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{'item': '10ObS158/98b; 10ObS360/98h; 10ObS22/99d; 10ObS26/99t; 10ObS111/99t; 10ObS182/00p; 10ObS233/00p; 10ObS41/01d; 10ObS148/01i; 10ObS358/01x; 10O

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0110071 Entscheidungsdatum11.02.2025 Geschäftszahl10ObS158/98b; 10ObS360/98h; 10ObS22/99d; 10ObS26/99t; 10ObS111/99t; 10ObS182/00p; 10ObS233/00p; 10ObS41/01d; 10ObS148/01i; 10ObS358/01x; 10ObS164/02v; 10ObS309/01s; 10ObS276/02i; 10ObS339/02d; 10ObS59/04f; 10ObS16/09i; 10ObS146/11k; 10ObS149/11a; 10ObS125/12y; 10ObS7/15z; 10ObS148/15k; 10ObS39/22s; 10ObS88/22x; 10ObS8/25m NormASVG §253d Abs1 ASVG §255 E RechtssatzKann ein Versicherter seinen bisherigen Beruf weiterhin ausüben, dann bedarf es keiner Untersuchungen über die Zahl der Arbeitsplätze in anderen Berufen, den sogenannten Verweisungsberufen (SSV-NF 1/23; vgl auch SSV-NF 1/68; SSV-NF 3/2; 10 ObS 307/92; 10 ObS 98/93; 10 ObS 145/95; 10 ObS 16/97v).Kann ein Versicherter seinen bisherigen Beruf weiterhin ausüben, dann bedarf es keiner Untersuchungen über die Zahl der Arbeitsplätze in anderen Berufen, den sogenannten Verweisungsberufen (SSV-NF 1/23; vergleiche auch SSV-NF 1/68; SSV-NF 3/2; 10 ObS 307/92; 10 ObS 98/93; 10 ObS 145/95; 10 ObS 16/97v). EntscheidungstexteTE OGH 1998-05-19 10 ObS 158/98b TE OGH 1998-11-10 10 ObS 360/98h Auch TE OGH 1999-02-09 10 ObS 22/99d Auch; Beisatz: Kann ein Versicherter die zuletzt ausgeübten Tätigkeiten noch verrichten, dann stellt sich die Frage der Verweisung auf andere Tätigkeiten gar nicht (SSV-NF 3/2). (T1) TE OGH 1999-06-29 10 ObS 26/99t Vgl auch; Beisatz: Kann der Versicherte seine bisherige Tätigkeit weiter ausüben, stellt sich die Frage nach der "Lohnhälfte" nicht. (T2) TE OGH 1999-06-01 10 ObS 111/99t Vgl auch TE OGH 2000-07-25 10 ObS 182/00p Vgl auch; Beis wie T2 TE OGH 2000-10-24 10 ObS 233/00p Vgl auch; Beis ähnlich wie T1 TE OGH 2001-03-20 10 ObS 41/01d Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Der Tätigkeitsschutz ist auf die Arbeiten einzuschränken, die der Versicherte im Beobachtungszeitraum überwiegend tatsächlich verrichtete. (Hier: Hausbesorger, der zufolge der bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen schon während des Beobachtungszeitraumes nicht in der Lage war, alle mit der Tätigkeit eines Hausbesorgers verbundenen Arbeiten auszuführen, und jene Arbeiten, die seine Leistungsfähigkeit überstiegen, von seinen Familienangehörigen ausführen ließ.) (T3) TE OGH 2001-06-28 10 ObS 148/01i Vgl; Beisatz: Kann der Versicherte die von ihm im Beobachtungszeitraum überwiegend ausgeübte Tätigkeit auch unter Berücksichtigung der gesundheitsbedingten Einschränkungen seiner Arbeitsfähigkeit weiterhin verrichten, fehlt es an der im § 253d Abs 1 Z 4 ASVG genannten Voraussetzung, weil der Versicherte dann noch imstande ist, durch diese Tätigkeit wenigstens die Hälfte des Entgeltes zu erwerben, das ein völlig gesunder Versicherter regelmäßig dadurch zu erzielen pflegt. (T4)Vgl; Beisatz: Kann der Versicherte die von ihm im Beobachtungszeitraum überwiegend ausgeübte Tätigkeit auch unter Berücksichtigung der gesundheitsbedingten Einschränkungen seiner Arbeitsfähigkeit weiterhin verrichten, fehlt es an der im Paragraph 253 d, Absatz eins, Ziffer 4, ASVG genannten Voraussetzung, weil der Versicherte dann noch imstande ist, durch diese Tätigkeit wenigstens die Hälfte des Entgeltes zu erwerben, das ein völlig gesunder Versicherter regelmäßig dadurch zu erzielen pflegt. (T4) TE OGH 2001-11-13 10 ObS 358/01x Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Hier: § 253d Abs 1 Z 4 ASVG in der Fassung vor dem SVÄG 2000. (T5)Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Paragraph 253 d, Absatz eins, Ziffer 4, ASVG in der Fassung vor dem SVÄG 2000. (T5) TE OGH 2002-07-23 10 ObS 164/02v Ähnlich; Beisatz: Kann ein Versicherter seinen bisherigen Beruf weiterhin ausüben, erübrigt sich die Prüfung, ob die Voraussetzungen nach § 255 Abs 2 ASVG vorliegen. (T6)Ähnlich; Beisatz: Kann ein Versicherter seinen bisherigen Beruf weiterhin ausüben, erübrigt sich die Prüfung, ob die Voraussetzungen nach Paragraph 255, Absatz 2, ASVG vorliegen. (T6) TE OGH 2002-06-18 10 ObS 309/01s Auch TE OGH 2002-09-17 10 ObS 276/02i Auch; Beis wie T1; Beisatz: Der Berufsschutz muss daher nicht geprüft werden. (T7) TE OGH 2002-11-12 10 ObS 339/02d Vgl auch; Beisatz: Kann einer Versicherter den von ihm erlernten und im maßgebenden Zeitraum auch überwiegend ausgeübten Beruf weiterhin ausüben, ist er nicht invalid im Sinn des § 255 ASVG. (T8)Vgl auch; Beisatz: Kann einer Versicherter den von ihm erlernten und im maßgebenden Zeitraum auch überwiegend ausgeübten Beruf weiterhin ausüben, ist er nicht invalid im Sinn des Paragraph 255, ASVG. (T8) TE OGH 2004-04-27 10 ObS 59/04f Vgl auch; Beis wie T8; Beisatz: Ob dieser überwiegend ausgeübte Beruf vom Aussterben bedroht ist oder im bisher ausgeübten Beruf ein relevanter Arbeitsmarkt vorhanden ist, spielt für die Invalidität im Sinn des § 255 ASVG keine Rolle. (T9)Vgl auch; Beis wie T8; Beisatz: Ob dieser überwiegend ausgeübte Beruf vom Aussterben bedroht ist oder im bisher ausgeübten Beruf ein relevanter Arbeitsmarkt vorhanden ist, spielt für die Invalidität im Sinn des Paragraph 255, ASVG keine Rolle. (T9) TE OGH 2009-04-21 10 ObS 16/09i Vgl auch; Beis wie T6 TE OGH 2012-01-17 10 ObS 146/11k Vgl auch; Beis wie T6 TE OGH 2012-03-13 10 ObS 149/11a Auch; Beis wie T6 Veröff: SZ 2012/33 TE OGH 2012-10-02 10 ObS 125/12y Vgl; Beis wie T6 TE OGH 2015-06-30 10 ObS 7/15z Beisatz: Dies gilt auch für den Beruf, auf den der Versicherte rehabilitiert wurde. (T10) TE OGH 2016-01-19 10 ObS 148/15k TE OGH 2022-04-20 10 ObS 39/22s Vgl; Beis wie T1; Beis wie T6 TE OGH 2022-07-28 10 ObS 88/22x Vgl; Beis wie T1 TE OGH 2025-02-11 10 ObS 8/25m vgl; Beisatz nur wie T8 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110071

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.