RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0110304 Entscheidungsdatum28.01.2026 Geschäftszahl1Ob30/98p; 3Ob224/97f; 9ObA326/98a; 4Ob79/99t; 5Ob43/06v; 10ObS22/07v; 9Ob41/12p; 4Ob67/25v NormZPO §482 Abs1 B2 RechtssatzEs ist fraglich, ob eine unzulässige Neuerung nach § 482 Abs 1 ZPO, auf die nicht von Amts wegen Bedacht zu nehmen ist (in casu: Verpflichtung zur Zug-um-Zug-Leistung gemäß § 1052 Satz 1 ABGB), selbst wenn deren abschließende rechtliche Beurteilung etwa aufgrund ausreichender (überschießender) Tatsachenfeststellungen erfolgen könnte, als ein im Revisionsverfahren unbekämpfbarer Abänderungsgrund herangezogen werden darf.Es ist fraglich, ob eine unzulässige Neuerung nach Paragraph 482, Absatz eins, ZPO, auf die nicht von Amts wegen Bedacht zu nehmen ist (in casu: Verpflichtung zur Zug-um-Zug-Leistung gemäß Paragraph 1052, Satz 1 ABGB), selbst wenn deren abschließende rechtliche Beurteilung etwa aufgrund ausreichender (überschießender) Tatsachenfeststellungen erfolgen könnte, als ein im Revisionsverfahren unbekämpfbarer Abänderungsgrund herangezogen werden darf. EntscheidungstexteTE OGH 1998-05-19 1 Ob 30/98p TE OGH 1998-11-11 3 Ob 224/97f TE OGH 1998-12-23 9 ObA 326/98a Vgl auch; Beisatz: Bekämpft der Rekurswerber nicht ausdrücklich die Verletzung des Neuerungsverbots, wendet sich aber gegen den neuen Einwand und die daraus gezogenen Schlüsse, ist der Oberste Gerichtshof nicht gehindert, den in der Verletzung des Neuerungsverbotes gelegenen Verfahrensmangel, der eine unzutreffende rechtliche Beurteilung der Streitsache zur Folge hatte, aufzugreifen, weil sich dieser Mangel in der bekämpften unrichtigen Lösung einer entscheidungswesentlichen materiell-rechtlichen Frage zum Nachteil der Rekurswerberin auswirkte. (T1) TE OGH 1999-04-27 4 Ob 79/99t Vgl; Beisatz: Bejaht das Berufungsgericht - etwa aufgrund überschießender Feststellungen - einen erstmals im Berufungsverfahren geltend gemachten Anspruch oder eine dort neu erhobene Einrede, so wird dadurch - anders als im Falle der Ergänzung des Verfahrens durch Aufnahme neuer Beweismittel oder durch die Feststellung neu behaupteter Tatsachen im Zuge einer Beweisergänzung (§ 496 Abs 3 ZPO) - die gründliche, das heißt richtige Beurteilung der "Streitsache" im Sinn des § 503 Z 2 ZPO sehr wohl gehindert. (T2)Vgl; Beisatz: Bejaht das Berufungsgericht - etwa aufgrund überschießender Feststellungen - einen erstmals im Berufungsverfahren geltend gemachten Anspruch oder eine dort neu erhobene Einrede, so wird dadurch - anders als im Falle der Ergänzung des Verfahrens durch Aufnahme neuer Beweismittel oder durch die Feststellung neu behaupteter Tatsachen im Zuge einer Beweisergänzung (Paragraph 496, Absatz 3, ZPO) - die gründliche, das heißt richtige Beurteilung der "Streitsache" im Sinn des Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO sehr wohl gehindert. (T2) Veröff: SZ 72/78 TE OGH 2006-06-27 5 Ob 43/06v Vgl; Beis wie T2 TE OGH 2007-04-17 10 ObS 22/07v Vgl auch; Beisatz: Auch wenn im sozialgerichtlichen Berufungsverfahren keine Ausnahme vom allgemeinen Neuerungsverbot nach den Grundsätzen der ZPO besteht, so kann doch die Geltendmachung von Umständen, auf die von Amts wegen Bedacht zu nehmen ist, nicht das Neuerungsverbot verletzen. (T3) TE OGH 2013-07-31 9 Ob 41/12p Vgl auch; Beisatz: Hier: Erstmalige Einrede der Formungültigkeit einer Bürgschaftserklärung in der Berufung. (T4); Veröff: SZ 2013/72 TE OGH 2026-01-28 4 Ob 67/25v vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110304
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