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Bsw31195/96

RIS Dokument GerichtAUSL EKMR RechtssatznummerRS0122274 Entscheidungsdatum20.05.1998 GeschäftszahlBsw31195/96; Bsw24760/94; Bsw31195/96 NormMRK Art5 Abs3 IV2 RechtssatzDer Staatsanwalt ist kein gesetzlich zur Ausübung richterlicher Funktionen ermächtigter Beamter iSv Art 5 Abs 3 MRK. Die bulgarische Regelung, wonach die Untersuchungshaft durch einen Untersuchungsrichter nach Anhörung des Verdächtigen verhängt, in Folge aber durch einen Staatsanwalt, der keine weitere Anhörung durchführt, bestätigt wird, verletzt Art 5 Abs 3 MRK. Die Vorführung vor den Untersuchungsrichter reicht nicht aus, da der Untersuchungsrichter zwar theoretisch unabhängig ist, faktisch jedoch der Staatsanwalt die Kompetenz hat, das Untersuchungsverfahren zu überwachen. Vgl schon Assenov ua gegen Bulgarien, Bsw Nr 24760/94, Bericht der Kommission vom 10.7.1997.Der Staatsanwalt ist kein gesetzlich zur Ausübung richterlicher Funktionen ermächtigter Beamter iSv Artikel 5, Absatz 3, MRK. Die bulgarische Regelung, wonach die Untersuchungshaft durch einen Untersuchungsrichter nach Anhörung des Verdächtigen verhängt, in Folge aber durch einen Staatsanwalt, der keine weitere Anhörung durchführt, bestätigt wird, verletzt Artikel 5, Absatz 3, MRK. Die Vorführung vor den Untersuchungsrichter reicht nicht aus, da der Untersuchungsrichter zwar theoretisch unabhängig ist, faktisch jedoch der Staatsanwalt die Kompetenz hat, das Untersuchungsverfahren zu überwachen. Vgl schon Assenov ua gegen Bulgarien, Bsw Nr 24760/94, Bericht der Kommission vom 10.7.1997. EntscheidungstexteTE AUSL EKMR 1998-05-20 Bsw 31195/96 Bem: Nikolova gegen Bulgarien (T1a) Veröff: NL 1998,179 TE AUSL EGMR 1998-10-28 Bsw 24760/94 Auch; nur: Der Staatsanwalt ist kein gesetzlich zur Ausübung richterlicher Funktionen ermächtigter Beamter iSv Art 5 Abs 3 MRK. Die bulgarische Regelung, wonach die Untersuchungshaft durch einen Untersuchungsrichter nach Anhörung des Verdächtigen verhängt, in Folge aber durch einen Staatsanwalt, der keine weitere Anhörung durchführt, bestätigt wird, verletzt Art 5 Abs 3 MRK. (T1)Auch; nur: Der Staatsanwalt ist kein gesetzlich zur Ausübung richterlicher Funktionen ermächtigter Beamter iSv Artikel 5, Absatz 3, MRK. Die bulgarische Regelung, wonach die Untersuchungshaft durch einen Untersuchungsrichter nach Anhörung des Verdächtigen verhängt, in Folge aber durch einen Staatsanwalt, der keine weitere Anhörung durchführt, bestätigt wird, verletzt Artikel 5, Absatz 3, MRK. (T1) Beisatz: Die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit des Staatsanwaltes iSv Art 5 Abs 3 MRK ist nicht gegeben, wenn seine Teilnahme in einem nachfolgenden Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wahrscheinlich ist. (T2)Beisatz: Die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit des Staatsanwaltes iSv Artikel 5, Absatz 3, MRK ist nicht gegeben, wenn seine Teilnahme in einem nachfolgenden Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wahrscheinlich ist. (T2) Veröff: NL 1998,217 TE AUSL EGMR 1999-03-25 Bsw 31195/96 Auch; Beisatz: Die nach bulgarischem Recht und Praxis ausgeübten Funktionen der Staatsanwaltschaft und der Untersuchungsrichter sind mit den Art 5 Abs 3 MRK innewohnenden Grundsätzen der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit unvereinbar. (T3)Auch; Beisatz: Die nach bulgarischem Recht und Praxis ausgeübten Funktionen der Staatsanwaltschaft und der Untersuchungsrichter sind mit den Artikel 5, Absatz 3, MRK innewohnenden Grundsätzen der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit unvereinbar. (T3) European Case Law IdentifierECLI:AT:AUSL000:1998:RS0122274

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