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{'item': '1Ob414/97g; 6Ob272/05a; 5Ob143/07a; 2Ob7/10h; 9Ob61/11b; 4Ob11/13s; 2Ob196/13g; 4Ob105/18x; 8Ob111/19k; 3Ob148/22v; 4ob215/23f; 4Ob96/24g; 3

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0110191 Entscheidungsdatum16.04.2025 Geschäftszahl1Ob414/97g; 6Ob272/05a; 5Ob143/07a; 2Ob7/10h; 9Ob61/11b; 4Ob11/13s; 2Ob196/13g; 4Ob105/18x; 8Ob111/19k; 3Ob148/22v; 4ob215/23f; 4Ob96/24g; 3Ob34/25h NormABGB §863 M ABGB §923 ABGB §932 Abs1 IIaABGB §932 Abs1 römisch zwei a RechtssatzDie Fahrbereitschaft eines Gebrauchtwagens - und damit seine Verkehrssicherheit und Betriebssicherheit - gilt im Falle eines Kaufs beim gewerblichen Kraftfahrzeughändler mit Werkstättenbetrieb als schlüssig zugesichert. Der Umfang der Untersuchungspflicht bestimmt sich nach dem technisch Möglichen und wirtschaftlich Zumutbaren. Maßgeblich sind jene Kenntnisse und Fähigkeiten sowie jener Ausrüstungsstandard, die bei fachkundigen gewerblichen Gebrauchtwagenhändlern als branchenüblich vorauszusetzen sind. Bei der Prüfung ist - aus besonderem Anlass - auch das Reifenalter festzustellen (hier nicht typengerechte Reifendimension). Kaufinteressenten müssen nach der redlichen Verkehrssitte nicht damit rechnen, dass an einem im gewerblichen Handel zum Kauf angebotenen, rund zweieinhalb Jahre alten Kraftfahrzeug etwas weniger als neuneinhalb Jahre alte Reifen montiert sein würden. EntscheidungstexteTE OGH 1998-05-19 1 Ob 414/97g Veröff: SZ 71/88 TE OGH 2006-02-16 6 Ob 272/05a Beisatz: Der Verkäufer haftet ungeachtet eines Verzichtes auf Gewährleistungsansprüche, wenn bestimmte Eigenschaften der Sache, auf die sich der Käufer verlassen durfte, zugesagt wurden oder als konkludent vereinbart anzusehen sind. (T1) Beisatz: Hier: Fahrbereitschaft eines Traktors. (T2) Veröff: SZ 2006/19 TE OGH 2007-07-13 5 Ob 143/07a Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Zusage ordnungsgemäßer und mustergültiger Sanierung durch den Wohnungseigentumsorganisator. (T3) TE OGH 2010-12-02 2 Ob 7/10h nur: Die Fahrbereitschaft eines Gebrauchtwagens - und damit seine Verkehrssicherheit und Betriebssicherheit - gilt im Falle eines Kaufs beim gewerblichen Kraftfahrzeughändler mit Werkstättenbetrieb als schlüssig zugesichert. (T4) Beisatz: Hier: Betriebssicherheit einer Sommerrodelbahn. (T5) TE OGH 2011-12-21 9 Ob 61/11b Vgl TE OGH 2013-03-19 4 Ob 11/13s Auch TE OGH 2013-12-19 2 Ob 196/13g Auch; nur T4; Beis wie T2 TE OGH 2018-06-11 4 Ob 105/18x Vgl; Beisatz: Diese Rechtsprechung bezieht sich allerdings auf gewerbliche Kraftfahrzeughändler. (T6) TE OGH 2020-02-27 8 Ob 111/19k Beis wie T6 TE OGH 2022-12-15 3 Ob 148/22v Vgl; Beisatz: Hier: Die Frage des Vorliegens einer unzulässigen Abschalteinrichtung ist von jener zu trennen, ob die technische Fahrbereitschaft oder Verkehrs- und Betriebssicherheit gegeben ist. (T7) Beisatz: Hier: Das Fehlen einer unzulässigen Abschalteinrichtung ist grundsätzlich eine gewöhnlich vorausgesetzte, nicht notwendigerweise eine zugesicherte Eigenschaft. (T8) TE OGH 2024-04-04 4 ob 215/23f Beisatz wie T1 Beisatz: Dieser Rechtssatz bezieht sich auf den gewerblichen Kraftfahrzeughändler. (T9) TE OGH 2024-06-25 4 Ob 96/24g Beisatz wie T1; Beisatz wie T9 TE OGH 2025-04-16 3 Ob 34/25h vgl; Beisatz wie T1; Beisatz wie T9 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110191

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.