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{'item': '7Ob159/97a; 10Ob212/98v; 6Ob69/99m; 1Ob201/99m; 1Ob284/01y; 7Ob259/04w; 6Ob146/08a; 9Ob38/08s; 1Ob169/10z; 1Ob218/14m; 3Ob83/18d; 9ObA75/20z

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0110159 Entscheidungsdatum27.01.2021 Geschäftszahl7Ob159/97a; 10Ob212/98v; 6Ob69/99m; 1Ob201/99m; 1Ob284/01y; 7Ob259/04w; 6Ob146/08a; 9Ob38/08s; 1Ob169/10z; 1Ob218/14m; 3Ob83/18d; 9ObA75/20z; 9ObA107/20f NormÖNorm A 2050 allg RechtssatzSelbstbindende Normen im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung stellen einen Katalog von Verhaltenspflichten für die öffentliche Hand auf, von denen im Falle öffentlicher Bekanntgabe oder allgemeiner Zugänglichkeit jedermann weiß, dass die Verwaltungsorgane diese Verpflichtungen einzuhalten haben. Der Bewerber beziehungsweise Bieter darf darauf vertrauen, dass sich das Vergabeorgan an diesen Verhaltenskatalog hält und keine Ausnahmen davon macht. Eine schuldhafte Verletzung von Selbstbindungsnormen kann einem dadurch übergangenen Bieter einen Schadenersatzanspruch auf das Vertrauensinteresse verschaffen. EntscheidungstexteTE OGH 1998-05-19 7 Ob 159/97a TE OGH 1998-08-20 10 Ob 212/98v Auch; nur: Selbstbindende Normen im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung stellen einen Katalog von Verhaltenspflichten für die öffentliche Hand auf, von denen im Falle öffentlicher Bekanntgabe oder allgemeiner Zugänglichkeit jedermann weiß, dass die Verwaltungsorgane diese Verpflichtungen einzuhalten haben. Der Bewerber beziehungsweise Bieter darf darauf vertrauen, dass sich das Vergabeorgan an diesen Verhaltenskatalog hält. (T1) Veröff: SZ 71/133 TE OGH 2000-01-20 6 Ob 69/99m Vgl auch; Beisatz: Das Anbot muss grundsätzlich so abgefasst sein, dass die Leistungsbeschreibung und die sonstigen Bestimmungen in derselben Fassung mit der Auspreisung durch den Bieter ohne weitere Umgestaltung für den abzuschließenden Vertrag verwendet werden können. Der Austausch der Person des Stellvertreters nach Angebotseröffnung könnte zu einer Änderung der Wettbewerbsstellung der Bieter führen. (T2) TE OGH 2000-03-28 1 Ob 201/99m Vgl; Beisatz: Das Vergabeverfahren kann nur dann als fair beurteilt werden, wenn die Bietinteressenten darauf vertrauen dürfen, dass die Ausschreibung nicht bloß ernst gemeint ist, sondern dass die eingelangten Angebote auch sorgfältig und unvoreingenommen geprüft und die Bieter fair, vor allem als untereinander gleich behandelt werden; Unfair ist es hingegen, die selbstbindenden Vergabenormen den Bietinteressenten vorzuenthalten; allein dadurch schon verletzt der Auftraggeber vorvertragliche Schutzpflichten und Aufklärungspflichten. (T3); Veröff: SZ 73/55 TE OGH 2001-12-17 1 Ob 284/01y Auch; Beisatz: Die Bieter dürften auf deren Beachtung durch die Organe der öffentlichen Hand vertrauen. Die Verletzung von "Selbstbindungsnormen" sowie die Missachtung des - auch die Privatwirtschaftsverwaltung der Rechtsträger beherrschenden - Gleichbehandlungsgebots, das aus dem Gleichheitssatz (Art 2 StGG beziehungsweise Art 7 B-VG) abzuleiten ist, kann daher in der vorvertraglichen Rechtssphäre nach den Grundsätzen der culpa in contrahendo - ein Verschulden des Organs vorausgesetzt, das indes gemäß § 1298 ABGB vermutet wird, sodass der Rechtsträger insofern den Entlastungsbeweis antreten muss - dessen Verpflichtung zum Schadenersatz zur Folge haben. (T4); Beis wie T3 nur: Das Vergabeverfahren kann nur dann als fair beurteilt werden, wenn die Bietinteressenten darauf vertrauen dürfen, dass die Ausschreibung nicht bloß ernst gemeint ist, sondern dass die eingelangten Angebote auch sorgfältig und unvoreingenommen geprüft und die Bieter fair, vor allem als untereinander gleich behandelt werden. (T5); Veröff: SZ 74/198Auch; Beisatz: Die Bieter dürften auf deren Beachtung durch die Organe der öffentlichen Hand vertrauen. Die Verletzung von "Selbstbindungsnormen" sowie die Missachtung des - auch die Privatwirtschaftsverwaltung der Rechtsträger beherrschenden - Gleichbehandlungsgebots, das aus dem Gleichheitssatz (Artikel 2, StGG beziehungsweise Artikel 7, B-VG) abzuleiten ist, kann daher in der vorvertraglichen Rechtssphäre nach den Grundsätzen der culpa in contrahendo - ein Verschulden des Organs vorausgesetzt, das indes gemäß Paragraph 1298, ABGB vermutet wird, sodass der Rechtsträger insofern den Entlastungsbeweis antreten muss - dessen Verpflichtung zum Schadenersatz zur Folge haben. (T4); Beis wie T3 nur: Das Vergabeverfahren kann nur dann als fair beurteilt werden, wenn die Bietinteressenten darauf vertrauen dürfen, dass die Ausschreibung nicht bloß ernst gemeint ist, sondern dass die eingelangten Angebote auch sorgfältig und unvoreingenommen geprüft und die Bieter fair, vor allem als untereinander gleich behandelt werden. (T5); Veröff: SZ 74/198 TE OGH 2004-11-17 7 Ob 259/04w Vgl; Beis wie T3 TE OGH 2008-08-07 6 Ob 146/08a Vgl; Beisatz: Hier: Verwertung von Liegenschaften gemäß § 24 BundesbahnG durch eine Maklerin. (T6); Beisatz: Punkt 7.5.1.

  1. der ÖNORMA 2050, der die Ausscheidung von Angeboten anordnet, bei denen der Bieter keine Preise angibt, sondern nur erklärt, das billigste Angebot um einen bestimmten Prozentsatz oder Wert zu unterbieten. (T7); Beisatz: Die ÖNORM A 2050 wird als „selbstbindende Norm" auch auf Vergabeverfahren außerhalb der Vergabegesetze angewendet. (T8); Beisatz: Die ÖNORM A 2050 konkretisiert unter anderem den dem Vergabewesen immanenten, verfassungsrechtlich verankerten Gleichheitssatz, der auch die Verpflichtung enthält, den Bestbieter in transparenter und objektiver Weise zu ermitteln. Dieser Grundsatz muss aber jedenfalls für eine Rechtsperson gelten, die ein Bestbieterverfahren einleitet, wenn sie - bei anderer Konstellation - einem Vergabegesetz oder der Ö-NORM A 2050 direkt unterliegen würde, etwa als Sektorenauftraggeber. (T9)Vgl; Beisatz: Hier: Verwertung von Liegenschaften gemäß Paragraph 24, BundesbahnG durch eine Maklerin. (T6); Beisatz: Punkt 7.5.1.
  2. der ÖNORMA 2050, der die Ausscheidung von Angeboten anordnet, bei denen der Bieter keine Preise angibt, sondern nur erklärt, das billigste Angebot um einen bestimmten Prozentsatz oder Wert zu unterbieten. (T7); Beisatz: Die ÖNORM A 2050 wird als „selbstbindende Norm" auch auf Vergabeverfahren außerhalb der Vergabegesetze angewendet. (T8); Beisatz: Die ÖNORM A 2050 konkretisiert unter anderem den dem Vergabewesen immanenten, verfassungsrechtlich verankerten Gleichheitssatz, der auch die Verpflichtung enthält, den Bestbieter in transparenter und objektiver Weise zu ermitteln. Dieser Grundsatz muss aber jedenfalls für eine Rechtsperson gelten, die ein Bestbieterverfahren einleitet, wenn sie - bei anderer Konstellation - einem Vergabegesetz oder der Ö-NORM A 2050 direkt unterliegen würde, etwa als Sektorenauftraggeber. (T9) TE OGH 2008-10-29 9 Ob 38/08s Auch; Beis wie T2 nur: Das Anbot muss grundsätzlich so abgefasst sein, dass die Leistungsbeschreibung und die sonstigen Bestimmungen in derselben Fassung mit der Auspreisung durch den Bieter ohne weitere Umgestaltung für den abzuschließenden Vertrag verwendet werden können. (T10); Beisatz: Hier: Schadenersatzanspruch verneint, weil Anbot des Bieters nicht den Ausschreibungsbedingungen entsprechend unterfertigt worden war und daher auszuscheiden war. (T11) TE OGH 2010-11-23 1 Ob 169/10z Vgl; Beisatz: Das Katastrophenfondsgesetz 1996 und das Hochwasseropferentschädigungs- und Wiederaufbau-Gesetz 2005 sind keine Selbstbindungsgesetze zu Lasten des Bundes, die diesen verpflichten würden, (einklagbare) Subventionsleistungen an Privatrechtssubjekte zu erbringen. (T12) TE OGH 2014-12-23 1 Ob 218/14m Vgl auch; Beisatz: Der Grundrechtsbindung via Fiskalgeltung unterliegt wegen ihrer ausschließlich staatlichen Trägerstruktur auch das Arbeitsmarktservice Österreich (AMS) als privatrechtlich agierende Körperschaft (Unternehmung) öffentlichen Rechts, sodass es bei der Anwendung des StellenbesetzungsG wegen der Grundrechtsbindung das Sachlichkeitsgebot zu beachten hat. Die schuldhafte Missachtung dieser Selbstbindungsnormen bei der Bestellung von Landesgeschäftsführern bedeutet daher eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots, werden doch Bewerber, die auf die gesetzeskonforme Besetzung vertrauen dürfen, in ihren Rechten verletzt. Ein solcher Eingriff kann Grundlage für zivilrechtliche Ansprüche sein, weshalb gegenüber dem Arbeitsmarktservice Österreich (AMS) wegen der Handlung ihrer Organe einschließlich des im Rahmen des § 59 Abs 6 AMSG handelnden Ministers ein auf die Verletzung des StellenbesetzungsG gestützter Schadenersatzanspruch in Betracht kommt. (T13); Veröff: SZ 2014/134Vgl auch; Beisatz: Der Grundrechtsbindung via Fiskalgeltung unterliegt wegen ihrer ausschließlich staatlichen Trägerstruktur auch das Arbeitsmarktservice Österreich (AMS) als privatrechtlich agierende Körperschaft (Unternehmung) öffentlichen Rechts, sodass es bei der Anwendung des StellenbesetzungsG wegen der Grundrechtsbindung das Sachlichkeitsgebot zu beachten hat. Die schuldhafte Missachtung dieser Selbstbindungsnormen bei der Bestellung von Landesgeschäftsführern bedeutet daher eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots, werden doch Bewerber, die auf die gesetzeskonforme Besetzung vertrauen dürfen, in ihren Rechten verletzt. Ein solcher Eingriff kann Grundlage für zivilrechtliche Ansprüche sein, weshalb gegenüber dem Arbeitsmarktservice Österreich (AMS) wegen der Handlung ihrer Organe einschließlich des im Rahmen des Paragraph 59, Absatz 6, AMSG handelnden Ministers ein auf die Verletzung des StellenbesetzungsG gestützter Schadenersatzanspruch in Betracht kommt. (T13); Veröff: SZ 2014/134 TE OGH 2018-05-23 3 Ob 83/18d Auch; Veröff: SZ 2018/40 TE OGH 2020-10-21 9 ObA 75/20z Vgl; nur T1; Beisatz: Hier: Ausschreibungsgesetz 1989 (AusG). (T14) TE OGH 2021-01-27 9 ObA 107/20f Beisatz: Hier: Körperschaft öffentlichen Rechts und Stellenbesetzung. (T15) Anm: Veröff: SZ 2021/7Anmerkung, Veröff: SZ 2021/7 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110159

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.