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{'item': ['Bsw31195/96', 'Bsw24760/94', 'Bsw31195/96', 'Bsw4493/04', 'Bsw5826/03', 'Bsw6492/11', 'Bsw52089/09', 'Bsw13237/17']}

RIS Dokument GerichtAUSL EKMR, AUSL EGMR RechtssatznummerRS0122275 Entscheidungsdatum20.05.1998 GeschäftszahlBsw31195/96; Bsw24760/94; Bsw31195/96; Bsw4493/04; Bsw5826/03; Bsw6492/11; Bsw52089/09; Bsw13237/17 NormMRK Art5 Abs4 IV4e RechtssatzEine gerichtliche Haftprüfung entspricht nicht den Anforderungen des Art 5 Abs 4 MRK, wenn das Verfahren weder kontradiktorisch ist noch die Beschwerdeführer bei der Verhandlung anwesend ist und diese auch keine Akteneinsicht nehmen kann. Ein solches Vorgehen ist auch dann eine Konventionsverletzung, wenn es innerstaatliche gesetzlich gedeckt ist.Eine gerichtliche Haftprüfung entspricht nicht den Anforderungen des Artikel 5, Absatz 4, MRK, wenn das Verfahren weder kontradiktorisch ist noch die Beschwerdeführer bei der Verhandlung anwesend ist und diese auch keine Akteneinsicht nehmen kann. Ein solches Vorgehen ist auch dann eine Konventionsverletzung, wenn es innerstaatliche gesetzlich gedeckt ist. EntscheidungstexteTE AUSL EKMR 1998-05-20 Bsw 31195/96 Bem: Nikolova gegen Bulgarien (T1a) Veröff: NL 1998,179 TE AUSL EGMR 1998-10-28 Bsw 24760/94 Auch; Beisatz: Das Recht auf eine gerichtliche Haftkontrolle wird verletzt, wenn über Anträge aus Entlassung aus der Untersuchungshaft in nichtöffentlicher Verhandlung entschieden wird und der Häftling keine Gelegenheit hat, seine Argumente mündlich vorzubringen. (T1) Veröff: NL 1998,217 TE AUSL EGMR 1999-03-25 Bsw 31195/96 Auch; nur: Eine gerichtliche Haftprüfung entspricht nicht den Anforderungen des Art 5 Abs 4 MRK, wenn das Verfahren weder kontradiktorisch ist noch die Beschwerdeführerin bei der Verhandlung anwesend ist und diese auch keine Akteneinsicht nehmen kann. (Nikolova gegen Bulgarien) (T2)Auch; nur: Eine gerichtliche Haftprüfung entspricht nicht den Anforderungen des Artikel 5, Absatz 4, MRK, wenn das Verfahren weder kontradiktorisch ist noch die Beschwerdeführerin bei der Verhandlung anwesend ist und diese auch keine Akteneinsicht nehmen kann. (Nikolova gegen Bulgarien) (T2) Beisatz: Entscheidung der Großen Kammer im selben Verfahren. (T3) Veröff: NL 1999,62 TE AUSL EGMR 2007-10-25 Bsw 4493/04 Vgl; nur: Eine gerichtliche Haftprüfung entspricht nicht den Anforderungen des Art 5 Abs 4 MRK, wenn das Verfahren weder kontradiktorisch ist noch die Beschwerdeführer bei der Verhandlung anwesend ist und diese auch keine Akteneinsicht nehmen kann. (T4)Vgl; nur: Eine gerichtliche Haftprüfung entspricht nicht den Anforderungen des Artikel 5, Absatz 4, MRK, wenn das Verfahren weder kontradiktorisch ist noch die Beschwerdeführer bei der Verhandlung anwesend ist und diese auch keine Akteneinsicht nehmen kann. (T4) Beisatz: Die persönliche Anwesenheit ist immer erforderlich, wenn das Gericht den Haftgrund ändert oder wenn die Haft nach einer beträchtlichen Zeitspanne verlängert wird. (Lebedev gegen Russland) (T5) Veröff: NL 2007,264 TE AUSL EGMR 2012-05-22 Bsw 5826/03 nur: Eine gerichtliche Haftprüfung entspricht nicht den Anforderungen des Art 5 Abs 4 MRK, wenn das Verfahren weder kontradiktorisch ist noch die Beschwerdeführer bei der Verhandlung anwesend ist. (T6)nur: Eine gerichtliche Haftprüfung entspricht nicht den Anforderungen des Artikel 5, Absatz 4, MRK, wenn das Verfahren weder kontradiktorisch ist noch die Beschwerdeführer bei der Verhandlung anwesend ist. (T6) Veröff: NL 2012,168 TE AUSL EGMR 2012-07-03 Bsw 6492/11 Auch; nur: Eine gerichtliche Haftprüfung entspricht nicht den Anforderungen des Art 5 Abs 4 MRK, wenn der Beschwerdeführer keine Akteneinsicht nehmen kann. (T7)Auch; nur: Eine gerichtliche Haftprüfung entspricht nicht den Anforderungen des Artikel 5, Absatz 4, MRK, wenn der Beschwerdeführer keine Akteneinsicht nehmen kann. (T7) Veröff: NL 2012,234 TE AUSL EGMR 2016-05-10 Bsw 52089/09 Vgl auch; nur T2; Beisatz: Die Abhaltung einer Anhörung im Rahmen eines kontradiktorischen Verfahrens ist notwendig, wenn es für das Gericht darum geht, die Persönlichkeit und den Reifegrad der jeweiligen Person zu untersuchen, um die von ihr ausgehende Gefahr zu beurteilen. (Derungs gg. die Schweiz) (T8) Veröff: NL 2016,213 TE AUSL EGMR 2018-03-20 Bsw 13237/17 Vgl; nur T7; Beisatz: Der Zugang zum Beweismaterial kann eingeschränkt werden, solange der Beschuldigte ausreichend über den Inhalt der Beweise, auf denen seine Untersuchungshaft beruht, informiert wird und sich dazu rechtfertigen kann. (Mehmet Hasan Altan gg die Türkei). (T9); Veröff: NL 2018,114 European Case Law IdentifierECLI:AT:AUSL000:1998:RS0122275

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.