OGH Rechtssatz RS0110255 (8ObS412/97i u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0110255 Entscheidungsdatum30.09.2025 Geschäftszahl8ObS412/97i; 8ObS107/98p; 8ObS36/01d; 8ObS2/25i NormIESG §1 Abs2 Z4 RechtssatzBei der Interpretation des Ausdrucks "zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige Kosten" ist auf § 41 ZPO zu rekurrieren. Danach ist nur die Prozeßhandlung notwendig, die das prozessuale Ziel der Partei mit dem geringeren Aufwand erreicht.Bei der Interpretation des Ausdrucks "zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige Kosten" ist auf Paragraph 41, ZPO zu rekurrieren. Danach ist nur die Prozeßhandlung notwendig, die das prozessuale Ziel der Partei mit dem geringeren Aufwand erreicht.
EntscheidungstexteTE OGH 1998-05-18 8 ObS 412/97i Veröff: SZ 71/86 TE OGH 1998-09-17 8 ObS 107/98p Auch; Beisatz: Als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig (§ 1 Abs 2 Z 4 IESG) sind Klagskosten jedenfalls dann anzusehen, wenn dem Kläger der Sachverhalt, dessen Vorliegen Voraussetzung für eine Antragstellung nach dem IESG ist, nicht bekannt war. (T1)Auch; Beisatz: Als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4, IESG) sind Klagskosten jedenfalls dann anzusehen, wenn dem Kläger der Sachverhalt, dessen Vorliegen Voraussetzung für eine Antragstellung nach dem IESG ist, nicht bekannt war. (T1) TE OGH 2001-08-30 8 ObS 36/01d Vgl; Beisatz: Die Auslegung des Begriffes der "zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten" gemäß § 1 Abs 2 Z 4 IESG hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. (T2)Vgl; Beisatz: Die Auslegung des Begriffes der "zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten" gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4, IESG hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. (T2) TE OGH 2025-09-30 8 ObS 2/25i nur T2 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110255