RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0110172 Entscheidungsdatum18.09.2025 Geschäftszahl1Ob73/98m; 7Ob32/00g; 8Ob18/01g; 5Ob131/02d; 1Ob190/03b; 4Ob252/03t; 1Ob21/04a; 8Ob82/05z; 9Ob31/08m; 9Ob88/10x; 6Ob247/12k; 2Ob238/13h; 4Ob30/15p; 7Ob142/15f; 1Ob135/16h; 7Ob186/18f; 6Ob142/18b; 5Ob123/19b; 10Ob62/22y; 2Ob64/25p NormZPO §411 H RechtssatzUrteile und Beschlüsse ausländischer Gerichte können im Inland nur dann materielle Rechtskraft äußern, wenn sie kraft staatsvertraglicher Regelung im Inland entweder anerkannt oder vollstreckt werden können. Es bedarf also eines "Anerkennungsvertrags und (oder) Vollstreckungsvertrags". EntscheidungstexteTE OGH 1998-05-19 1 Ob 73/98m Veröff: SZ 71/89 TE OGH 2000-03-15 7 Ob 32/00g Auch; nur: Urteile und Beschlüsse ausländischer Gerichte können im Inland nur dann materielle Rechtskraft äußern, wenn sie kraft staatsvertraglicher Regelung im Inland entweder anerkannt oder vollstreckt werden können. (T1) Beisatz: Die durch die materielle Rechtskraft bewirkte Maßgeblichkeit der Entscheidung äußert sich aber auch in einer inhaltlichen Bindung an diese, wenn der rechtskräftig entschiedene Anspruch Vorfrage, für den im zweiten Prozess erhobenen Anspruch ist. (T2) TE OGH 2001-02-15 8 Ob 18/01g TE OGH 2002-06-25 5 Ob 131/02d Auch; nur T1; Beisatz: Entscheidungen ausländischer Gerichte begründen die Einrede der Rechtskraft, wenn sie im Inland vollstreckbar bzw anzuerkennen sind. (T3); Veröff: SZ 2002/89 TE OGH 2003-09-02 1 Ob 190/03b Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Veröff: SZ 2003/100 TE OGH 2004-01-20 4 Ob 252/03t Auch; Beisatz: Ein Urteil eines ausländischen Gerichts kann aber im Inland nur jene Wirkungen entfalten, die ihm im Bereich der Jurisdiktion dieses Gerichts zukommt. (T4) Beisatz: Hier: Die Wirkungen der im Vorverfahren ergangenen rechtskräftigen Entscheidung eines deutschen Gerichts erstrecken sich auf die Beklagte als Streitverkündungsempfänger, da das deutsche Zivilprozessrecht die Bindungswirkung rechtskräftiger Entscheidungen für einen Folgeprozess im Verhältnis zwischen dem Nebenintervenienten oder dem Streitverkündungsempfänger zur unterstützten Partei bejaht und andererseits die grundsätzliche Anerkennung und Vollstreckbarkeit der Entscheidungen deutscher Gerichte in Österreich gewährleistet ist (Art 33 Abs 1 EuGVVO). (T5)Beisatz: Hier: Die Wirkungen der im Vorverfahren ergangenen rechtskräftigen Entscheidung eines deutschen Gerichts erstrecken sich auf die Beklagte als Streitverkündungsempfänger, da das deutsche Zivilprozessrecht die Bindungswirkung rechtskräftiger Entscheidungen für einen Folgeprozess im Verhältnis zwischen dem Nebenintervenienten oder dem Streitverkündungsempfänger zur unterstützten Partei bejaht und andererseits die grundsätzliche Anerkennung und Vollstreckbarkeit der Entscheidungen deutscher Gerichte in Österreich gewährleistet ist (Artikel 33, Absatz eins, EuGVVO). (T5) TE OGH 2004-12-14 1 Ob 21/04a Vgl auch; Beisatz: Ist eine im Ausland ergangene Adoptionsentscheidung für den österreichischen Rechtsbereich anzuerkennen, so erzeugt sie Bindungswirkung, die von Amts wegen wahrzunehmen ist und unter Nichtigkeitssanktion keine andere Lösung der bereits rechtskräftig entschiedenen Vorfrage zulässt. (T6); Veröff: SZ 2004/174 TE OGH 2005-09-08 8 Ob 82/05z Beisatz: Dies gilt auch für das Außerstreitverfahren. (T7); Veröff: SZ 2005/127 TE OGH 2009-06-29 9 Ob 31/08m Auch; Beis wie T4; Beisatz: Wenn aufgrund staatsvertraglicher Regelungen ein Urteil in Österreich vollstreckbar (anzuerkennen) ist, äußert dieses materielle Rechtskraft. (T8) Beisatz: Da im vorliegenden Fall das in Zivilsachen ergangene Urteil eines italienischen Gerichts zur Beurteilung steht, kann kein Zweifel sein, dass gemäß Art 33 Abs 1 EuGVVO eine derartige Bindung besteht (vgl 4 Ob 252/03t). (T9)Beisatz: Da im vorliegenden Fall das in Zivilsachen ergangene Urteil eines italienischen Gerichts zur Beurteilung steht, kann kein Zweifel sein, dass gemäß Artikel 33, Absatz eins, EuGVVO eine derartige Bindung besteht vergleiche 4 Ob 252/03t). (T9) TE OGH 2011-02-28 9 Ob 88/10x nur T1; Beis wie T4; Beis wie T8; Beis wie T9 TE OGH 2013-06-06 6 Ob 247/12k Vgl auch; Beis wie T8; Beis wie T9 TE OGH 2014-11-27 2 Ob 238/13h Auch; Beis wie T3; Veröff: SZ 2014/122 TE OGH 2015-08-11 4 Ob 30/15p Auch; Beis wie T4 TE OGH 2015-10-16 7 Ob 142/15f Auch; Beis wie T3 TE OGH 2016-10-18 1 Ob 135/16h Vgl auch; Beisatz: Hier: Mangels materieller Rechtskraft der (zukünftigen) slowakischen Aufteilungsentscheidung in Österreich ist damit aber der Voraussetzung der Bindungswirkung iSd § 25 Abs 2 Z 1 AußStrG der Boden entzogen. (T10); Veröff: SZ 2016/107Vgl auch; Beisatz: Hier: Mangels materieller Rechtskraft der (zukünftigen) slowakischen Aufteilungsentscheidung in Österreich ist damit aber der Voraussetzung der Bindungswirkung iSd Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer eins, AußStrG der Boden entzogen. (T10); Veröff: SZ 2016/107 TE OGH 2018-11-21 7 Ob 186/18f Auch; Beis wie T3 TE OGH 2018-12-20 6 Ob 142/18b Vgl auch; Beisatz: Nur dann, wenn ein ausländischer Rechtsakt nicht als Entscheidung zu qualifizieren wäre, wäre seine Wirksamkeit kollisionsrechtlich zu beurteilen. (T11) TE OGH 2020-01-16 5 Ob 123/19b Vgl; nur T1; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T7 TE OGH 2023-08-22 10 Ob 62/22y vgl; Beisatz nur wie T3; Beisatz nur wie T4 TE OGH 2025-09-18 2 Ob 64/25p Beisatz: Hier: Zur Anerkennung der Entscheidung eines türkischen Amtsgerichtes über die Aufteilung eines Nachlasses nach dem Abkommen vom 23.5.1989 zwischen der Republik Österreich und der Republik Türkei über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Vergleichen in Zivil- und Handelssachen (BGBl 1992/571). (T12) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110172
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