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{'item': ['10ObS357/97s', '10ObS326/99k', '10ObS184/06s', '10ObS187/06g', '10ObS163/09g', '10ObS145/12i', '10ObS28/13k', '10ObS87/16s', '10ObS78/17v',

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0110119 Entscheidungsdatum19.05.1998 Geschäftszahl10ObS357/97s; 10ObS326/99k; 10ObS184/06s; 10ObS187/06g; 10ObS163/09g; 10ObS145/12i; 10ObS28/13k; 10ObS87/16s; 10ObS78/17v; 10ObS144/17z; 10ObS65/18h; 10ObS181/19v; 10ObS14/22i NormPO §411 Aa; ZPO §411 Ab; ASVG §99; ASVG §183 Abs1; B-KUVG §94 Abs1; BPGG §9 Abs4 RechtssatzGrundsätzlich steht die Rechtskraft eines Bescheides der neuerlichen Prüfung der Grundlagen dieser Entscheidung im Leistungsverfahren entgegen. Ausnahmen bestehen nur für Fälle, in denen nach dem Zeitpunkt der Entscheidung eine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes eingetreten ist, wie etwa in den §§ 99, 183 Abs 1 ASVG ua. Nur eine nach dem für die Vorentscheidung maßgeblichen Zeitpunkt eingetretene wesentliche Änderung im Tatsächlichen durchbricht die Rechtskraft; haben hingegen die objektiven Grundlagen der Entscheidung sich nicht wesentlich geändert, so steht die Rechtskraft der Vorentscheidung einer neuerlichen Entscheidung über denselben Anspruch entgegen (SSV-NF 6/17, 7/113 ua). Insbesondere kann eine ursprünglich unrichtige Entscheidung nicht auf diesem Weg korrigiert werden.Grundsätzlich steht die Rechtskraft eines Bescheides der neuerlichen Prüfung der Grundlagen dieser Entscheidung im Leistungsverfahren entgegen. Ausnahmen bestehen nur für Fälle, in denen nach dem Zeitpunkt der Entscheidung eine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes eingetreten ist, wie etwa in den Paragraphen 99, 183, Absatz eins, ASVG ua. Nur eine nach dem für die Vorentscheidung maßgeblichen Zeitpunkt eingetretene wesentliche Änderung im Tatsächlichen durchbricht die Rechtskraft; haben hingegen die objektiven Grundlagen der Entscheidung sich nicht wesentlich geändert, so steht die Rechtskraft der Vorentscheidung einer neuerlichen Entscheidung über denselben Anspruch entgegen (SSV-NF 6/17, 7/113 ua). Insbesondere kann eine ursprünglich unrichtige Entscheidung nicht auf diesem Weg korrigiert werden. EntscheidungstexteTE OGH 1998-05-19 10 ObS 357/97s TE OGH 2000-05-23 10 ObS 326/99k Auch; nur: Grundsätzlich steht die Rechtskraft eines Bescheides der neuerlichen Prüfung der Grundlagen dieser Entscheidung im Leistungsverfahren entgegen. Ausnahmen bestehen nur für Fälle, in denen nach dem Zeitpunkt der Entscheidung eine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes eingetreten ist, wie etwa in den §§ 99, 183 Abs 1 ASVG ua. Nur eine nach dem für die Vorentscheidung maßgeblichen Zeitpunkt eingetretene wesentliche Änderung im Tatsächlichen durchbricht die Rechtskraft; haben hingegen die objektiven Grundlagen der Entscheidung sich nicht wesentlich geändert, so steht die Rechtskraft der Vorentscheidung einer neuerlichen Entscheidung über denselben Anspruch entgegen (SSV-NF 6/17, 7/113 ua). (T1)Auch; nur: Grundsätzlich steht die Rechtskraft eines Bescheides der neuerlichen Prüfung der Grundlagen dieser Entscheidung im Leistungsverfahren entgegen. Ausnahmen bestehen nur für Fälle, in denen nach dem Zeitpunkt der Entscheidung eine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes eingetreten ist, wie etwa in den Paragraphen 99, 183, Absatz eins, ASVG ua. Nur eine nach dem für die Vorentscheidung maßgeblichen Zeitpunkt eingetretene wesentliche Änderung im Tatsächlichen durchbricht die Rechtskraft; haben hingegen die objektiven Grundlagen der Entscheidung sich nicht wesentlich geändert, so steht die Rechtskraft der Vorentscheidung einer neuerlichen Entscheidung über denselben Anspruch entgegen (SSV-NF 6/17, 7/113 ua). (T1) TE OGH 2006-12-05 10 ObS 184/06s Auch; Beisatz: Hier: „Höhe der Bemessungsgrundlage". (T2) TE OGH 2007-06-26 10 ObS 187/06g Auch TE OGH 2009-10-20 10 ObS 163/09g Vgl auch; Beisatz: Bei der Rentenfeststellung übersehene Tatsachen rechtfertigen allein noch keine spätere Neufeststellung der Rente. (T3) TE OGH 2012-10-23 10 ObS 145/12i Vgl TE OGH 2013-03-19 10 ObS 28/13k Auch TE OGH 2016-07-19 10 ObS 87/16s Auch; Beis wie T3; Beisatz: Wird einem Versehrten mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von lediglich 5‑10 vH aufgrund einer Fehlbeurteilung eine Dauerrente gewährt, berechtigt auch eine geringfügige Verbesserung seines Zustands, die zu einer etwa im Bereich von rund 5 vH liegenden Änderung des Maßes der Minderung der Erwerbsfähigkeit führt, zu einer Entziehung der zu Unrecht gewährten Dauerrente. (T4) TE OGH 2017-09-13 10 ObS 78/17v Vgl auch; Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Hier: Entziehung eines infolge Fehlbeurteilung des Pflegebedarfs zu Unrecht gewährten Pflegegeldes. (T5) TE OGH 2017-12-20 10 ObS 144/17z Auch; Beisatz: Die materielle Rechtskraft eines Bescheids des Versicherungsträgers oder eines Urteils über eine Versehrtenrente bezieht sich auf die Sachlage, wie sie im Zeitpunkt der Entscheidung objektiv vorliegt, und nicht auf jene, welche – auf einer allfälligen Fehleinschätzung der ärztlichen Sachverständigen beruhend – subjektiv angenommen wurde. (T6) TE OGH 2018-10-23 10 ObS 65/18h Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Hier: Rehabilitationsgeld. (T7) TE OGH 2020-01-21 10 ObS 181/19v TE OGH 2022-07-28 10 ObS 14/22i Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Die ursprüngliche Gewährungsentscheidung entfaltet auch dann weiterhin materielle Bindungswirkung, wenn in einem über einen früheren Herabsetzungsbescheid geführten Verfahren keine wesentliche Änderung der Verhältnisse hervorgekommen ist. (T8) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110119

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.