8 ObS 175/99i Beisatz: Dabei wird auf den Standard einer sorgfältigen Verfahrenspartei abgestellt, die sich bei Vorliegen deutlicher Indizien einer materiellen Insolvenz des ehemaligen Arbeitgebers bei Gericht vor der Durchführung weiterer kostenverursachender Verfahrenshandlungen erkundet hätte, ob ein Tatbestand im Sinne des § 1 Abs 1 IESG vorliegt, etwa, ob ein Antrag auf Eröffnung des Konkurses mangels hinreichenden Vermögens (§ 1 Abs 1 Z 3 IESG) abgelehnt wurde. Zur Ermittlung des Standards an Erkundigungspflichten ist ein Vergleich zwischen einem Kläger, der das Risiko hinsichtlich Verfahrenskosten trägt und daher sorgfältig vorgeht, mit einem solchen vorzunehmen, der mit einem verminderten Risiko infolge Ersatzes gemäß § 1 Abs 2 Z 4 IESG rechnet. Hätte nämlich jener zusätzliche Erkundigungen angestellt, um das Kostenersatzrisiko zu minimieren, dann muß sich dieser bei Unterbleiben dieser dem Standard entsprechenden Nachforschungen den Einwand gefallen lassen, die Kosten seien zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig gewesen. (T2)Beisatz: Dabei wird auf den Standard einer sorgfältigen Verfahrenspartei abgestellt, die sich bei Vorliegen deutlicher Indizien einer materiellen Insolvenz des ehemaligen Arbeitgebers bei Gericht vor der Durchführung weiterer kostenverursachender Verfahrenshandlungen erkundet hätte, ob ein Tatbestand im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, IESG vorliegt, etwa, ob ein Antrag auf Eröffnung des Konkurses mangels hinreichenden Vermögens (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, IESG) abgelehnt wurde. Zur Ermittlung des Standards an Erkundigungspflichten ist ein Vergleich zwischen einem Kläger, der das Risiko hinsichtlich Verfahrenskosten trägt und daher sorgfältig vorgeht, mit einem solchen vorzunehmen, der mit einem verminderten Risiko infolge Ersatzes gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4, IESG rechnet. Hätte nämlich jener zusätzliche Erkundigungen angestellt, um das Kostenersatzrisiko zu minimieren, dann muß sich dieser bei Unterbleiben dieser dem Standard entsprechenden Nachforschungen den Einwand gefallen lassen, die Kosten seien zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig gewesen. (T2) TE OGH 1999-07-08 8 ObS 161/99f Beis wie T2 TE OGH 1999-11-25 8 ObS 166/99s Beis wie T2 TE OGH 2001-01-25 8 ObS 3/01a Beis wie T2 TE OGH 2001-03-29 8 ObS 52/01g Beis wie T2 nur: Dabei wird auf den Standard einer sorgfältigen Verfahrenspartei abgestellt, die sich bei Vorliegen deutlicher Indizien einer materiellen Insolvenz des ehemaligen Arbeitgebers bei Gericht vor der Durchführung weiterer kostenverursachender Verfahrenshandlungen erkundet hätte, ob ein Tatbestand im Sinne des § 1 Abs 1 IESG vorliegt. (T3)Beis wie T2 nur: Dabei wird auf den Standard einer sorgfältigen Verfahrenspartei abgestellt, die sich bei Vorliegen deutlicher Indizien einer materiellen Insolvenz des ehemaligen Arbeitgebers bei Gericht vor der Durchführung weiterer kostenverursachender Verfahrenshandlungen erkundet hätte, ob ein Tatbestand im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, IESG vorliegt. (T3) TE OGH 2001-08-30 8 ObS 36/01d Beis wie T2 nur: Zur Ermittlung des Standards an Erkundigungspflichten ist ein Vergleich zwischen einem Kläger, der das Risiko hinsichtlich Verfahrenskosten trägt und daher sorgfältig vorgeht, mit einem solchen vorzunehmen, der mit einem verminderten Risiko infolge Ersatzes gemäß § 1 Abs 2 Z 4 IESG rechnet. (T4) Beisatz: Die Auslegung des Begriffes der "zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten" gemäß § 1 Abs 2 Z 4 IESG hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. (T5) Beisatz: Hier: Kosten eines Auskunftsersuchens zur Vorbereitung eines Konkursantrages. (T6)Beis wie T2 nur: Zur Ermittlung des Standards an Erkundigungspflichten ist ein Vergleich zwischen einem Kläger, der das Risiko hinsichtlich Verfahrenskosten trägt und daher sorgfältig vorgeht, mit einem solchen vorzunehmen, der mit einem verminderten Risiko infolge Ersatzes gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4, IESG rechnet. (T4) Beisatz: Die Auslegung des Begriffes der "zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten" gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4, IESG hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. (T5) Beisatz: Hier: Kosten eines Auskunftsersuchens zur Vorbereitung eines Konkursantrages. (T6) TE OGH 2006-06-19 8 ObS 2/06m TE OGH 2025-09-30 8 ObS 2/25i Beisatz wie T2; Beisatz wie T3; Beisatz wie T5 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110254
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